Geplante Windkraftanlagen in Monschau-Höfen

Stellungnahme der Naturschutzverbände

Aus Sicht der Naturschutzverbände ist die Errichtung des geplanten Windparks Höfener Wald ein naturschutzfachlich nicht zulässiges Vorhaben. Die Naturschutzverbände unterstützen zwar die Energiewende – auch unter Nutzung der Windkraft. Dies ändert aber nichts daran, dass Planungen mit so unstrittig großer Tragweite nicht zugelassen werden dürfen, wenn insbesondere für Böden, Gewässer, Biotope, Tierwelt und Landschaftsbild sowie Erholungsfunktion die in dieser Eingabe befürchteten erheblichen Beeinträchtigungen entstehen.

 

Nachfolgend die komplette Stellungnahme:

 

LANDESBÜRO DER NATURSCHUTZVERBÄNDE NRW

Beratung . Mitwirkung . Koordination

Landesbüro der Naturschutzverbände NRW · Ripshorster Str. 306 · 46117 Oberhausen

An die
StädteRegion Aachen
-A 70 – Umweltamt
-A 70.2. betriebl. Umweltschutz

52090 Aachen
vorab per Fax: 0241/5198-2268

Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen
354-70-0009-13/16/1.6.2-Wi 19.7.2016 AC 42-11.15 IMS

Antrag der juwi Energieprojekte GmbH auf Genehmigung
zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windkraftanlagen in
Monschau-Höven

-Stellungnahme der Naturschutzverbände

Sehr geehrter Herr Neumann,

namens und in Vollmacht der anerkannten Naturschutzverbände
Naturschutzbund Deutschland, Landesverband NRW e.V. (NABU),
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt e.V. (LNU) und
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband
NRW e.V. (BUND) nehme ich zu dem Genehmigungsantrag wie
folgt Stellung und erhebe folgende Einwendungen:

Grundsätzliche Bedenken und Vorbemerkungen
Grundsätzlich vertreten wir weiterhin die Auffassung, dass der
Höfener Wald nicht für die Windkraftnutzung geeignet ist, weil
schwere Beeinträchtigungen der Tierwelt, der ökologisch
wertvollen Biotope, der Böden und Gewässer, des Waldes, des
angrenzenden Nationalparks Eifel, des Landschaftsbildes und der
Erholungseignung zu befürchten sind.

Darüber hinaus wird gegen die Ziele der Raumordnung, die
Regelungen des Landesplanungsgesetzes, gegen Naturschutz-
und Landschaftsschutzvorgaben und gegen Schutzbestimmungen
benachbarter belgischer Naturschutzgebiete des Waldes und des
Hohen Venns, des Natura 2000-Netzwerks sowie gegen
Schutzbestimmungen des Nationalparks Eifel verstoßen.

LANDESBÜRO DER
NATURSCHUTZVERBÄNDE NRW

Ripshorster Str. 306
46117 Oberhausen

T 0208 880 59-0
F 0208 880 59-29

E info@lb-naturschutz-nrw.de
I www.lb-naturschutz-nrw.de

Sie erreichen uns
Mo -Fr 9.00 bis 13.00 Uhr
Mo -Do 13.30 bis 16.00 Uhr

Auskunft erteilt:

Herr Gerhard

Datum

01.09.2016

Träger des Landesbüros der
Naturschutzverbände NRW

 

 

Es greift nicht die Auffassung der StädteRegion, dass im Vorgriff

auf das noch nicht geänderte Landesnaturschutzgesetz die

Genehmigung des Flächennutzungsplanes ausreichen würde, um

den Landschaftsschutz aufzuheben. Eine Befreiung hinsichtlich

der Schutzgebiete ist weiterhin erforderlich, zumal der

Landschaftsschutz großflächig beeinträchtigt wird.

 

Auch der geänderte Flächennutzungsplan begegnet aus unserer

Sicht schweren Bedenken, die an seiner Rechtsgültigkeit zweifeln

lassen. So fehlt der nachvollziehbare Nachweis der

Unausweichlichkeit der Inanspruchnahme von Wald.

