Aus Sicht der Naturschutzverbände ist die Errichtung des geplanten Windparks Höfener Wald ein naturschutzfachlich nicht zulässiges Vorhaben. Die Naturschutzverbände unterstützen zwar die Energiewende – auch unter Nutzung der Windkraft. Dies ändert aber nichts daran, dass Planungen mit so unstrittig großer Tragweite nicht zugelassen werden dürfen, wenn insbesondere für Böden, Gewässer, Biotope, Tierwelt und Landschaftsbild sowie Erholungsfunktion die in dieser Eingabe befürchteten erheblichen Beeinträchtigungen entstehen.
LANDESBÜRO DER NATURSCHUTZVERBÄNDE NRW
Beratung . Mitwirkung . Koordination
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW · Ripshorster Str. 306 · 46117 Oberhausen
An die
StädteRegion Aachen
-A 70 – Umweltamt
-A 70.2. betriebl. Umweltschutz
52090 Aachen
vorab per Fax: 0241/5198-2268
Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen
354-70-0009-13/16/1.6.2-Wi 19.7.2016 AC 42-11.15 IMS
Antrag der juwi Energieprojekte GmbH auf Genehmigung
zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windkraftanlagen in
Monschau-Höven
-Stellungnahme der Naturschutzverbände
Sehr geehrter Herr Neumann,
namens und in Vollmacht der anerkannten Naturschutzverbände
Naturschutzbund Deutschland, Landesverband NRW e.V. (NABU),
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt e.V. (LNU) und
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband
NRW e.V. (BUND) nehme ich zu dem Genehmigungsantrag wie
folgt Stellung und erhebe folgende Einwendungen:
Grundsätzliche Bedenken und Vorbemerkungen
Grundsätzlich vertreten wir weiterhin die Auffassung, dass der
Höfener Wald nicht für die Windkraftnutzung geeignet ist, weil
schwere Beeinträchtigungen der Tierwelt, der ökologisch
wertvollen Biotope, der Böden und Gewässer, des Waldes, des
angrenzenden Nationalparks Eifel, des Landschaftsbildes und der
Erholungseignung zu befürchten sind.
Darüber hinaus wird gegen die Ziele der Raumordnung, die
Regelungen des Landesplanungsgesetzes, gegen Naturschutz-
und Landschaftsschutzvorgaben und gegen Schutzbestimmungen
benachbarter belgischer Naturschutzgebiete des Waldes und des
Hohen Venns, des Natura 2000-Netzwerks sowie gegen
Schutzbestimmungen des Nationalparks Eifel verstoßen.
LANDESBÜRO DER
NATURSCHUTZVERBÄNDE NRW
Ripshorster Str. 306
46117 Oberhausen
T 0208 880 59-0
F 0208 880 59-29
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I www.lb-naturschutz-nrw.de
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Mo -Do 13.30 bis 16.00 Uhr
Auskunft erteilt:
Herr Gerhard
Datum
01.09.2016
Träger des Landesbüros der
Naturschutzverbände NRW
Es greift nicht die Auffassung der StädteRegion, dass im Vorgriff
auf das noch nicht geänderte Landesnaturschutzgesetz die
Genehmigung des Flächennutzungsplanes ausreichen würde, um
den Landschaftsschutz aufzuheben. Eine Befreiung hinsichtlich
der Schutzgebiete ist weiterhin erforderlich, zumal der
Landschaftsschutz großflächig beeinträchtigt wird.
Auch der geänderte Flächennutzungsplan begegnet aus unserer
Sicht schweren Bedenken, die an seiner Rechtsgültigkeit zweifeln
lassen. So fehlt der nachvollziehbare Nachweis der
Unausweichlichkeit der Inanspruchnahme von Wald.
Grundsätzlich ist der Standort des Windparks Höfener Wald nicht
geeignet, da es in der Kommune Monschau konfliktärmere
Flächen zur Anlegung eines Windparks gibt. Solange es für die
Windkraftnutzung geeignete Agrarflächen gibt, in denen die
Windkraft ohne Unverträglichkeiten mit den Belangen des
Naturschutzes und der Siedlungen ausgebaut werden kann,
stehen einer Nutzung von Waldflächen u.a. auch die Vorschriften
des LEP NRW entgegen.
Die laut Windenergieerlass vorgesehene Prüfung und Umsetzung
eines Repowering bestehender benachbarter WEA auf
Weideflächen im Bereich Eschenhof und Brather Hof ist nicht
erfolgt. Vielmehr betreibt die Kommune Monschau jetzt die
Stilllegung der genannten Windparks.
Die Errichtung des Windparks Höfener Wald zu Lasten von
Naturschutzgütern kann nicht mit dem angeblich höher zu
bewertenden Allgemeinwohl bzw. der Abwendung des
Klimawandels rechtfertigt werden. Die Errichtung von
Windkraftanlagen im Höfener Wald ist nicht nötig, aus Zwecken
des Klimaschutzes; schon weil es selbst im Monschauer
Stadstgebiet andere weniger kritische Bereiche geben würde, an
denen Windkraftanlagen errichtbar wären. Dies gilt um so mehr für
den Bereich der StädteRegion:
Eine im November 2014 veröffentlichte Studie der RWTH Aachen
„Wind Farm Siting Using a Spatial Analytic Hierarchy Process
Approach: A Case Study of the StädteRegion Aachen“, belegt,
dass der nördliche Teil der StädteRegion Aachen für WEA
geeigneter ist, und zwar wegen des hohen Windpotentials, des
geringen Vorkommens schützenswerter Naturgüter, der hohen
Infrastrukturzugänglichkeit und der Landoberflächenstruktur und
dass der mittlere und südliche Teil der StädteRegion Aachen
weniger geeignet ist, und zwar wegen eines nur mittleren
Windpotentials, einer Vielzahl schützenswerter Naturgüter und der
hohen Bewaldungsdichte. WEA im waldreichen Mittelgebirge der
Nordeifel erreichen nur ca. 2/3 des prognostizierten, potentiellen
Wirkungsgrades, womit eine Bilanzierung der in der Natur
angerichteten Schäden mit dem anvisierten Nutzen, z. B.
Klimaschutz, negativ ausfällt.
Unklarer Untersuchungsrahmen der UVP
Wir nehmen Bezug auf die anlässlich des Scopingtermins vom
04.12.2015 schriftlich übermittelten Anregungen und Bedenken
der LNU. Bei diesem Termin wurde von einer Reihe von
Beteiligten weitere Bedenken und Anregungen vorgetragen, die
seitens des leitenden Büros protokolliert worden sind, so dass
auch auf diese hier ausdrücklich Bezug genommen wird.
Gleichwohl liegt dem Landesbüro der Naturschutzverbände weder
das Protokoll dieses Scopingtermins noch ein seitens der Behörde
an den Vorhabensträger übermittelter Katalog zum
Untersuchungsrahmen vor. Somit ist die im UVPG vorgesehene
Transparenz – jedenfalls was die Naturschutzverbände angeht nicht
zum Tragen gekommen, was hiermit bemängelt wird und
sich als Mangel durch das Verfahren zieht.
Sachliche Unzulänglichkeiten der UVS und weiterer Teilgutachten
des Antrags
Es ist auf Grund des o. g. Mangels – fehlendes Protokoll,
fehlender Untersuchungskatalog – nicht nachzuvollziehen, in
welchem Rahmen und Maße den Anforderungen der
Naturschutzverbände, insbesondere der LNU, des Arbeitskreises
Fledermausschutz und weiterer Beteiligter des Scopingtermins an
den Untersuchungsumfang der UVS nachgekommen wurde.
Nachweislich der vorliegenden sog. Fachgutachten zum Arten-
und Habitatschutz, insbesondere der „Artenschutzprüfung zum
Bau von 5 Windenergieanlagen im Windpark Monschau Höfener
Wald“ vom 24.05.2016 seitens des Büros für Ökologie und
Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, stützen sich diese auf die
„Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Ausweisung von
Windenergie-Konzentrationsflächen im Gebiet der Stadt
Monschau, Avifauna sowie weitere planungsrelevante Arten –
exklusive Fledermäuse“ und der „Erfassung und Bewertung der
Fledermausvorkommen“ erstellt seitens des Unternehmens Büro
für Freiraumplanung mit Datum vom 06.01.2014.
Einzig das Wildkatzengutachten „Konfliktanalyse zur Auswirkung
eines Windparks bei Monschau-Höfen, Stadt Monschau (NRW),
auf die dortige Wildkatzenpopulation“, seitens des Büros Manfred
Trinzen trägt das Datum vom 01.06.2016.
So stützt sich die „Artenschutzprüfung Stufe 1“ (ASP 1) nur auf die
Daten des „Fachinformationssystem geschützte Arten“ (FIS), des
Brutvogelatlas NRW, des Fundortkataster @LINFOS NRW und
der Schutzgebietsinformationen der umliegenden Schutzgebiete.
Die „Artenschutzprüfung Stufe 2“ (ASP 2) stützt sich nur auf die
Erfassung der Vogel-und Fledermausarten, erstellt durch das
„Büro für Freiraumplanung“ erstellt mit Datum vom 06.01.2014.
Einlassungen seitens des Nationalparks Eifel (NP) und örtlicher
Ornithologen wird nicht im Rahmen empirischer Untersuchungen
nachgegangen.
Damit wird deutlich, dass die anlässlich des Scopingtermins vom
04.12.2015 seitens der Naturschutzverbände und weiterer
Beteiligter vorgebrachten Untersuchungsanregungen und
vorgelegten Merkblätter des Landesbüros NRW der
Naturschutzverbände zu den Vogel-und Fledermausarten nicht
wahrgenommen worden sind. Dies wird hiermit ausdrücklich
beanstandet.
Die unzureichenden gutachterlichen Kartierungen mögen noch an
den folgenden Arten verdeutlicht werden.
Kranich
Richtig erkannt ist, dass das Monschauer Land und damit das
Plangebiet Höfener Wald einen Zugkonzentrationskorridor für
Kraniche darstellt. So erstrecken sich der Herbstzug auf
durchschnittlich 65 Tage und der Frühjahrszug auf 51 Tage. Der
Höhepunkt des Ost-West-Durchzugs liegt in der zweiten Oktober-
und ersten Novemberhälfte, wobei größere Zuggruppen aus dem
Osten noch bis Mitte Dezember und bei ungünstigen Wetterlagen
sogar bis in den Januar hinein ziehen können. Die Anzahl der
Kraniche über dem Aachen-Monschauer Raum beträgt im
Frühjahr ca. 35.000 -50.000 Kraniche und im Herbst ca. 45.000
70.000 Kraniche. Auf ihrem Herbstzug stoßen die Tiere erstmalig
auf die Höhen der Nordeifel, die im Höfener Wald 535 bis 585 m
erreichen. Hier stellen sich den Formationen die geplanten
Windräder von 212 m Höhe entgegen, womit für die Kraniche rund
800 m Höhe zu überwinden sind. Die Argumentation muss damit
diese neue Höhe von rund 800 m in Betracht ziehen. Bei niedriger
Wolkendecke bzw. Nebel und des Nachts ist die Flughöhe
besonders niedrig, so dass eine erhöhte Kollisionsgefahr besteht.
Offenlandflächen im Bereich der Nordwestabdachung des Eifel-
Ardennenraums dienen daher den Kranichen als Rastplätze
zwecks Sammlung neuer Kräfte.
