Die Bezeichnung als „§ 29er-Verbände“ ist mit der geänderten Paragrafenfolge des neuen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) hinfällig geworden. Die Anerkennung durch die Länder ist jetzt in § 60
(umsetzungsbedürftige Rahmenvorschrift) geregelt. Bis zur Umsetzung auf Landesebene ist es am einfachsten, sich als „anerkannter Naturschutzverband“ ohne Verweis auf einen bestimmten Paragrafen
zu bezeichnen. Wohl noch etwas gewöhnungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang die neue Terminologie des BNatSchG, das die anerkannten Verbände als „anerkannte Vereine“ bezeichnet.
(nach dem Landesbüro-Rundschreiben 20 vom Juli 2002)
Der NABU ist ein nach § 60 (§ 29) des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband.
Ein nach § 60 (§ 29) Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verein hat für seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich Beteiligungs- und Mitwirkungsrecht bei der Vorbereitung von
Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Naturschutzbehörden, bei der Vorbereitung von verbindlichen Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen und
Landschaftsplänen, bei Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken erlassen sind, und in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit
Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Er kann Rechtsbehelfe z.B. gegen einen Verwaltungsakt einlegen, der den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder der
Landesnaturschutzgesetzes widerspricht, und damit die gerichtliche Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht erzwingen.
Über den nachfolgenden Link findet man Stellungnahmen des NABU-Kreisverbandes Aachen-Land, die bei § 60 (§ 29) -Verfahren abgegeben worden sind. Es handelt sich um solche, die zwar
regional geprägt sind, aber von der prinzipiellen Argumentation her durchaus auch überregional von Bedeutung sein dürften.
Einige wichtige Stellungnahmen des NABU (DBV) Aachen-Land finden sie hier.