Grundsätzlich ist der Standort des Windparks Höfener Wald nicht

geeignet, da es in der Kommune Monschau konfliktärmere

Flächen zur Anlegung eines Windparks gibt. Solange es für die

Windkraftnutzung geeignete Agrarflächen gibt, in denen die

Windkraft ohne Unverträglichkeiten mit den Belangen des

Naturschutzes und der Siedlungen ausgebaut werden kann,

stehen einer Nutzung von Waldflächen u.a. auch die Vorschriften

des LEP NRW entgegen.

 

Die laut Windenergieerlass vorgesehene Prüfung und Umsetzung

eines Repowering bestehender benachbarter WEA auf

Weideflächen im Bereich Eschenhof und Brather Hof ist nicht

erfolgt. Vielmehr betreibt die Kommune Monschau jetzt die

Stilllegung der genannten Windparks.

 

Die Errichtung des Windparks Höfener Wald zu Lasten von

Naturschutzgütern kann nicht mit dem angeblich höher zu

bewertenden Allgemeinwohl bzw. der Abwendung des

Klimawandels rechtfertigt werden. Die Errichtung von

Windkraftanlagen im Höfener Wald ist nicht nötig, aus Zwecken

des Klimaschutzes; schon weil es selbst im Monschauer

Stadstgebiet andere weniger kritische Bereiche geben würde, an

denen Windkraftanlagen errichtbar wären. Dies gilt um so mehr für

den Bereich der StädteRegion:

 

Eine im November 2014 veröffentlichte Studie der RWTH Aachen

„Wind Farm Siting Using a Spatial Analytic Hierarchy Process

Approach: A Case Study of the StädteRegion Aachen“, belegt,

dass der nördliche Teil der StädteRegion Aachen für WEA

geeigneter ist, und zwar wegen des hohen Windpotentials, des

geringen Vorkommens schützenswerter Naturgüter, der hohen

Infrastrukturzugänglichkeit und der Landoberflächenstruktur und

dass der mittlere und südliche Teil der StädteRegion Aachen

weniger geeignet ist, und zwar wegen eines nur mittleren

Windpotentials, einer Vielzahl schützenswerter Naturgüter und der

hohen Bewaldungsdichte. WEA im waldreichen Mittelgebirge der

Nordeifel erreichen nur ca. 2/3 des prognostizierten, potentiellen

Wirkungsgrades, womit eine Bilanzierung der in der Natur

angerichteten Schäden mit dem anvisierten Nutzen, z. B.

Klimaschutz, negativ ausfällt.

 

 

 

Unklarer Untersuchungsrahmen der UVP

Wir nehmen Bezug auf die anlässlich des Scopingtermins vom

04.12.2015 schriftlich übermittelten Anregungen und Bedenken

der LNU. Bei diesem Termin wurde von einer Reihe von

Beteiligten weitere Bedenken und Anregungen vorgetragen, die

seitens des leitenden Büros protokolliert worden sind, so dass

auch auf diese hier ausdrücklich Bezug genommen wird.

Gleichwohl liegt dem Landesbüro der Naturschutzverbände weder

das Protokoll dieses Scopingtermins noch ein seitens der Behörde

an den Vorhabensträger übermittelter Katalog zum

Untersuchungsrahmen vor. Somit ist die im UVPG vorgesehene

Transparenz – jedenfalls was die Naturschutzverbände angeht nicht

zum Tragen gekommen, was hiermit bemängelt wird und

sich als Mangel durch das Verfahren zieht.

 

Sachliche Unzulänglichkeiten der UVS und weiterer Teilgutachten

des Antrags

Es ist auf Grund des o. g. Mangels – fehlendes Protokoll,

fehlender Untersuchungskatalog – nicht nachzuvollziehen, in

welchem Rahmen und Maße den Anforderungen der

Naturschutzverbände, insbesondere der LNU, des Arbeitskreises

Fledermausschutz und weiterer Beteiligter des Scopingtermins an

den Untersuchungsumfang der UVS nachgekommen wurde.

Nachweislich der vorliegenden sog. Fachgutachten zum Arten-

und Habitatschutz, insbesondere der „Artenschutzprüfung zum

Bau von 5 Windenergieanlagen im Windpark Monschau Höfener

Wald“ vom 24.05.2016 seitens des Büros für Ökologie und

Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, stützen sich diese auf die

„Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Ausweisung von

Windenergie-Konzentrationsflächen im Gebiet der Stadt

Monschau, Avifauna sowie weitere planungsrelevante Arten –

exklusive Fledermäuse“ und der „Erfassung und Bewertung der

Fledermausvorkommen“ erstellt seitens des Unternehmens Büro

für Freiraumplanung mit Datum vom 06.01.2014.