Ein Ausweichen der Kranichzüge wird z.Zt. sukzessive unmöglich
gemacht, da im Umfeld bereits Windparke bestehen bzw. in der
Planung sind, so im Münsterwald bei Relais Königsberg, auf dem
Höhenrücken des Langschosses zwischen Lammersdorf und
Vossenack, auf dem Höhenrücken des Buhlert bei Strauch und
Gerstenhof, südöstlich von Höfen am Brather Hof und Eschenhof
und im Bereich Schöneseiffen und Dreiborn.
Die im Gutachten genannten notwendigen Ausweichbewegungen
führen zur Auflösung der Keilformation, zu kreisenden
Orientierungsflügen, Neuformierungen und letztlich zu kritischen
Energieverlusten der Vögel und insbesondere der Jungvögel.
Ein Abschalten der Rotoren nur an Massenzugtagen ist völlig
unbestimmt und damit inakzeptabel. Es impliziert ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko.
Rotmilan
Für den Rotmilan gilt ebenfalls ein kumulatives Tötungsrisiko,
wenn auf einer Fläche von 100 km² eine mittlere
Windanlagendichte von 12 überschritten wird. Wie hinsichtlich des
Kranichs dargestellt, wird diese Windanlagendichte im
Nordeifelraum bei weitem überschritten, womit ein großes
Tötungsrisiko für diese streng geschützte Art besteht. Bei
Umsetzung der Planungen sind die Nordeifeler Populationen
rechnerisch vom Erlöschen bedroht. Eine Reproduktion ist
ebenfalls anhand dieser Zahlen nicht gegeben, da Rotmilane erst
mit dem dritten Lebensjahr erstmalig mit dem Brutgeschäft
beginnen.
Die mit der Raumnutzungsanalyse gegebene Beschreibung seiner
Flugflächen westlich des Höfener Waldes übersieht, dass mit der
Rodung großer Flächen für die WEA neue künstlich angelegte
Lichtungen – ähnlich Windwurfflächen – und breite Trassen
geschaffen werden, die der Rotmilan, der kein Meideverhalten
gegenüber WEA hat, als mögliche Futterplätze bevorzugt
aufsucht, womit sich sein Tötungsrisiko signifikant erhöht.
Aufgrund der besonderen Verantwortung Deutschlands für den
Rotmilan und seiner extremen Gefährdung durch WEA ist eine
Prüfung der kumulativen Effekte der Windpark-Planungen im
Radius von etwa 30 Kilometern, insbesondere zwischen
Münsterwald, Hürtgenwald und Nationalpark Eifel erforderlich.
Schwarzstorch
Betreffs des Schwarzstorches wird hier ausdrücklich die
Forderung des wissenschaftlichen NP-Beirates zum Bestandteil
der UVP gemacht und daher zitiert.
„Bezüglich einer populationsrelevanten Gefährdung von
Großvogelarten durch Windkraftanlagen in der Nationalparkregion
soll die Problematik anhand des Schwarzstorchs und der
geplanten Windkraftkonzentrationsfläche „Höfen“ bei Monschau
dargestellt werden. Der Schwarzstorch, eine Großvogelart mit
hohem Raumanspruch, besitzt in der Regel nur geringe lokale
Populationsdichten. Im Nationalpark Eifel ist die
Lebensraumkapazität mit ein bis drei Paaren erschöpft. Allerdings
sind selbst diese wenigen Brutpaare von Nahrungshabitaten
außerhalb des Nationalparks abhängig. […]
Aus avifaunistischer Sicht ist insbesondere das Vorkommen des
Schwarzstorches von Bedeutung. Essentielle und nicht ersetzbare
Nahrungshabitate würden durch den Bau des Windparks für den
Schwarzstorch verloren gehen. Die artenschutzrechtliche Prüfung
im Rahmen des Gutachtens beinhaltet aus Sicht des
Nationalpark-Beirates insbesondere Mängel bei der Bewertung
des Schwarzstorches. Die Raumnutzungserfassung des
Schwarzstorches ist aussagekräftig und für ein
artenschutzrechtliches Gutachten angemessen. Die Interpretation
der Daten ist jedoch fachlich nicht haltbar und die
Raumnutzungsanalyse ist somit unzureichend. Der Schwarzstorch
pendelt regelmäßig zwischen Brut-und Nahrungshabitaten durch
das Plangebiet. Es konnten ausgehend vom Horststandort im
Zentrum des Nationalparks fast ausschließlich Flüge in
südwestliche Richtung zu den Nahrungshabitaten erfasst werden.
Insgesamt fanden laut Gutachten 12 Beobachtungen in kritischen
Höhen (geplante Rotorhöhe) über dem Plangebiet statt. Dies sind
27 % aller erfassten Kontakte, wodurch ein hohes
Gefährdungspotential für den Schwarzstorch abgeleitet werden
kann.
Die vorhandene Flugachse ist der einzig verbleibende Korridor
zwischen den bereits bestehenden Windkraftanlagen. Eine
Barrierewirkung durch den Bau des geplanten Windparks Höfen
mit dem Wegfall essentieller Nahrungshabitate insbesondere im
Perlenbach-Fuhrtsbachtal wird auch in der „Speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung“ aus dem Jahr 2012 nicht
ausgeschlossen. Seit vielen Jahren wurde das PerlenbachFuhrtsbachtal-
Talsystem naturschutzfachlich optimiert und stellt
für den Schwarzstorch ein hervorragendes Nahrungshabitat dar.
Nicht ohne Grund legt der Schwarzstorch von seinem
Horststandort vergleichsweise weite Strecken zu diesem
Lebensraum zurück. Der Wegfall dieses essentiellen
Nahrungshabitats durch den Bau des geplanten Windparks Höfen
hätte relevante Auswirkungen auf das vorhandene
Schwarzstorchpaar, insbesondere durch ein erhöhtes
Tötungsrisiko. […] Den Verlust eines kompletten naturnahen
Bachtalsystems als Nahrungshabitat für den Schwarzstorch
auszugleichen, ist nicht möglich. Darüber hinaus wären weitere
Nahrungshabitate wie zum Beispiel Teile des Holderbachtales von
dem Windpark betroffen. Die Nahrungshabitate des
Schwarzstorchs setzen sich auf dem Truppenübungsplatz
Elsenborn fort. Eine Bewertung hierzu fehlt in der Begutachtung
vollständig.“
Die zur Nahrungssuche zurückgelegten Distanzen können bis zu
20 Kilometer betragen. Brut-und Nahrungsplätze von
Schwarzstörchen befinden sich im o.g. belgischen Bereich, im NP
Eifel, im Bereich Vossenack-Raffelsbrand und im Bereich
Kornelimünster-Walheim.
Zum Schwarzstorch ist zwar in einem gesonderten Gutachten eine
Raumnutzungsanalyse erstellt worden, die eindeutig das
Plangebiet des Höfener Wald als Überfluggebiet des
Schwarzstorches ausweist. Insofern werden im südlichen Bereich
des Höfener Waldes keine WEA errichtet. Dieser Kompromiss
missachtet jedoch, dass der Schwarzstorch laut vorgelegter
Raumnutzungsanalyse auch im Kernbereich der jetzt geplanten
fünf WEA Nahrungshabitate im Holderbach-und
Dürrholderbachtal aufsucht. So konnten örtliche Ornithologen ihn
im August 2015 im Bereich Holderbachtal beobachten. Damit wird
er dort nahe dem geplanten Windpark einem signifikant erhöhten
Tötungsrisiko ausgesetzt, welches zum Verlust der
Lokalpopulation führt.
Es reicht mithin nicht, den Schwarzstorch auf bestimmte
Flugkorridore bzw. Nahrungshabitate planerisch festzulegen.
Denn die Vorhersage der zukünftigen Raumnutzung ist nicht mit
hinreichender Sicherheit machbar und schon gar nicht „planbar“;
daher sollte bei Beachtung des Vorsorgeprinzips der gesamte
potentielle bzw. genutzte Lebensraum betrachtet werden. Für
diese seltene Vogelart mit ihren großen Distanzflügen bedarf es
einer Beschreibung des gesamten Lebensraumes in der Nordeifel.
Sumpfohreule
Die Berufung der Gutachter auf den Brutvogelatlas NRW führt hier
zu einem falschen Schluss. Sie sind eben nicht nur am
Niederrhein, sondern auch in der Nordeifel in Trupps von bis zu
zehn Vögeln beobachtet worden. Die vagabundieren Vögel
überfliegen, aus den großen Einödflächen des Hohen Venns, der
Dreiborner Hochfläche und weiteren Offenlandflächen kommend,
den Höfener Wald. Dieser windkraftsensiblen Art hätten die
Gutachter genauer nachgehen müssen, was fälschlicherweise
unterlassen worden ist. Die geplanten WEA wirken hier wie eine
Barriere. Sumpfohreulen neigen vor allem im Winterhalbjahr zur
Bildung von Schlafgemeinschaften. Daher sind auch Schlafplätze
planerisch zu berücksichtigen. Einzelverluste der Sumpfohreule
sind wegen der äußerst geringen Bestandsgröße (in ganz
Deutschland 50-140 Paare) sogar stets populationsrelevant. Somit
besteht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko.
Uhu
Auch hier glauben die Gutachter in der ASP 1 das
Nichtvorhandensein des Uhus zu konstatieren und stellen keine
weiteren Untersuchungen an. Laut LANUV NRW gelten jedoch die
Wälder der Nordeifel als Populationszentrum des
kollisionsgefährdeten Uhus. Die Hauptmenge der arttypischen
Aktivitäten zur Brutzeit, die Balzflüge, Jungenflüge und die
bevorzugte Nahrungssuche finden hier statt. Wie generell bei
Prädatoren gilt, dass die anzulegenden breiten Zuwegungen zu
den WEA Korridore des Uhus, anderer beutesuchender Eulen-
und Greifvögel darstellen, auf denen sie auf ihren Streif-und
Jagdflügen entlang der Waldkanten direkt zu den freien Flächen
mit den WEA fliegen, wo sie zu Windradopfern und ihrerseits zum
Beuteziel weiterer Prädatoren und Greifvögel werden. Mithin wird
ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko geschaffen.
Mäusebussard
Der Mäusebussard wird gutachterlich festgestellt. Er ist –
hinsichtlich der absoluten Anzahl -vor dem Rotmilan die am
meisten betroffenen Greifvogelart bezüglich der Tötung durch
WEA. Wie der Rotmilan wird auch der Mäusebussard von den neu
geschaffenen Freiflächen zwecks Beutesuche angezogen, die hier
wie eine ökologische Falle wirken, womit erst recht ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko geschaffen wird.
Baumfalke
Ornithologen ist ein Brutplatz im Bereich der Perlbachtalsperre
bekannt. Im August 2015 wurde er im Bereich Brather Hof,
Holderbach beobachtet. Das Jagdrevier liegt somit u. a. im
Dreieck Höfen-Alzen, Rohren, Brather Hof. Anstatt sich alleine auf
Daten des Fachinformationssystems (FIS) zu stützen, wäre hier
eine empirische Raumnutzungsanalysen im Prüfbereich von 3000
m bzw. 4000 m geboten gewesen.
Turmfalke
Örtliche Ornithologen benennen im Bereich Höfen, Alzen, Brather
Hof mindestens sechs Reviere von Turmfalken. In den Gutachten
finden sie gleichwohl keine Beachtung.