 

Einzig das Wildkatzengutachten „Konfliktanalyse zur Auswirkung

eines Windparks bei Monschau-Höfen, Stadt Monschau (NRW),

auf die dortige Wildkatzenpopulation“, seitens des Büros Manfred

Trinzen trägt das Datum vom 01.06.2016.

 

So stützt sich die „Artenschutzprüfung Stufe 1“ (ASP 1) nur auf die

Daten des „Fachinformationssystem geschützte Arten“ (FIS), des

Brutvogelatlas NRW, des Fundortkataster @LINFOS NRW und

der Schutzgebietsinformationen der umliegenden Schutzgebiete.

 

Die „Artenschutzprüfung Stufe 2“ (ASP 2) stützt sich nur auf die

Erfassung der Vogel-und Fledermausarten, erstellt durch das

„Büro für Freiraumplanung“ erstellt mit Datum vom 06.01.2014.

 

Einlassungen seitens des Nationalparks Eifel (NP) und örtlicher

Ornithologen wird nicht im Rahmen empirischer Untersuchungen

nachgegangen.

 

Damit wird deutlich, dass die anlässlich des Scopingtermins vom

04.12.2015 seitens der Naturschutzverbände und weiterer

Beteiligter vorgebrachten Untersuchungsanregungen und

vorgelegten Merkblätter des Landesbüros NRW der

Naturschutzverbände zu den Vogel-und Fledermausarten nicht

wahrgenommen worden sind. Dies wird hiermit ausdrücklich

beanstandet.

 

Die unzureichenden gutachterlichen Kartierungen mögen noch an

den folgenden Arten verdeutlicht werden.

 

Kranich

Richtig erkannt ist, dass das Monschauer Land und damit das

Plangebiet Höfener Wald einen Zugkonzentrationskorridor für

Kraniche darstellt. So erstrecken sich der Herbstzug auf

durchschnittlich 65 Tage und der Frühjahrszug auf 51 Tage. Der

Höhepunkt des Ost-West-Durchzugs liegt in der zweiten Oktober-

und ersten Novemberhälfte, wobei größere Zuggruppen aus dem

Osten noch bis Mitte Dezember und bei ungünstigen Wetterlagen

sogar bis in den Januar hinein ziehen können. Die Anzahl der

Kraniche über dem Aachen-Monschauer Raum beträgt im

Frühjahr ca. 35.000 -50.000 Kraniche und im Herbst ca. 45.000

 

 

70.000 Kraniche. Auf ihrem Herbstzug stoßen die Tiere erstmalig

auf die Höhen der Nordeifel, die im Höfener Wald 535 bis 585 m

erreichen. Hier stellen sich den Formationen die geplanten

Windräder von 212 m Höhe entgegen, womit für die Kraniche rund

800 m Höhe zu überwinden sind. Die Argumentation muss damit

diese neue Höhe von rund 800 m in Betracht ziehen. Bei niedriger

Wolkendecke bzw. Nebel und des Nachts ist die Flughöhe

besonders niedrig, so dass eine erhöhte Kollisionsgefahr besteht.

Offenlandflächen im Bereich der Nordwestabdachung des Eifel-

Ardennenraums dienen daher den Kranichen als Rastplätze

zwecks Sammlung neuer Kräfte.

Ein Ausweichen der Kranichzüge wird z.Zt. sukzessive unmöglich

gemacht, da im Umfeld bereits Windparke bestehen bzw. in der

Planung sind, so im Münsterwald bei Relais Königsberg, auf dem

Höhenrücken des Langschosses zwischen Lammersdorf und

Vossenack, auf dem Höhenrücken des Buhlert bei Strauch und

Gerstenhof, südöstlich von Höfen am Brather Hof und Eschenhof

und im Bereich Schöneseiffen und Dreiborn.

Die im Gutachten genannten notwendigen Ausweichbewegungen

führen zur Auflösung der Keilformation, zu kreisenden

Orientierungsflügen, Neuformierungen und letztlich zu kritischen

Energieverlusten der Vögel und insbesondere der Jungvögel.