Waldschnepfe
Der Waldschnepfe wenden sich die Gutachter trotz der Hinweise
anlässlich des Scopingtermins zwecks Erstellung eines
gesonderten Gutachtens überhaupt nicht zu. Die im Plangebiet
befindlichen Waldbachtäler gelegen in unmittelbarer Nähe der
geplanten fünf WEA – bieten der Art geeignete Habitatstrukturen.
Örtliche Ornithologen konnten Waldschnepfen im Bereich des
Forsthauses Rothe Kreuz und des Püngelbachs in den Jahren
2012 und 2014 beobachten. Vor dem Hintergrund ihres
Balzverhaltens (Schnepfenstrich), bei dem tieffrequente Töne
(Quorren) im Bereich von 2 kHz eine wesentlich Rolle spielen,
überdecken die tieffrequenten Rotorengeräusche dieses Quorren,
womit die akustische Kommunikation der Waldschnepfe bei der
Balz im Einflussbereich von WEA nachhaltig gestört wird und
somit die Weibchen die Männchen bei der Balz nicht mehr
wahrnehmen können und eine Paarungsmöglichkeit dadurch
unterbunden wird. Es kommt in der Folge somit zum Verlust des
Paarungshabitats und der Population und damit zu einem Verstoß
gegen das Bundesnaturschutzgesetz.
Die geplante Windkraftkonzentrationszone ist in Bezug auf die
Population der Waldschnepfe besonders problematisch, da sie
deckungsgleich mit den Tälern des Holderbaches,
Dürrholderbaches und Riffelbaches ist, den einzigen im Wald
verlaufenden naturnahen Abschnitten. Insgesamt muss somit,
aufgrund der zurzeit vorliegenden Habitatstrukturen von einem
Zentrum der Waldschnepfe im Höfener Wald ausgegangen
werden. Auch das neue Helgoländer Papier, das die UMK im Mai
letzten Jahres verabschiedet hat und als neueste
wissenschaftliche Referenz gilt, steht dagegen. Das Helgoländer
Papier führt die Waldschnepfe als windkraftsensible Art auf, bei
der die WEA einen Abstand von 500 m von den Balzrevieren zu
halten haben.
Bei der begründeten Annahme, dass die Umsetzung der
Windkraftkonzentrationszone einen erheblichen Einfluss auf die
Population (ca. 90% Abnahme, Straub et al. 2015) hat, begründet
dies die Schlussfolgerung, dass durch die Umsetzung der
Windkraftkonzentrationszone eine erhebliche Schädigung der
Lokalpopulation durch Störungen erfolgen würde. Dies ist rechtlich
unzulässig.
Kolkrabe
Bereits anlässlich des Scopingtermins vom 04.12.2015 wurde
seitens der LNU auf die Existenz des Kolkrabens hingewiesen.
Beobachtungen von Kolkraben durch örtliche Ornithologen
belegen seine Existenz in den Jahren 2012 und 2014. Die hier
zugrunde liegenden Gutachten nehmen davon jedoch keine Notiz.
Neuntöter
Örtliche Ornithologen beobachteten Neuntöter im Jahre 2015
zwischen Rohren und dem Holderbachtal, wo er zudem früher als
regelmäßiger Brutvogel beobachtet worden ist. Weitere aktuelle
Brutvorkommen gibt es noch bei Höfen-Alzen. Die hier zugrunde
liegenden Gutachten nehmen davon jedoch keine Notiz.
Turteltaube
Die Turteltaube besitzt in den Moorreliktstandorten des Höfener
Waldes mit ihren kleinflächigen Laubwaldbeständen in den
Bachtälern ein geeignetes Habitat. Im Bereich Rothe Kreuz,
Riffelsbach, Holderbach, Dürrholderbach und Püngelbach ist die
Turteltaube örtlichen Ornithologen als Brutvogel bekannt. Diesen
Hinweisen wird gutachterlich jedoch nicht nachgegangen, obwohl
auch für die Turteltaube eine akustische Störwirkung durch
Windkraftanlagen zu vermuten ist.
Baumpieper
Örtliche Ornithologen beobachteten im Jahre 2012 Baumpieper im
Quellbereich des Holderbaches. Kahlschläge, offene Bachtäler
und Waldränder sind ihre Habitate, so dass gerade mit der
Schaffung weiterer Offenlandbereiche im Bereich der WEA und
der Zufahrtskorridore neue Baumpieperbiotope geschaffen
werden, die sich als tödliche Fallen für diese Rote-Liste-Art
erweisen werden, womit die Schaffung der WEA dem
Verschlechterungsverbot zuwider läuft.
Fichtenkreuzschnabel
Die Planung zum Bau von fünf WEA im Höfener Wald widerspricht
dem Schutz dieser Art als europäische Vogelart, wonach keine
Niststätten durch Bauvorhaben verloren gehen dürfen. Dies wäre
jedoch im Höfener Wald der Fall, da ein Großteil der zu fällenden
Bäume Fichten sein werden, die für den Fichtenkreuzschnabel die
Hauptnahrungsquelle darstellen. Dieser Effekt ist nicht dargestellt
worden.
Raufußkauz
Mit der ausgeprägten Nadelholzbestockung des Höfener Waldes
ist ein Raufußhabitat gegeben, dem man gutachterlich mit Hilfe
von Klangattrappen hätte nachkommen müssen. Die besonders
hohe Dauerlärm-Empfindlichkeit des Raufußkauzes führt zu einer
Vermeidung von Windparks, womit dieses Nadelholzhabitat für ihn
verloren geht. Nach dem Brutvogel-Atlas der nordrheinwestfälischen
Ornithologen-Gesellschaft wird der Gesamtbestand
in NRW mit 70 bis 100 Revieren eingeschätzt. Der Verlust von
Brutrevieren dieser streng geschützten Art ist unter dem Aspekt
des Artenschutzrechts nicht zu vertreten. Zu bedenken ist, dass
Raufußkauzvorkommen wegen des schwankenden Vorkommens
von Mäusen erheblichen Dichteschwankungen unterworfen sind,
womit eine mehrjährige Untersuchung gefordert wird. Örtlichen
Ornithologen ist der Raufußkauz als Brutvogel im Bereich
Wahlerscheid, Püngelbach, Girvelscheid bekannt. Obwohl schon
im Scopingtermin darauf verwiesen wurde, nehmen die Gutachter
keine Notiz davon.
Literatur zu Vogelarten
Landesarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte (LAG VSW, 2015):
Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen
Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April
2015). Bericht zum Vogelschutz 51: 15 – 42.
Straub, F., J. Trautner & U. Dorka (2015): Die Waldschnepfe ist
,,windkraftsensibel" und artenschutzrechtlich relevant. -Entgegnung zum
Beitrag von Schmal (2015) im Kontext der Publikation von Dorka et al.
(2014). Naturschutz und Landschaftspflege 47 (2): 49-68.
Wildkatze
Nur zur Wildkatze liegt ein aktuelles Gutachten aus dem Jahre
2016 vor, welches den Höfener Wald sowohl in seiner Korridor-
als auch in seiner Habitatfunktion für die Wildkatze detailliert
beschreibt. Die im Plangebiet vorhandenen Bunkerruinen als
Reproduktionsstätten finden allerdings keine Beachtung. Die von
den geplanten fünf WEA ausgehenden Störungen des Höfener
Waldes als Balzrevier, Jagdhabitat, Lebensraum und
Wanderkorridor werden beschrieben.
Durch den Bau der fünf WEA gehen pro WEA 12,6 ha, d. h.
insgesamt ca. 63 ha als Reproduktionshabitate verloren. Von den
für die WEA benötigten Zufahrtswegen geht beidseitig eine
Störungswirkung von 2 x 250 m = 500 m aus, womit auch
Jagdgebiete und Wanderkorridore erheblichen Einschränkungen
als Lebensraum unterworfen werden. Die Summation der von den
WEAs und Zufahrtswegen ausgehenden Störungen macht nahezu
das gesamte Plangebiet von 121 ha für die störungsanfällgen
Wildkatzen unbrauchbar.
Leider unterlässt es der Gutachter, detaillierte Untersuchungen mit
Lockstoffen und Fotofallen über einen Zeitraum von zwei Jahren
vorzunehmen, so dass er sich mit einer allgemeinen Beschreibung
der Habitat-und Korridorqualitäten begnügt, aus denen sich seine
Beurteilung speist. Zudem nährt die im Gutachten genannte
Existenz eines ominösen „Ritterbaches“ – wohl in Verwechselung
mit dem Riffelsbach – die Forderung, dass das Gutachten sachlich
erneut überarbeitet werden sollte.
Es wird billigend in Kauf genommen, dass der Höfener Wald als
Wildkatzenhabitat und -korridor verloren geht, womit gegen das
Vergrämungs-und Verschlechterungsverbot verstoßen wird
Haselmaus
Die Haselmaus erfordert aufgrund ihrer Lebensweise und ihres
Schutzstatus eine gesonderte Betrachtungsweise als
terrestrisches Säugetier. Sie ist in Anhang IV FFH-RL gelistet. Ihr
Vorkommen ist im Bereich des Höfener Waldes, insbesondere
seine Laubwaldbezirke, zu erwarten. Nachweise aus dem Bereich
liegen laut Säugeratlas-NRW vor. Gleichwohl werden regelmäßige
Untersuchungen mit „tubes“ trotz der Hinweise anlässlich des
Scopingtermins nicht vorgenommen.
Nachtfalterfauna
Eine gutachterliche Darstellung der Gefährdung der
Nachfalterfauna und Insektenwelt ist angesichts sich drehender
und befeuerter Rotorenblätter ebenfalls völlig unterblieben. Dies
wäre angesichts eines bekannten riesigen Verlustes an Insekten
und deren Bedeutung als Beutetiere der Fledermäuse von großer
Bedeutung gewesen.
Fledermäuse
Die ASP Stufe II aus dem Jahr 2016 kommt ihrer Aufgabe einer
vertiefenden Prüfung gemäß VV Artenschutz (2010) und Leitfaden
Artenschutz (2013) nicht nach, da sie rein verbal die ASP II (2014)
unter Kürzung und Weglassen wichtiger Informationen in ihren
Aussagen ausdünnt und artenschutzrechtliche Tatbestände
anders als der Erstgutachter oder unseres Erachtens
unzureichend beurteilt.
Eine ASP II aus 2016, die nicht zumindest den Mindeststandard
des Leitfadens (2013) erfüllt, kann im Jahr 2016 nicht mehr
akzeptiert werden. Bei Rückgriff auf die ASP II aus dem Jahr 2014
-die im Januar 2014 die Ausnahme des Leitfadens (2013) in
Anspruch nehmen konnte -ist in jedem Fall eine dezidierte
Prüfung der Mindeststandards (dies wurde hier nicht
nachvollziehbar dargestellt) erforderlich. So erfreulich der Umfang
der ASP II 2014 ist, so erfüllt sie die Mindeststandards des
Leitfadens an zahlreichen Stellen nicht. Wir verzichten auf
Detaildarstellung zu notwendigen technischen Standards und
akustischen Auswertungen. Aber auch bezüglich der
Flächenabdeckung, Begehungsdichte, Standorte von Horchboxen
(an den WEA-Standorten), des fehlenden Dauermonitorings in der
Zugzeit, Suche nach bekannten Winterquartieren,
Sommerquartieren, Balzquartieren im Umkreis von 1.000 m etc.
bestehen in der ASP II von 2014 Defizite gegenüber den
Standards des Leitfadens (2013).
Die neue ASP II zur Artengruppe Fledermäuse (2016) hat aber
weder die notwendigen Ergänzungen durchgeführt, um die
Defizite der ASP II von 2014 aufzuarbeiten, noch die in der ASP II
zum FNP (2014) vorgeschlagenen Aufträge in Angriff genommen!
In der Zusammenfassung (2016) der ASP II (2014) werden
wichtige Aussagen zu notwendigen vertiefenden Kartierungen
fallen gelassen:
z.B. zum Große Mausohr (Fang eines laktierenden Weibchens am
Ende der Wochenstubenzeit):
Ein essenzielles Jagdhabitat einer benachbarten Wochenstube ist
nicht auszuschließen, zumal insgesamt 4 Große Mausohren an
unterschiedlichen Tagen auf der Fläche gefangen wurden.
Diesem deutlichen Hinweis auf ein stetiges Nahrungshabitat einer
Wochenstube oder in einem Balzrevier (Weibchen in einer
Männchen-Balzarena) hätte nachgegangen werden müssen. Eine
Kartierung ist nachzureichen oder der „worst case“ -essenzielles
Nahrungshabitat einer Wochenstube von Großen Mausohren oder
Nahrungsplatz an einem wichtigen Reproduktionsplatz im Herbst ist
anzunehmen.
z.B. zur Aktivitätsverteilung der Fledermäuse im Jahresverlauf:
Die saisonale Aktivität wird in der ASP II (2014, S. 14 ASP II) wie
folgt beschrieben: Die Spitzenaktivität liegt im Juni, vorwiegend in
der zweiten Nachthälfte.
Diese beiden Aussagen zeigen, dass die saisonalen
Aktivitätsspitze anders als bei den Untersuchungen von
Brinkmann et al. 2011 ist und auch die Hauptaktivitätszeit in der
Nacht nach Mitternacht liegt (siehe hierzu Brinkmann et al. 2011).
Hier muss eine Nachkartierung erfolgen, ansonsten ist
anzunehmen, dass die für das Brinkmannsche Modell notwendige
Übereinstimmung der Aktivität im Jahresverlauf nicht erfüllt ist. In
dem Fall wäre das Konzept von Brinkmann (Erstellung eines
Abschalt-Algorithmus auf Basis der Daten von Brinkmann et al.
2011) auf diesen Standort nicht anwendbar.
Im Übrigen fehlt eine Erklärung, wieso der Gutachter glaubt, die
von Brinkmann et al. (2011) an Windrädern mit 90-100 m
Nabenhöhe und max. 35 m Rotorlänge auf weitaus größere
Anlagen anwenden zu können. Dazu ist eine Nachfolgestudie
(Behr et al. 2015) maßgeblich, die der Gutachter 2016 hätte
berücksichtigen müssen. Auch hier stimmen die Daten nicht mit
den Modelldaten überein. Behr et al. (2015) verweist darauf, dass
in einem solchen Fall ein eigenes Modell zur Erstellung von
Abschaltalgorithmen zu entwickeln ist.
Die neue ASP II (2016) beschränkt sich bei der Betrachtung der
Betroffenheit auf das betriebsbedingte Tötungsverbot von als
windkraftsensible bezeichneten Arten und baubedingte Störungen
oder Zerstörungen von Ruhestätten bei Rodungen.
Anlagenbedingte Wirkungen werden in der ASP II (2016) trotz
Waldstandort nicht betrachtet.
Eine auch vom Gutachter 2014 geforderte vertiefende Analyse der
möglichen Wochenstuben und Sommerquartiere setzt die ASP II
2016 nicht um, obwohl wichtige Erkenntnisse für bedeutende
Arten (Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, eventuell Große
Bartfledermaus, Braunes Langohr) zu erwarten sind. Die ASP II
(2016) kartiert auch nicht regionale Zugzeiten nach, obwohl
wichtige Erkenntnisse für beide Abendsegler-Arten,
Rauhautfledermaus und Zweifarbfledermaus zu erwarten wären.
Nachkartierungen sind unbedingt erforderlich für
1. die im Sommer engräumig lebende Bechsteinfledermaus, damit
der Verlust des Quartiernetzes für diese Art ausgeschlossen
werden kann. Für die Bechsteinfledermaus wurde in der ASP II
(2014) ein stetiges Auftreten über den Baumkronen kartiert. Dies
hätte bei dieser kleinräumig in einem Quartiernetz lebenden Art zu
einer Nachkartierung führen müssen, zumal es sich um eine FFHIV
Art in schlechtem Erhaltungszustand handelt. Ihr Auftreten ist
ein ernsthaftes Planungshindernis, falls es sich um einen
Quartierverbund an dieser Stelle handelt. Auf eine Nachkartierung
wurde daher zu Unrecht verzichtet.
Von Bechsteinfledermäusen (und Bartfledermäusen) sind
Quartierstandorte in Nadelbäumen aus der Literatur bekannt.
Erfahrung zeigen, dass in einem Gebiet mit einem Mosaik aus
Nadel-und Laubwald einzelne Laubbäume als Quartierstandorte
ausreichen. Eine tiefgreifende Kartierung ist daher unverzichtbar.
2. das bekannte Wochenstubenquartiere der Zwergfledermaus
(innerhalb des 1.000 m Radius nach Leitfaden). Hier sind
mehrfache Ausflugzählungen des Quartiers erforderlich, um die
Größe und Bedeutung der Wochenstube zu ermitteln und
nachzuvollziehen, ob essenzielle Jagdhabitat betroffen sein
könnten. Diese Zählungen sind, gerade weil das Quartier bekannt
ist, nicht aufwendig.
Aus Waldgebieten (z.B. in Ostdeutschland) sind bedeutende
Wochenstuben mit über 1.000 Zwergfledermäusen an
Forsthäusern bekannt. Ein solches Quartier hätte die ASP II durch
differenzierte Erfassungen ausschließen müssen.
Quartiere sind nach Leitfaden in 1.000 m Umfeld zu
berücksichtigen und nicht wie vom Gutachter beschrieben in 100
m (S. 48 ASP II 2016). Hier hatte die ASP II zum FNP 2014 schon
Vorarbeit geliefert; den dortigen Hinweisen hätte nur weiter
nachgegangen werden müssen.
3. die bekannte Wochenstube der Fransenfledermaus, die wegen
der relativen Nähe auch ihr Quartiernetz und Jagdhabitat in den
1.000 m Raum um die geplanten WEA haben könnte.
Das Verfolgen der Lebensraumnutzung ist, weil das Quartier
bekannt ist, keine „Untersuchung ins Blaue“, sondern hätte sich
fachlich absolut aufgedrängt!
4. das Große Mausohr, da bereits ein laktierendes Weibchen und
weitere Mausohren auf der Fläche gefangen wurden. Es gilt hier
auszuschließen, dass kein essenzielles Jagdhabitat einer
Wochenstube oder eines Balzquartiers betroffen ist. Auch dies
hätte sich aufgrund der Vor-Kenntnisse sachlich absolut
aufgedrängt.
5. die Phänologie der Zugzeit, weil lokale Erkenntnisse zum
Zuggeschehen im März und November (Körber 2014a -Camp
Astrid, Körber 2014b -Life Nationalpark, M. Straube mündlich)
vorliegen.
Die ASP II zum FNP (2014) weist deutlich auf Zugzeiten über
Oktober hinaus hin (Abb. 7.). Bundesweit werden für den Einzug
ins Winterquartier Zeiten im November genannt (Kugelschafter
2015). Dem Gutachter ist sicherlich der Schlagopferfund einer
Rauhautfledermaus Anfang November an den benachbarten WEA
in Schöneseiffen bekannt (siehe auch Dürr Schlagopferliste-
Fundorte).
Die regional in Monschau (Thies mündliche Mitt.) und dem
Nationalpark Eifel (Körber et al. 2005) balzend nachgewiesene
Zweifarbfledermaus kommt oft erst spät zwischen Oktober und
Dezember in die Region. Es ist zu besorgen, dass ihr Vorkommen
wegen zu kurzer Untersuchungszeiträume bisher nicht bzw. nicht
ausreichend erfasst wurde. Eine Nachkartierung im Zuge der
Zugzeitanalyse hätte sich fachlich aufgedrängt.
Das Auftreten ziehender Teichfledermäuse im Herbst ist zu
erwarten (Körber et al. 2005), was ein Ringfund im Winterquartier
im benachbarten Wüstebachtal bestätigt. Eine ausreichende
Literaturrecherche, z.B. beim Nationalpark-Forstamt hätte das
gezeigt.
6. Dem Text fehlt die Betrachtung der bekannten Winterquartiere
im Nationalpark Eifel und seinem Umfeld. Auch dies ist für die
Erfassung der Lebensraumnutzung nachzuholen.
Alle akustischen Neuerhebungen sind mit standardisierten und
kalibrierten Echtzeitdetektorgeräten auszuführen. Die
Standardeinstellung sind nach Behr et al. (2015) zu wählen. Eine
andere Wahl ist detailliert zu begründen. Die Kalibrierung der
Mikrofone ist nachzuweisen. Die Auswertung der Aktivitäten ist
ebenso zu standardisieren und alle Parameter anzugeben.
Rohdaten müssen für Prüfungen zur Verfügung stehen.
Die beschriebene Höhlenbaumkartierung (S. 33 ASP II 2016)
wurde mit den Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl sie im Text
erwähnt ist. Dies ist ein Mangel der Unterlagen. Wir bitten um
Nachreichung. Das Angebot an Baumhöhlen (wurden alle
Quartierpotenziale für Fledermäuse, auch alle Stammrisse,
Zwiesel, etc., kartiert?) kann sonst nicht eingeschätzt werden.
Die Vermeidungsmaßnahmen der ASP II 2016 müssen sich
entsprechend auf alle geeigneten Bäume und nicht nur auf Bäume
mit deutlichen Baumhöhlen beziehen. Versteckt lebende Arten,
wie Fledermäuse, besiedeln auch kleine und schmale Höhlungen,
etwa die genannten Stammrisse. Daher sind die
Vermeidungsmaßnahmen auch auf solche potentiellen Quartiere
anzuwenden.
Gondelmonitoring
Das Gondelmonitoring erfasst keineswegs die anlagenbedingen
Zerstörungen von Quartieren oder die Abtrennung oder
Zerstörung des Nahrungshabitats vom Quartier und ist damit nicht
geeignet alle Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ohne
weitere Kartierung auszuschließen. Mit Gondelmonitoring ist an
einem Waldstandort ein Verzicht auf die weiteren Kartierungen
somit nicht zu begründen.
Sollten die oben geforderten Vorkartierungen im Ergebnis für ein
Nicht eintreten der Verbotstatbestände (Lebensstättenverlust,
Störung) sprechen, gilt für das Gondelmonitoring folgendes:
Mit einem Gondelmonitoring nach Brinkmann et al. (2011) kann
bei Anlagen dieser Größe und bei fehlender Übereinstimmung
jahreszeitlicher Aktivitäten (siehe oben) eine Kollision und damit
die Tötung von Fledermäusen (Verbotstatbestand nach
BNatSchG) nicht sicher vermieden werden.
Eine Kollision kann lediglich bei Stillstand der WEA in der
gesamten Aktivitätszeit der Fledermäuse ausgeschlossen werden.