Ein Abschalten der Rotoren nur an Massenzugtagen ist völlig

unbestimmt und damit inakzeptabel. Es impliziert ein signifikant

erhöhtes Tötungsrisiko.

 

Rotmilan

Für den Rotmilan gilt ebenfalls ein kumulatives Tötungsrisiko,

wenn auf einer Fläche von 100 km² eine mittlere

Windanlagendichte von 12 überschritten wird. Wie hinsichtlich des

Kranichs dargestellt, wird diese Windanlagendichte im

Nordeifelraum bei weitem überschritten, womit ein großes

Tötungsrisiko für diese streng geschützte Art besteht. Bei

Umsetzung der Planungen sind die Nordeifeler Populationen

rechnerisch vom Erlöschen bedroht. Eine Reproduktion ist

ebenfalls anhand dieser Zahlen nicht gegeben, da Rotmilane erst

mit dem dritten Lebensjahr erstmalig mit dem Brutgeschäft

beginnen.

Die mit der Raumnutzungsanalyse gegebene Beschreibung seiner

Flugflächen westlich des Höfener Waldes übersieht, dass mit der

Rodung großer Flächen für die WEA neue künstlich angelegte

Lichtungen – ähnlich Windwurfflächen – und breite Trassen

geschaffen werden, die der Rotmilan, der kein Meideverhalten

gegenüber WEA hat, als mögliche Futterplätze bevorzugt

aufsucht, womit sich sein Tötungsrisiko signifikant erhöht.

Aufgrund der besonderen Verantwortung Deutschlands für den

Rotmilan und seiner extremen Gefährdung durch WEA ist eine

Prüfung der kumulativen Effekte der Windpark-Planungen im

Radius von etwa 30 Kilometern, insbesondere zwischen

Münsterwald, Hürtgenwald und Nationalpark Eifel erforderlich.

 

Schwarzstorch

Betreffs des Schwarzstorches wird hier ausdrücklich die

Forderung des wissenschaftlichen NP-Beirates zum Bestandteil

der UVP gemacht und daher zitiert.

„Bezüglich einer populationsrelevanten Gefährdung von

Großvogelarten durch Windkraftanlagen in der Nationalparkregion

soll die Problematik anhand des Schwarzstorchs und der

geplanten Windkraftkonzentrationsfläche „Höfen“ bei Monschau

dargestellt werden. Der Schwarzstorch, eine Großvogelart mit

hohem Raumanspruch, besitzt in der Regel nur geringe lokale

Populationsdichten. Im Nationalpark Eifel ist die

Lebensraumkapazität mit ein bis drei Paaren erschöpft. Allerdings

sind selbst diese wenigen Brutpaare von Nahrungshabitaten

außerhalb des Nationalparks abhängig. […]

Aus avifaunistischer Sicht ist insbesondere das Vorkommen des

Schwarzstorches von Bedeutung. Essentielle und nicht ersetzbare

Nahrungshabitate würden durch den Bau des Windparks für den

Schwarzstorch verloren gehen. Die artenschutzrechtliche Prüfung

im Rahmen des Gutachtens beinhaltet aus Sicht des

Nationalpark-Beirates insbesondere Mängel bei der Bewertung

des Schwarzstorches. Die Raumnutzungserfassung des

Schwarzstorches ist aussagekräftig und für ein

artenschutzrechtliches Gutachten angemessen. Die Interpretation

der Daten ist jedoch fachlich nicht haltbar und die

Raumnutzungsanalyse ist somit unzureichend. Der Schwarzstorch

pendelt regelmäßig zwischen Brut-und Nahrungshabitaten durch

das Plangebiet. Es konnten ausgehend vom Horststandort im

Zentrum des Nationalparks fast ausschließlich Flüge in

südwestliche Richtung zu den Nahrungshabitaten erfasst werden.

Insgesamt fanden laut Gutachten 12 Beobachtungen in kritischen

Höhen (geplante Rotorhöhe) über dem Plangebiet statt. Dies sind

27 % aller erfassten Kontakte, wodurch ein hohes

Gefährdungspotential für den Schwarzstorch abgeleitet werden

kann.