Dies ist für das Gondelmonitoring der ersten zwei Jahre zu
fordern.
Lediglich eine Verwendung der Parameter Temperatur und
Windgeschwindigkeit sind als Stillstandsregelung möglich. Wir
halten in den Zugzeit an dem Standort Monschau >6 m/ s als „cut
in“ für nicht ausreichend, sondern fordern zum vorsorglichen
Schutz der Fledermäuse vor Kollisionen die an den WEA in der
Gemeinde Dahlem festgesetzten 8m/s als „cut in“. Erst das
Gondelmonitoring kann zeigen, ob dieser Wert verringert werden
darf. Alles andere nimmt Tötung (Verbotstatbestand nach
BNatSchG) billigend in Kauf. Bei der Temperatur sind Werte von
>8° C anzuwenden.
Es muss festgeschrieben werden, dass bei dem vorgeschlagenen
Gondelmonitoring der gesamte Windpark in den genannten Zeiten
stillsteht und nicht nur die mit Batcorder bestückten Windräder,
weil sonst ein Kollisionsrisiko im Großteil des Parks gar nicht
vermieden wird. Dies ist durch eine genaue Formulierung im
Genehmigungsbescheid für alle beantragten WEA sicherzustellen.
Die Festlegung des Abschalt-Algorithmus muss berücksichtigen,
dass betriebsbedingte Tötungen auf unvermeidbare Verluste von
Einzelindividuen begrenzt werden. Siehe hierzu auch S. 30 des
Leitfadens von MKULNV/LANUV (2013).
Sonstige Aspekte
Die Beobachtung der Breitflügelfledermaus auf einer
Rodungsfläche zeigt auch, dass Rodungsflächen im Wald
Fledermäuse anziehen werden, u. a. Abendsegler. Für diese
ohnehin windkraftsensiblen Arten erhöht die Öffnung des Waldes
die Gefahr nochmals. Gleiche Beobachtungen gibt es über
zahlreichen Schlagfluren im Wald.
Die Verallgemeinerung von Licht -und Lärmemissionen über die
gesamte Artengruppe (im Umfeld des Nationalpark mindestens 19
Arten) ist nicht zulässig. Hier müssen Artprotokolle die jeweilige
artspezifische Betroffenheit beschreiben. Dieses Vorgehen ist
wegen der bekannten unterschiedlichen Empfindlichkeiten der
einzelnen Arten nötig. Eine unzulässige Zusammenfassung
verwischt die Probleme.
Anders als der Erstgutachter der ASPII (2014) sieht der Gutachter
der ASP II (2016) kein erhöhtes Tötungsrisiko für die in den
Baumkronen fliegenden Bechsteinfledermäuse,
Fransenfledermäuse und Langohren. Diese unterschiedliche
Einschätzung des Zweitgutachters sollte detailliert begründet
werden.
Die zum Abtragen der Felsen (S. 22 Bodengutachten, in der Regel
bei allen WEA etwa 2 m tief im Fels x Abtragungskreis d = 23,90
m, siehe Bauskizzen) notwendigen Hydraulikmeißel-Arbeiten
können zu Vibration in alten Bergwerken und damit zum Einsturz
der meist aus Steinen aufgeschichteten Mauern etc. in den
Berkwerken führen. Solche historischen Bergwerke sind
regelmäßig Fledermausquartiere. Durch die Meißel-Arbeiten
könnten also Lebensstätten geschützter Arten verloren gehen – je
nach Jahreszeit auch während der Belegung mit Fledermäusen,
so dass auch der Tötungs-Verbotstatbestand gegeben sein kann.
Zur Vermeidung derartiger Vorkommnisse sollte die Existenz
derartiger historischer Stollen im Umkreis von 2 km um die
Baustellen überprüft werden.
Verminderungs-und Vermeidungsmaßnahmen
Sinnvolle Vorschläge der ASP II von 2014 wurden zu Unrecht
nicht weiterverfolgt (Mindestabstand der Rotorspitzen zur
Vegetation, Schonung von Laubwaldbeständen). Dies wird dem
Gebot der Eingriffsminimierung des BNatSchG nicht gerecht.
Denn z.B. die Schonung von Laubbäumen hätte eine sachlich
mögliche und naturschutzfachlich sehr sinnvolle Minimierung des
Eingriffs in Natur und Landschaft bewirkt, die auch dem
Artenschutz zu Gute gekommen wäre.
Zur Vermeidung von Störungen nicht nur der Fledermausfauna
sollten Nacht-Bauzeiten untersagt werden.
Der Verzicht einer Sommerkartierung auf den absehbar zu
rodenden Flächen gefährdet etwaige Wochenstuben-und
Sommer-Quartiere auch seltener Fledermausarten, wie der
Bechsteinfledermaus. Dem Zerstörungsverbot von
Fortpflanzungsstätten ist damit weder bezüglich der Verminderung
und Vermeidung, noch den nötigen vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 (5) BNatSchG) Genüge getan. Ein
Ersatz gefundener Baumquartiere ist eben nicht immer möglich.
Dies genügt nicht den rechtlichen Regelungen und birgt eine
große Rechtsunsicherheit für den Betreiber.
Fazit:
Der Aussage „Insofern kann nach derzeitigem Stand sowohl eine
direkte als auch eine indirekte Zerstörung von Fortpflanzungs-und
Ruhestätten für Fledermäuse ausgeschlossen werden“ ist nach
Einbeziehung der ASP II (2014) nicht nachvollziehbar.
Gefährdung ausgewiesener Naturschutzgebiete
Im Umfeld des Höfener Waldes befindet sich eine Reihe von
Schutzgebieten, die im Wirkbereich des geplanten Windparks
liegen. Bei Errichtung des geplanten Windparks ist eine
Beeinträchtigung von NATURA-2000-Gebieten bzw.
Naturschutzgebieten (NSG) zu erwarten, deren Beeinträchtigung
unzulässig ist. Nach § 23 Absatz 2 BNatSchG sind alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung eines Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten.
Dabei ist es unbeachtlich, ob die Handlung innerhalb oder
außerhalb des Naturschutzgebietes stattfindet, solange sie das
NSG betrifft.
Insbesondere sind die NSGs Holderbachtal/Dürrholderbachtal
(2.1-15) und Riffelsbachtal (2.1-16) als Teile des Natura-Gebiets
Oberlauf der Rur (DE-5403-304) betroffen, da sie in unmittelbarer
Nähe des Windparks Höfener Wald liegen. Um deren
Betroffenheit aufzuzeigen, seien hier einmal die Entfernungen der
geplanten WEA zu ihnen dargestellt (v vom Mittelpunkt der WEA
zuzüglich des Rotorradius von 57,50 m). Hieraus ergeben sich
folgende Abstände: WEA 1: 135,9 m; WEA 2: 174 m; WEA 3:
252,4 m; WEA 4: 249,1 m; WEA 5: 138,9 m.
Der laut Windenergieerlass vorgesehene Normalabstand zu
Naturschutzgebieten beträgt 300 m. Es fehlt völlig eine
naturschutzfachliche Begründung, die eine Unterschreitung dieses
Abstandes rechtfertigen könnte.
Gefährdung des Waldbestandes
Der Höfener Wald stellt einen bisher geschlossenen Waldbestand
mit großen Anteilen von Nadelhölzern dar, der nicht zu den
vorbelasteten Waldflächen entsprechend den
„Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in
Nordrhein-Westfalen“ (Kyrillflächen, Windbruchflächen,
Käferbefallflächen, Eisbruchflächen) zählt. Eine bisher
geschlossene Waldfläche wird in einen Flickenteppich aus
Waldstreifen und Kahlschlägen zerstückelt. Die in den
gewachsenen Wald geschlagenen Löcher und Schneisen führen
zu dessen Destabilisierung und auf Grund seiner Exponiertheit zu
flächenhaften weiteren Windwürfen.
Die anlässlich des Scopingtermins eingereichten Einlassungen
zielten insofern auch auf eine Bezifferung der zu fällenden
Bäume, einer Bewertung der Destabilisierung des Höfener Waldes
und angrenzender Waldgebiete durch einen unabhängigen
Sachverständigen, einer Darstellung der Waldzerstörung an Hand
beispielhafter Fotos anderer Windparks, z. B. des vorgesehenen
Windparks Bad Laasphe-Fischelbach und des Windparks in
Waldalgesheim in Rheinland-Pfalz. Auch die augenblicklichen
Waldzerstörungen im Lammersdorfer Wald vermitteln ein
erschreckendes Bild. Mangels dieser Darstellung bleibt der
Waldzerstörungseffekt völlig unberücksichtigt.
Hydrogeologische Verhältnisse, Boden, geschützte Gebiete
Die Baufelder für die WEA grenzen unmittelbar an die Bachtäler
des Dürholderbachs, Riffelbachs und Holderbachs. Aufgrund ihres
hohen naturfachlichen Wertes sind die Bachtäler als
Naturschutzgebiete ausgewiesen und gelten innerhalb des
Biotopverbundes als „Kernflächen mit herausragender
Bedeutung“. Der für die Bäche und somit auch die geschützten
Flächen bedeutsame Wasserzufluss erfolgt aufgrund der
insgesamt sehr geringen Wasserdurchlässigkeit der
Verwitterungszone nahezu ausschließlich oberflächennah
innerhalb der auf den Verwitterungsböden aufliegenden
Lockergesteinsdecke, d.h. innerhalb der obersten ca. 1,0 – 1,5 m,
wie die vorliegenden Unterlagen bestätigen.
Örtlich treten die Wasserflüsse an der Geländeoberfläche in Form
temporärer Quellen aus. Dies bedeutet, dass die
oberflächennahen Wasserbewegungen im vorliegenden Fall
essentiell für die Existenz, Entwicklung und naturschutzfachliche
Bedeutung der geschützten Flächen sind.
Die geschützten Flächen sind dabei sehr eng mit ihren
umgebenden, nicht geschützten Flächen vernetzt, z.B. durch
einen hierüber erfolgenden Zulauf von Wasser und können daher
nicht isoliert (als „Inseln“) betrachtet werden. Die geplanten
baulichen Maßnahmen bis in Tiefen von > 3,0 m zur Errichtung
der Fundamente, der erforderliche, großflächige und dauerhafte
Austausch der vorhandenen, relativ gut wasserwegsamen gegen
hochverdichtete, gering wasserdurchlässige Böden entlang der
Wege, im Bereich der Baustelleneinrichtungs-und
Kranstellflächen etc. stellen einen erheblichen Eingriff in die
oberflächennahen Wasserabflusswege im Umfeld der geschützten
Gebiete dar bzw. führen
unweigerlich zu einer Veränderung der Fließwege des Wassers in
der näheren und weiteren Umgebung der Baufelder. Eine
mögliche Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Flächen ist
aufgrund der Vernetzung der Flächen miteinander somit zu
erwarten. Die Aussage, dass auch bei geringerem Abstand als
300 m keine Beeinflussung zu erwarten ist (siehe Seite 107,
Prüfergebnis zu 6.2) ist willkürlich.
Ein negativer Einfluss der Erdarbeiten auch auf die
Naturschutzgebiete kann daher auch bei den vorgesehenen
Abständen nicht ausgeschlossen werden. Konkrete
Untersuchungen (z.B. in Form gängiger Abflussmodelle) hierzu
fehlen. Trotz der störungsempfindlichen hydrogeologischen
Verhältnisse in den oberflächennahen Abschnitten des
Untergrundes im Projektgebiet bzw. den Baufeldern wurden keine
Untersuchungen zu den Auswirkungen der geplanten
Baumaßnahmen auf die hydrogeologischen Gesamtverhältnisse
und insbesondere die Auswirkungen auf die geschützten Flächen
durchgeführt. Die im Rahmen des „Fachbeitrags Bodenfunktion
und Wasserhaushalt“ durchgeführten Erkundungen sind zur
Bewertung der langfristigen Auswirkungen auf die
Gesamtverhältnisse nicht ausreichend. Die gutachterliche
Gesamtbewertung ist daher als willkürlich bzw. im Sinne des
Antragsstellers zu bewerten.
Da keine detaillierten Untersuchungen zum Einfluss der Eingriffe
auf die angrenzenden Flächen erfolgte, muss davon ausgegangen
werden, dass die Gesamtbilanz und daher auch der erforderliche
Umfang der Ausgleichs-oder Ersatzmaßnahmen nicht zutreffend
sind. Zudem wurde die Beeinträchtigung der hydrogeologischen
Verhältnisse bei der Bilanzierung nicht berücksichtigt.
Gemäß UVS befinden sich im den Baufeldern der WEA 1 – 4
flächendeckend Böden, die aufgrund ihres
Biotopentwicklungspotenzials für Extremstandorte als sehr
schutzwürdig eingestuft werden. Eine Wiederherstellung der
ursprünglichen Bodenverhältnisse auf den temporär genutzten
Flächen ist insbesondere unter Berücksichtigung der
eingeschränkten Platzverhältnisse bautechnisch nicht möglich.
Auf diesen Flächen werden die ursprünglichen Verhältnisse
dauerhaft zerstört.
Anmerkungen zum „Fachbeitrag Boden-und Gewässerschutz“
Abschnitt 2.1.4
Die Bewertung des Gefährdungspotentials durch
Bodenverdichtung an den geplanten WEA-Standorten („gering bis
sehr gering“) lediglich anhand des Ton-Anteils der anstehenden
Böden ist angesichts des Umfangs der geplanten Erdarbeiten und
der hierzu erforderlichen schweren Baumaschinen als willkürlich
zu bewerten.
Abschnitt 2.2.1
Durch den zu erwartenden, erheblichen LKW-Verkehr auf den
Wegen ist eine massive Beeinträchtigung der Naturschutzgebiete
insbesondere durch Sedimenteinträge und Lärm zu erwarten.
Grundsätzlich muss bei den Erdarbeiten mit einer erheblichen
Staubentwicklung und hierdurch mit Sedimenteintrag in
geschützte Gebiete und Gewässer gerechnet werden.
Abschnitt 4.1.7
Eine Kontrolle des Ton-Gehaltes der anstehenden Böden im Zuge
der Erdarbeiten ist nur mit erheblichem Aufwand durchzuführen
und als praxisfern zu bewerten. Es ist nicht geklärt, wie diese
Kontrolle durchgeführt werden soll.
In der Summe können die Auswirkungen des Projektes auf Boden
und Wasser (und in der Folge auf die benachbarten
Schutzgebiete) durch die vorliegenden Untersuchungen und
Maßnahmen nicht entkräftet werden.
Die Naturschutzverbände halten folgende Aspekte als Auflagen
für geboten:
-Bei Bodenaustauschschichten und Einbringen von
Fremdmassen zum Lastausgleich ist auf die Verwendung
orttypischen Materials zu achten, damit Folgeschäden an der
Vegetation und der Wasserqualität durch Einbringung von
Fremdmaterial vermieden wird. Dies ist als Auflage in der
Genehmigung zu formulieren. Eine Verwendung von Bindemitteln
(Kalk etc.) ist für die Herstellung der Planumtragfähigkeit
(Bodengutachten S.24) zu untersagen.
-Anfallendes Turmwasser darf nur vorgereinigt in das Umfeld
abgeschlagen werden; hier ist ein Ölschutz (als Schutzmaßnahme
bei unfallmäßigem Austritt von Öl aus dem Rotorbereich) als
technische Vorsichtmaßnahme einzubauen.
Unwirksamkeit der 72. Änderung des Flächennutzungsplanes zum
Ausbau der Windenergienutzung
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt
Monschau zum Ausbau der Windenergienutzung im Höfener Wald
widerspricht dem Ziel B.III 3.21 des noch gültigen LEP NRW zur
Walderhaltung und zur Inanspruchnahme von Wald.
Nach dem Landesentwicklungsplan sind Waldgebiete so zu
erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz,
Schutz-und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Er
darf für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden,
wenn diese nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Auch
der neue LEP wird daran im Grundsatz nichts ändern.
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in der Wiener
Ministerkonferenz verpflichtet, zum Schutz und zur Verbesserung
der Vielfalt der Wälder in Europa in Gebieten, deren vorrangiges
Managementziel ihr Schutz ist, Aktivitäten mit negativen
Auswirkungen zu verbieten (Wiener Ministerkonferenz zum Schutz
der Wälder in Europa, Anhang 2 der MCPFE-Erhebungsrichtlinien
für Wälder und andere bewaldete Flächen, Schutzkategorie 2).
Unter dieses Verbot fallen in NRW alle landschaftsgeschützten
Wälder. Laut Bundesamt für Naturschutz (BfN) bestehen
erhebliche Kenntnislücken zu den Auswirkungen von WEA im
Wald. Klar ist, dass Auswirkungen von WEA im Wald erheblich
gravierender ausfallen als in Agrar-Ökosystemen.
Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Wald ist, dass die
angestrebte Nutzung mit vertretbarem Aufwand nicht auch
außerhalb des Waldes realisierbar ist. Zwar hat das OVG NRW
mit Urteil vom 22.09.2015 (Aktenzeichen: 10 D 82/13.NE) – in
Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BVG –
entschieden, dass Waldflächen grundsätzlich keine harten
Tabuzonen (mehr) sind. Das OVG ging hierbei davon aus, dass
für die Planung von Windkraftkonzentrationszonen nach
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Wald dann in Anspruch genommen
werden darf, wenn sonst der Windenergienutzung nicht
substanziell Raum gegeben werden kann. Von daher handele es
sich nicht um eine aus tatsächlichen und/oder rechtlichen
Gründen grundsätzlich ausgeschlossene Fläche und
dementsprechend – so das OVG – nicht um ein hartes
Ausschlusskriterium.
Die Stadt Monschau hat bereits eine Windkraftkonzentrationszone
ausgewiesen, die nach den Ausführungen in der Begründung zum
FNP eine Ausschlusswirkung für das gesamte übrige
Gemeindegebiet bewirkte (Ziffer 1.2).
Im Stadtgebiet Monschau steht der Windkraft somit bereits in
substantieller Weise Raum zur Verfügung. Nach der
Rechtsprechung des OVG vom 22.09.2015 liegen schon deshalb
in Monschau die Voraussetzungen für die Wald-Inanspruchnahme
nicht vor.
Außerdem wurde der Windkraft durch die 72. Änderung des FNP
und durch das laufende Verfahren zur Aufhebung der
bestehenden Windkraftkonzentrationszone sogar etwas weniger
Raum zur Verfügung gestellt, denn die neue Fläche ist 121 ha und
die bisherige Fläche 126 ha groß. Zur Inanspruchnahme von Wald
besteht auch schon deshalb keine Notwendigkeit.
Unabhängig von diesem grundsätzlichen Einwand ist bei der
Erarbeitung der Standortuntersuchung für die Darstellung von
Konzentrationszonen für Windkraft im Flächennutzungsplan nicht
korrekt untersucht worden, ob bzw. wo der Windenergie im
Gemeindegebiet außerhalb des Waldes weiterer Raum
geschaffen werden kann. Die Standortuntersuchung ist
Bestandteil des Flächennutzungsplanes und dessen
Genehmigung durch die Bezirksregierung.
Die neue Rechtsauffassung des OVG ermöglicht einer Gemeinde
nämlich nicht, über Waldflächen frei zu verfügen. Es ist ihr
verwehrt, bei Flächennutzungsplänen zur Ausweisung von
Windkraftkonzentrationszonen über abwägungsrelevante und
nach dem Willen der Gemeinde aufzustellende weiche Kriterien
verbindliche Ziele des gültigen LEP zu umgehen.
Gleiches gilt für den daran anschließenden Arbeitsschritt, bei der
die gegen die Ausweisung als Konzentrationszone sprechenden
öffentlichen Belange mit dem öffentlichen Interesse, der Windkraft
mehr Raum zu geben, abzuwägen sind. Notwendig ist eine
gerechte Abwägung, bei der nicht durch sachfremde Erwägungen
geeignete Flächen mit dem Ziel ausgeschlossen werden dürfen,
an anderer Stelle eine Waldinanspruchnahme zu ermöglichen.
Die hieraus resultierenden Abwägungsdefizite bzw.
Abwägungsfehleinschätzungen führen nicht zu einem schlüssigen
Planungskonzept.
Auf der nach Abzug der harten und weichen Kriterien geeignete
Fläche 3 zwischen Simmerath und Konzen wären nach der
Standortuntersuchung (Seite 55) insgesamt 10 Anlagen des Typs
E 82 möglich. Dennoch wird diese außerhalb des Waldes liegende
Fläche nicht ausgewiesen, sondern stattdessen eine Fläche im
Höfener Wald.
Soweit auf einen erhöhten Erschließungsaufwand der Fläche 3
aufgrund der Teilflächen hingewiesen wird und bei einer
Beschränkung auf die zusammenhängenden Flächen lediglich
sechs Anlagen möglich seien, ist dies nicht plausibel, weil die
nördliche Teilfläche problemlos über die K 20 erschlossen werden
könnte.
Die Empfehlungen in der Standortuntersuchung zur Nicht-
Ausweisung der Fläche 3 sind nicht nachvollziehbar und
widersprüchlich. Einerseits wird das angeblich unvorbelastete
Landschaftsbild herausgestellt und vorgetragen, dass die
Landschaftsbehörde gegen die Ausweisung als
Windkraftkonzentrationsfläche Bedenken habe (Ziffer 1).
Andererseits wird als Ausschlussgrund eine Planungsoption der
Stadt zur gewerblichen und industriellen Nutzung dieser Fläche
angeführt (Ziffer 3), obwohl auf Seite 55 unter der Überschrift
„Regionalplanung“ der fehlende Bedarf hierfür eingeräumt wird.
Und zum angeblich unvorbelasteten Landschaftsbild ist
anzumerken, dass die in ca. 4,3 km Entfernung in Lammersdorf
vorhandene Windkraftanlagen gut sichtbar sind und unmittelbar
anschließend sieben ca. 200 m hohe Anlagen derzeit errichtet
werden. In ca. 1,5 km Entfernung befindet sich außerdem am
HIMO eine kleinere Windkraftanlage.
Schließlich wird in der Standortuntersuchung ein erheblicher
Eingriff in den geschützten Landschaftsbestandteil bzw.in das
Baudenkmal Westwall (Höckerlinie) als Ausschlussgrund
angeführt (Ziffer 3). Ein erheblicher Eingriff ist unter
Berücksichtigung der Schutzziele für die Höckerlinie nicht
erkennbar, zumal diese die Fläche 3 nur in einem kleinen
Randbereich tangiert.