Die vorhandene Flugachse ist der einzig verbleibende Korridor

zwischen den bereits bestehenden Windkraftanlagen. Eine

Barrierewirkung durch den Bau des geplanten Windparks Höfen

mit dem Wegfall essentieller Nahrungshabitate insbesondere im

Perlenbach-Fuhrtsbachtal wird auch in der „Speziellen

artenschutzrechtlichen Prüfung“ aus dem Jahr 2012 nicht

ausgeschlossen. Seit vielen Jahren wurde das PerlenbachFuhrtsbachtal-

Talsystem naturschutzfachlich optimiert und stellt

für den Schwarzstorch ein hervorragendes Nahrungshabitat dar.

Nicht ohne Grund legt der Schwarzstorch von seinem

Horststandort vergleichsweise weite Strecken zu diesem

Lebensraum zurück. Der Wegfall dieses essentiellen

Nahrungshabitats durch den Bau des geplanten Windparks Höfen

hätte relevante Auswirkungen auf das vorhandene

Schwarzstorchpaar, insbesondere durch ein erhöhtes

Tötungsrisiko. […] Den Verlust eines kompletten naturnahen

Bachtalsystems als Nahrungshabitat für den Schwarzstorch

auszugleichen, ist nicht möglich. Darüber hinaus wären weitere

Nahrungshabitate wie zum Beispiel Teile des Holderbachtales von

dem Windpark betroffen. Die Nahrungshabitate des

Schwarzstorchs setzen sich auf dem Truppenübungsplatz

Elsenborn fort. Eine Bewertung hierzu fehlt in der Begutachtung

vollständig.“

Die zur Nahrungssuche zurückgelegten Distanzen können bis zu

20 Kilometer betragen. Brut-und Nahrungsplätze von

Schwarzstörchen befinden sich im o.g. belgischen Bereich, im NP

Eifel, im Bereich Vossenack-Raffelsbrand und im Bereich

Kornelimünster-Walheim.

Zum Schwarzstorch ist zwar in einem gesonderten Gutachten eine

Raumnutzungsanalyse erstellt worden, die eindeutig das

Plangebiet des Höfener Wald als Überfluggebiet des

Schwarzstorches ausweist. Insofern werden im südlichen Bereich

des Höfener Waldes keine WEA errichtet. Dieser Kompromiss

missachtet jedoch, dass der Schwarzstorch laut vorgelegter

Raumnutzungsanalyse auch im Kernbereich der jetzt geplanten

fünf WEA Nahrungshabitate im Holderbach-und

Dürrholderbachtal aufsucht. So konnten örtliche Ornithologen ihn

im August 2015 im Bereich Holderbachtal beobachten. Damit wird

er dort nahe dem geplanten Windpark einem signifikant erhöhten

Tötungsrisiko ausgesetzt, welches zum Verlust der

Lokalpopulation führt.

Es reicht mithin nicht, den Schwarzstorch auf bestimmte

Flugkorridore bzw. Nahrungshabitate planerisch festzulegen.

Denn die Vorhersage der zukünftigen Raumnutzung ist nicht mit

hinreichender Sicherheit machbar und schon gar nicht „planbar“;

daher sollte bei Beachtung des Vorsorgeprinzips der gesamte

potentielle bzw. genutzte Lebensraum betrachtet werden. Für

diese seltene Vogelart mit ihren großen Distanzflügen bedarf es

einer Beschreibung des gesamten Lebensraumes in der Nordeifel.

 

Sumpfohreule

Die Berufung der Gutachter auf den Brutvogelatlas NRW führt hier

zu einem falschen Schluss. Sie sind eben nicht nur am

Niederrhein, sondern auch in der Nordeifel in Trupps von bis zu

zehn Vögeln beobachtet worden. Die vagabundieren Vögel

überfliegen, aus den großen Einödflächen des Hohen Venns, der

Dreiborner Hochfläche und weiteren Offenlandflächen kommend,

den Höfener Wald. Dieser windkraftsensiblen Art hätten die

Gutachter genauer nachgehen müssen, was fälschlicherweise

unterlassen worden ist. Die geplanten WEA wirken hier wie eine

Barriere. Sumpfohreulen neigen vor allem im Winterhalbjahr zur

Bildung von Schlafgemeinschaften. Daher sind auch Schlafplätze

planerisch zu berücksichtigen. Einzelverluste der Sumpfohreule

sind wegen der äußerst geringen Bestandsgröße (in ganz

Deutschland 50-140 Paare) sogar stets populationsrelevant. Somit

besteht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko.