Weitere Widersprüche ergeben sich aus der Begründung zum
Flächennutzungsplan. Dort wird bei Ziffer 2.4 zu den
Offenlandflächen ausgeführt, dass “ein dichtes Vorkommen des
Rotmilans im Stadtgebiet Monschau als sehr wahrscheinlich“
gelten würde. Im Planungskonzept steht im Gegensatz hierzu bei
der Fläche 3, dass Hinweise auf Artenschutzprobleme nicht
bekannt seien.
Außerdem wird in der Begründung bzw. in der
Standortuntersuchung ausgeführt, dass der Großteil der
festgestellten Potentialflächen außerhalb des Waldes aufgrund
des Landschafts-und Ortsbildes auszuschließen seien (Ziffer 2.4
Begründung). Für die geplanten WEA, die den Wald um das
Achtfache überragen und deshalb weit sichtbar und mehr als
doppelt so hoch sind wie die benachbarten WEA, wird dagegen
eine erhebliche Vorbelastung deutlich herausgestellt und das
schützenswerte Landschaftsbild ignoriert.
In der Begründung zum Flächennutzungsplan wird erläutert, dass
einige der Flächen schon aufgrund der direkten Nähe zu Belgien
und hier liegender überregional bedeutsamen Biotopen
auszuschließen seien. Im Gegensatz hierzu werden zu den
Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen auf
eigenem Stadtgebiet Schutzabstände (Puffer) weder als hartes,
noch als weiches Ausschusskriterium berücksichtigt.
Unverständlich sind schließlich auch die Ausführungen in der
Standortuntersuchung bei Ziffer 8.4 und in der Begründung bei
Ziffer 2.1, dass die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen
notwendigen Schutzabstände und die festgestellten Flugkorridore
des Rotmilan harte Tabukriterien seien. Diese Aussagen, die
aufgrund der Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung
aufgenommen wurde, steht eindeutig im Widerspruch zu den
Ausführungen bei Ziffer 5 des Planungskonzepts und Ziffer 2.2 der
Begründung. Abstände zu Einzelhöfen sind dort als weiche
Tabuflächen bezeichnet.
Die Stadt beabsichtigt, die bisher ausgewiesene
Windkraftkonzentrationszone „Höfen-Brath“ aufzuheben, weil
diese angeblich durch die Standortuntersuchung nicht bestätigt
worden sei. Dies trifft jedoch nur teilweise zu, weil bei
Berücksichtigung des 450 bzw. 600 m Abstandes ca. 52 ha
weiterhin als Windkraftkonzentrationszone geeignet wären (ca. 15
ha im nördlichen und ca. 37 ha im südlichen Bereich der
bisherigen Konzentrationszone).
Zusammen mit der Fläche 3 würde sich somit bereits eine
Gesamtwindkraftfläche von über 100 ha außerhalb von Wald
ergeben.
Einige Bedenken der Stadt gegen die Ausweisung der
Offenlandflächen sind allerdings nachvollziehbar. Diese haben
jedoch nicht das Gewicht, die Inanspruchnahme von Wald zu
rechtfertigen. Die Stadt hätte daher auf die Ausweisung einer
weiteren Windkraftkonzentrationsfläche verzichten können bzw.
müssen, zumal sie der Windkraft durch die vorhandene
Konzentrationsfläche bereits substanziellen Raum verschafft hat.
Im Übrigen ist die Waldinanspruchnahme auch mit der
entsprechenden Regelung des Regionalplans nicht in Einklang zu
bringen (Ziel 4 des Kapitels 2.3.1 „Wald“ des Regionalplans
Teilabschnitt Region Aachen).
Fazit:
Der Flächennutzungsplan in der Fassung der 72. Änderung
verstößt gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB,
denn er widerspricht dem Ziel B.III 3.21 des LEP NRW zur
Walderhaltung und zur Inanspruchnahme von Wald. Bei der
Flächennutzungsplanänderung wurde außerdem die Wertigkeit
der betroffenen Schutzgebiete (LSG und NSG) unterschätzt und
Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht beachtet (siehe
unten). Der Flächennutzungsplan ist daher unwirksam.
Die Errichtung von WEA im Höfener Wald läuft dem planerischen
Grundkonzept der Erhaltung des Waldes zuwider. Deshalb hätte
auch die Waldumwandlungsgenehmigung nicht erteilt werden
dürfen.
Beeinträchtigung Landschaftsbild
Bereits mit Eingabe zum Scopingtermin wurde auf die Belastung
des Landschaftsbildes hingewiesen. Die geforderte Videomontage
wurde jedoch nicht vorgelegt. Allerdings zeugen bereits einige
vorgelegte Fotomontagen davon, dass durch die fast 207 m
hohen WEA das Landschaftsbild erheblich negativ beeinträchtigt
wird, obwohl die Fotos die tatsächlichen Beeinträchtigungen nicht
deutlich herausstellen.
Offensichtlich sind in der Vergangenheit Windenergieanlagen
genehmigt worden, deren Standorte ebenfalls im
Landschaftsschutzgebiet und in Nähe des Nationalparks liegen.
Dies betrifft insbesondere die unmittelbar benachbarten WEA
südwestlich des geplanten Windparks, die jedoch weniger als halb
so hoch sind wie die geplanten WEA. Außerdem betrifft dies den
südöstlich gelegenen Windpark auf der anderen Seite des
Nationalparks, der etwas über 4 km entfernt ist. Dieser Umstand
ändert indessen nichts an der Unzulässigkeit des Vorhabens.
Sollten jene Anlagen zu Unrecht zugelassen worden sein, könnte
sich die Antragstellerin hierauf nicht berufen. Denn eine Behörde
ist nicht verpflichtet, Fehlentscheidungen aus der Vergangenheit
zu wiederholen; ebenso wenig darf eine rechtswidrige Maßnahme
deshalb gebilligt werden, weil gleichartige Entscheidungen bereits
ergangen sind und in Ermangelung eines Rechtsbehelfs
unanfechtbar wurden (Verwaltungsgericht Arnsberg, 12.08.2015,
AZ: 8 L 668/15).
Zu der vorgetragenen Vorbelastung durch den unmittelbar
benachbarten Windpark Höfen-Brath ist außerdem anzumerken,
dass derzeit die Aufhebung der entsprechenden
Flächennutzungsplanausweisung läuft. Die bestehenden
Windenergieanlagen haben also nur noch Bestandsschutz und ein
Repowering ist nicht möglich. Da die Anlagen bereits 2002
errichtet wurden, ist in wenigen Jahren mit dem Abbau der WEA
und somit der Beseitigung der Vorbelastung zu rechnen.
Dass die ästhetische Beeinträchtigung einen Verlust von Eigenart,
Vielfalt und Schönheit im Eingriffsraum bewirkt, wird auch in der
UVS auf Seite 68 eingeräumt. In der UVS wird auf eine
Untersuchung der Juwi Energieprojekte hingewiesen, wonach der
Anteil der Flächen, auf denen nun erstmals ein Blick auf WEA
entstehen würde, bei lediglich 2,3 % liege. Zunächst ist zu
beanstanden, dass die Berechnung hierzu nicht offengelegt wurde
und eine Nachprüfbarkeit nicht besteht. Außerdem sagt diese
Berechnung nichts über die erheblichen negativen Auswirkungen
der beantragten WEA aus, weil die Belastung des
Landschaftsbildes sich durch weit entfernt liegende WEA reduziert
und die im Nahbereich vorhandenen WEA weniger als halb so
hoch sind.
Bei der Bewertung des Landschaftsbildes ist zu berücksichtigen,
dass der betroffene Bereich eine stark gegliederte
Kulturlandschaft darstellt, der mit naturnahen Lebensräumen und
natürlichen Landschaftselementen reich ausgestatteten ist und
wegen des belebten Landschaftsbildes eine hohe Funktion als
Erholungsraum hat.
Der landschaftsästhetische Wirkraum um den geplanten Windpark
ist schon deshalb sehr vielfältig und abwechslungsreich, weil hier
mehrere naturräumliche Haupteinheiten (tief eingeschnittene
Täler, Vennlandschaft, Monschauer Heckenlandschaft)
aufeinander stoßen. Der Bereich weist eine Fülle von
landschaftlichen Einzelheiten auf, die ästhetisch von großer
Erlebniswirkung sind. Die Fülle an Raumerlebnissen, die auf den
Hochflächen und in dem Vennvorland gewonnen werden können,
erhöht das Vielfaltsangebot und damit auch die ästhetische
Qualität der Landschaft in ganz erheblichem Maße.
Die große landschaftliche Vielfalt und der Erhalt der
landschaftlichen Eigenart in den einzelnen Teilräumen des
Wirkraums und der hohe Grad an Naturnähe sowie die
ungewöhnlichen Weite-Erlebnisse, die in der Landschaft möglich
sind, tragen in ganz erheblichem Maße zur ästhetischen Qualität
der Landschaft im Wirkraum bei.
Die Qualität der Landschaft wird im Wesentlichen nur durch
vorhandene Windparks belastet. Allerdings sind die vorhandenen
WEA, wie bereits ausgeführt, zum Teil nur halb so hoch, so dass
die Landschaftsbeeinträchtigung durch die beantragten WEA
deutlich zunehmen wird.
Die unterschiedlichen Masthöhen, Rotorradien und
Drehgeschwindigkeit der bereits vorhandenen und der nun
geplanten WEA verstärken zusätzlich die Unruhe und Belastung in
der Landschaft.
Ungestörte Weitsicht gehört zu den fundamentalen
landschaftsästhetischen Bedürfnissen. WEA ziehen aufgrund ihrer
gigantischen Höhe und ihrer Drehbewegungen die
Aufmerksamkeit des Betrachters besonders leicht auf sich und
lassen damit den restlichen landschaftlichen Kontext nicht zur
Geltung kommen. Sie „strahlen“ in ihrer Höhe und Auffälligkeit
visuell tief in die Umgebungslandschaften hinein. Mit der
Errichtung fast 207 m hoch aufragender WEA werden neue,
unübersehbare Dominanzpunkte und Dominanzlinien in der
schützenswerten Landschaft geschaffen, die in ihrer
großtechnischen Ausformung und visuellen Übermächtigkeit die
wohltarierte Gliederung der vorhandenen Kulturlandschaften
zerstören.
Mit dem Bau von WEA entstehen auf Grund der sich drehenden
Rotoren lärmige Dauergeräusche, die im Nahbereich ein stilles
Landschaftserleben und eine ruhige landschaftsbezogene
Erholung unmöglich machen. Neben dieser direkten
Lärmbelastung ist in ästhetischer Hinsicht jedoch entscheidend,
dass durch die Rotorgeräusche auch jene Stille im Umfeld von
WEA verloren geht, die notwendig ist, um landschaftstypische
Töne und Klänge wie das Gezwitscher der Vögel, das Zirpen der
Grillen, das Klopfen des Spechtes, das Plätschern eines Bachs,
das Rauschen der Bäume usw. wahrzunehmen und ästhetisch zu
genießen. Dieser „Verlust der Stille“, der Offenlandschaften
genauso wie Waldlandschaften bedroht, zieht ganz erhebliche
landschaftsästhetische Beeinträchtigungen nach sich.
Gerade an exponierten Standorten führen die gleichförmig
kreisenden Bewegungen der Rotoren zu unwillkürlichen,
ungeprüften und unkontrollierten Dauerwahrnehmungen. Sie
nehmen die ganze Aufmerksamkeit des Betrachters in Anspruch
und vereiteln so, dass dieser sich ungestört dem Genuss der
Schönheit der Landschaft hingeben kann.
Die sich hoch über die Landschaft erhebenden WEA mit ihren
landschaftsuntypischen Flügelbewegungen sind der spezifischen
Eigenart dieser von Hochlagen und Wiesentälern dominierten
Landschaft ästhetisch völlig unangemessen. Mit der Errichtung
des Windparks würden sowohl die naturräumlich als auch die
kulturräumlich bedingten Eigentümlichkeiten der Eifellandschaft
ästhetisch erheblich und nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen.
Die mit diesem Bauvorhaben ausgelösten Eigenartsverluste
würden sich so verstärken, dass die Landschaft der Nordeifel ihre
Schönheit in ganz erheblichem Maße einbüßen würde.
Ein ganz wesentliches landschaftsästhetisches Problem entsteht
schließlich durch die notwendige Nachtbefeuerung der 207 m
hohen WEA zum Zwecke der Flugsicherheit. Es kennzeichnet
Landschaft (gegenüber verstädterten Gebieten), dass das
nächtliche Firmament nicht durch künstliche Lichtquellen erhellt
wird und schon gar nicht durch gleichmäßig kurze Lichtsignale in
regelmäßiger Abfolge. Bei Nachtbefeuerung ist das ungestörte
Erlebnis eines landschaftlichen Nachthimmels nicht mehr möglich.
Dazu kommt, dass diese offensive Lichtverschmutzung des
nächtlichen Himmels auf sehr weite Entfernungen wirkt. Mit der
Befeuerung der Windkraftanlagen wird eine zusätzliche,
schwerwiegende und weitreichende Belastung der Landschaft
bewirkt, die gerade in Offenlandschaften große ästhetische
Schäden anrichtet.
In der Begründung zum FNP wird dem Landschafts-und Ortsbild
wegen der Lage innerhalb der Fremdenverkehrsregion Monschau
eine besonders hohe Bedeutung beigemessen. Es stellt sich
indes die Frage, warum dieses Argument für den in unmittelbarer
Nähe zum Nationalpark geplanten Windpark keine Beachtung
gefunden hat.
Die negative Veränderung der Landschaft erreicht nach
Auffassung der Naturschutzverbände den Grad der Verunstaltung
nach § 35 BauGB.
Durch die beabsichtigte Ersatzgeldzahlung kann die
Beeinträchtigung nicht kompensiert werden. Bereits das OVG
NRW zeigte in seiner Entscheidung vom 04.12.2006
(Aktenzeichen 7 A 568/06, Rd. Nr. 78) bei der
Landschaftsbildbewertung die Grenzen von Bewertungsverfahren
auf und führte hierzu aus:
„Das der visuellen Eingriffsprognose zugrundeliegende Verfahren
von Nohl […] ist im vorliegenden Zusammenhang von eher
geringer Bedeutung; der dort unternommene Versuch einer
Bewertung des durch eine Landschaftsbildbeeinträchtigung
ausgelösten Kompensationsbedarfs mag bei einem zulässigen
und deshalb kompensationsfähigen Vorhaben von Belang sein
und in diesem Zusammenhang auch eine Rolle spielen, in
welchen Bereichen eine (kompensationsfähige)
Sichtbeeinträchtigung auftritt. Darum geht es im vorliegenden
Zusammenhang aber nicht, da bereits aus einigen, nicht
unerheblichen Sichtbereichen eine Landschaftsbildverunstaltung
eintritt, die nicht mehr kompensationsfähig ist.“
Fazit:
Durch die beantragten WEA würde das Landschaftsbild, trotz der
Vorbelastung, erheblich beeinträchtigt. Diese ist so gravierend,
dass eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nach § 35 BauGB
vorliegt. Die angesprochene Ersatzgeldzahlung als Bestandteil
des vorliegenden Genehmigungsantrags unterstreicht geradezu
die gravierende Landschaftsbildzerstörung und die Unmöglichkeit
diese in irgendeiner Form auszugleichen.
Beeinträchtigung der Erholungsnutzung
Im GEP/Regionalplan ist der Bereich, in dem die 5 WEA errichtet
werden sollen, zum Schutze der Landschaft und zur
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) dargestellt. Er liegt im
Deutsch-Belgischen Naturpark „Eifel-Hohes Venn“ und in
unmittelbarer Nähe zum Nationalpark Eifel.
Der Naturpark „Eifel-Hohes Venn“ dient überregional als
Erholungsgebiet für Kurz-und Langzeiturlauber sowie
Wandertouristen. Der Naturpark besitzt in der Eifel eine
Sonderstellung und ist auch innerhalb von NRW in seiner
natürlichen und ideellen Qualität von besonderer Bedeutung für
Erholungssuchende, die Naturnähe, Unberührtheit, Stille und
ähnliche Qualitätskriterien suchen. Der betroffene Bereich ist mit
natürlichen Landschaftselementen reich ausgestattet und hat mit
dem belebten Landschaftsbild eine hohe Funktion als
Naherholungsraum.
Dass Monschau eine Fremdenverkehrsregion ist, steht außer
Frage und die Internetseite der Stadt vermittelt einen Überblick
über das vielfältige Freizeit-und Urlaubsangebot in dieser Region.
Durch den Höfener Wald führen zahlreiche Wander-und
Radwanderwege. Die Attraktivität zur stillen, naturbelassenen und
naturverträglichen Erholung würde durch die WEA erheblich
beeinträchtigt. Durch akustische und optische Wirkungen
(Schattenwurf, Schallemissionen, Hinderniskennzeichnungen,
Befeuerung, erdrückende Wirkung) werden die Möglichkeiten der
Erholung und der Naturerfahrung eingeschränkt, obwohl ihnen
hierfür ein besonders hoher Stellenwert zukommt. Bei Umsetzung
des geplanten Windparks ist die Erholungsfunktion dauerhaft
geschädigt, da es sich nicht um einen kurzfristig zu reparierenden
Eingriff handelt, sondern um jahrzehntelang bestehende Anlagen.
Die Einschränkung der Erholungsfunktion ist nicht auf den
unmittelbar betroffenen Bereich beschränkt, sondern wegen den
negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild wesentlich
großräumiger.
Fazit:
Durch den geplanten Windpark würde die Erholungsfunktion
erheblich beeinträchtigt.
Verstöße gegen den Landschaftsplan
Die Verbote des Landschaftsplanes gelten zwar nicht für WEA
innerhalb von Windkraftkonzentrationsflächen, soweit diese mit
der Landschaftsbehörde abgestimmt sind. Die Unwirksamkeit des
Flächennutzungsplanes (siehe Ausführungen oben) führt jedoch
dazu, dass die Verbote des Landschaftsplanes zu beachten sind
und dem Vorhaben entgegenstehen.
Das Vorhaben verstößt gegen mehrere Verbotstatbestände des
Landschaftsplanes. Nach dem Landschaftsplan sind im
Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes verändern können oder dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
Um dieses Schutzziel zu erreichen, beinhaltet der
Landschaftsplan zahlreiche Verbotsvorschriften. Hierzu gehören
u. a.: die Errichtung von baulichen Anlagen, das Verlegen von
Leitungen, die Durchführung von Aufschüttungen und
Abgrabungen sowie das Verfestigen oder Versiegeln von Böden.
Außerdem sieht der Landschaftsplan für das im Bereich der WEA
geltende Schutzgebiet (2.2-10) als Leitziel die Erhaltung des
zusammenhängenden Waldgebietes vor. Nach den Erläuterungen
dient das Gebot neben der Verbesserung der ökologischen
Qualität auch der Erhöhung des Erholungs-und Erlebniswertes
der Landschaft (Seite 106 LP).
In unmittelbarer Nähe zu allen WEA befinden sich zusätzlich
mehrere Naturschutzgebiete mit naturnahen Bachläufen mit einer
hohen strukturellen Vielfalt und faunistische Bedeutung.
Erhebliche negative Auswirkungen sind hier zu erwarten.
Keine Voraussetzungen für eine Befreiung vom Landschaftsplan
In der Begründung zum FNP wird auf das Ziel des Landes NRW
hingewiesen, den Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung auf
15 % im Jahre 2020 zu steigern und dass auch die Stadt
Monschau das Ziel verfolgt, regenerative Energien zu fördern. Die
Naturschutzverbände unterstützen ausdrücklich die politischen
Ziele zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Sie sind zur
Erreichung der auf internationaler und EU-Ebene (zuletzt Gipfel
der EU-Staatschefs zu den Klima-und Energiezielen bis 2030,
23./24. Oktober 2014) vereinbarten Ziele zur Begrenzung des
Klimawandels und zum Ausbau der Erneuerbaren Energien
ausdrücklich notwendig! Auch die Windkraft wird hierzu ihren
Beitrag leisten müssen. Daher stellen sich die
Naturschutzverbände der Aufgabe, an der Planung von
Windenergieanlagen (WEA) mitzuwirken. Ein Bekenntnis zur
Windkraft kann aber eine ungeeignete Standortwahl nicht
rechtfertigen.
Maßgebend ist, ob die Errichtung und der Betrieb der WEA am
vorgesehenen Standort zur Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des Landschaftsschutzgebietes oder zu seiner
nachhaltigen Störung führen können oder den Charakter des
Gebietes verändert oder dem besonderen Schutzzweck des
Landschaftsschutzgebietes zuwiderläuft (§ 26 Abs. 2 BNatSchG).
Aufgrund der Ausführungen in diesen Einwendungen trifft dies auf
den konkreten Standort zweifelsfrei zu.
Es ist in einer bilanzierenden Gegenüberstellung der ökologische
Nutzen der WEA mit den Eingriffen in die Natur und Landschaft zu
vergleichen, um ggf. das für eine Befreiung notwendige
besondere öffentliche Interesse zu belegen. Gründe des
öffentlichen Interesses müssen im Einzelfall so gewichtig sein,
dass sie sich gegenüber den mit den Schutzzielen verfolgten
Belangen durchsetzen.
Soweit eine Befreiungen von den Verbotsvorschriften des
Landschaftsplanes mit dem besonderen öffentlichen Interesse
unter Bezug auf das EEG 2014 (§1 Abs. 2) gerechtfertigt werden
sollte, ist dem zu widersprechen. Von einer sich aus dem § 1 Abs.
2 EEG 2014 abgeleiteten Notwendigkeit zum Bau des Windparks
im Höfener Wald kann keine Rede sein.
Fazit
Wegen der besonderen Schutzwürdigkeit des betroffenen
Bereichs lehnen die Naturschutzverbände eine Befreiung von den
Verboten des Landschaftsplanes ab, zumal hierfür notwendige
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht
vorliegen.
Aus Sicht der Naturschutzverbände ist die Errichtung des
geplanten Windparks Höfener Wald ein naturschutzfachlich nicht
zulässiges Vorhaben. Die Naturschutzverbände unterstützen zwar
die Energiewende – auch unter Nutzung der Windkraft. Dies
ändert aber nichts daran, dass Planungen mit so unstrittig großer
Tragweite nicht zugelassen werden dürfen, wenn insbesondere für
Böden, Gewässer, Biotope, Tierwelt und Landschaftsbild sowie
Erholungsfunktion die in dieser Eingabe befürchteten erheblichen
Beeinträchtigungen entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Gerhard