 

Uhu

Auch hier glauben die Gutachter in der ASP 1 das

Nichtvorhandensein des Uhus zu konstatieren und stellen keine

weiteren Untersuchungen an. Laut LANUV NRW gelten jedoch die

Wälder der Nordeifel als Populationszentrum des

kollisionsgefährdeten Uhus. Die Hauptmenge der arttypischen

Aktivitäten zur Brutzeit, die Balzflüge, Jungenflüge und die

bevorzugte Nahrungssuche finden hier statt. Wie generell bei

Prädatoren gilt, dass die anzulegenden breiten Zuwegungen zu

den WEA Korridore des Uhus, anderer beutesuchender Eulen-

und Greifvögel darstellen, auf denen sie auf ihren Streif-und

Jagdflügen entlang der Waldkanten direkt zu den freien Flächen

mit den WEA fliegen, wo sie zu Windradopfern und ihrerseits zum

Beuteziel weiterer Prädatoren und Greifvögel werden. Mithin wird

ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko geschaffen.

 

Mäusebussard

Der Mäusebussard wird gutachterlich festgestellt. Er ist –

hinsichtlich der absoluten Anzahl -vor dem Rotmilan die am

meisten betroffenen Greifvogelart bezüglich der Tötung durch

WEA. Wie der Rotmilan wird auch der Mäusebussard von den neu

geschaffenen Freiflächen zwecks Beutesuche angezogen, die hier

wie eine ökologische Falle wirken, womit erst recht ein signifikant

erhöhtes Tötungsrisiko geschaffen wird.

 

Baumfalke

Ornithologen ist ein Brutplatz im Bereich der Perlbachtalsperre

bekannt. Im August 2015 wurde er im Bereich Brather Hof,

Holderbach beobachtet. Das Jagdrevier liegt somit u. a. im

Dreieck Höfen-Alzen, Rohren, Brather Hof. Anstatt sich alleine auf

Daten des Fachinformationssystems (FIS) zu stützen, wäre hier

eine empirische Raumnutzungsanalysen im Prüfbereich von 3000

m bzw. 4000 m geboten gewesen.

 

Turmfalke

Örtliche Ornithologen benennen im Bereich Höfen, Alzen, Brather

Hof mindestens sechs Reviere von Turmfalken. In den Gutachten

finden sie gleichwohl keine Beachtung.

 

Waldschnepfe

Der Waldschnepfe wenden sich die Gutachter trotz der Hinweise

anlässlich des Scopingtermins zwecks Erstellung eines

gesonderten Gutachtens überhaupt nicht zu. Die im Plangebiet

befindlichen Waldbachtäler gelegen in unmittelbarer Nähe der

geplanten fünf WEA – bieten der Art geeignete Habitatstrukturen.

Örtliche Ornithologen konnten Waldschnepfen im Bereich des

Forsthauses Rothe Kreuz und des Püngelbachs in den Jahren

2012 und 2014 beobachten. Vor dem Hintergrund ihres

Balzverhaltens (Schnepfenstrich), bei dem tieffrequente Töne

(Quorren) im Bereich von 2 kHz eine wesentlich Rolle spielen,

überdecken die tieffrequenten Rotorengeräusche dieses Quorren,

womit die akustische Kommunikation der Waldschnepfe bei der

Balz im Einflussbereich von WEA nachhaltig gestört wird und

somit die Weibchen die Männchen bei der Balz nicht mehr

wahrnehmen können und eine Paarungsmöglichkeit dadurch

unterbunden wird. Es kommt in der Folge somit zum Verlust des

Paarungshabitats und der Population und damit zu einem Verstoß

gegen das Bundesnaturschutzgesetz.

Die geplante Windkraftkonzentrationszone ist in Bezug auf die

Population der Waldschnepfe besonders problematisch, da sie

deckungsgleich mit den Tälern des Holderbaches,

Dürrholderbaches und Riffelbaches ist, den einzigen im Wald

verlaufenden naturnahen Abschnitten. Insgesamt muss somit,

aufgrund der zurzeit vorliegenden Habitatstrukturen von einem

Zentrum der Waldschnepfe im Höfener Wald ausgegangen

werden. Auch das neue Helgoländer Papier, das die UMK im Mai

letzten Jahres verabschiedet hat und als neueste

wissenschaftliche Referenz gilt, steht dagegen. Das Helgoländer

Papier führt die Waldschnepfe als windkraftsensible Art auf, bei

der die WEA einen Abstand von 500 m von den Balzrevieren zu

halten haben.

Bei der begründeten Annahme, dass die Umsetzung der

Windkraftkonzentrationszone einen erheblichen Einfluss auf die

Population (ca. 90% Abnahme, Straub et al. 2015) hat, begründet

dies die Schlussfolgerung, dass durch die Umsetzung der

Windkraftkonzentrationszone eine erhebliche Schädigung der

Lokalpopulation durch Störungen erfolgen würde. Dies ist rechtlich

unzulässig.

 

Kolkrabe

Bereits anlässlich des Scopingtermins vom 04.12.2015 wurde

seitens der LNU auf die Existenz des Kolkrabens hingewiesen.

Beobachtungen von Kolkraben durch örtliche Ornithologen

belegen seine Existenz in den Jahren 2012 und 2014. Die hier

zugrunde liegenden Gutachten nehmen davon jedoch keine Notiz.

 

Neuntöter

Örtliche Ornithologen beobachteten Neuntöter im Jahre 2015

zwischen Rohren und dem Holderbachtal, wo er zudem früher als

regelmäßiger Brutvogel beobachtet worden ist. Weitere aktuelle

Brutvorkommen gibt es noch bei Höfen-Alzen. Die hier zugrunde

liegenden Gutachten nehmen davon jedoch keine Notiz.

 

Turteltaube

Die Turteltaube besitzt in den Moorreliktstandorten des Höfener

Waldes mit ihren kleinflächigen Laubwaldbeständen in den

Bachtälern ein geeignetes Habitat. Im Bereich Rothe Kreuz,

Riffelsbach, Holderbach, Dürrholderbach und Püngelbach ist die

Turteltaube örtlichen Ornithologen als Brutvogel bekannt. Diesen

Hinweisen wird gutachterlich jedoch nicht nachgegangen, obwohl

auch für die Turteltaube eine akustische Störwirkung durch

Windkraftanlagen zu vermuten ist.

 

Baumpieper

Örtliche Ornithologen beobachteten im Jahre 2012 Baumpieper im

Quellbereich des Holderbaches. Kahlschläge, offene Bachtäler

und Waldränder sind ihre Habitate, so dass gerade mit der

Schaffung weiterer Offenlandbereiche im Bereich der WEA und

der Zufahrtskorridore neue Baumpieperbiotope geschaffen

werden, die sich als tödliche Fallen für diese Rote-Liste-Art

erweisen werden, womit die Schaffung der WEA dem

Verschlechterungsverbot zuwider läuft.

 

Fichtenkreuzschnabel

Die Planung zum Bau von fünf WEA im Höfener Wald widerspricht

dem Schutz dieser Art als europäische Vogelart, wonach keine

Niststätten durch Bauvorhaben verloren gehen dürfen. Dies wäre

jedoch im Höfener Wald der Fall, da ein Großteil der zu fällenden

Bäume Fichten sein werden, die für den Fichtenkreuzschnabel die

Hauptnahrungsquelle darstellen. Dieser Effekt ist nicht dargestellt

worden.

 

Raufußkauz

Mit der ausgeprägten Nadelholzbestockung des Höfener Waldes

ist ein Raufußhabitat gegeben, dem man gutachterlich mit Hilfe

von Klangattrappen hätte nachkommen müssen. Die besonders

hohe Dauerlärm-Empfindlichkeit des Raufußkauzes führt zu einer

Vermeidung von Windparks, womit dieses Nadelholzhabitat für ihn

verloren geht. Nach dem Brutvogel-Atlas der nordrheinwestfälischen

Ornithologen-Gesellschaft wird der Gesamtbestand

in NRW mit 70 bis 100 Revieren eingeschätzt. Der Verlust von

Brutrevieren dieser streng geschützten Art ist unter dem Aspekt

des Artenschutzrechts nicht zu vertreten. Zu bedenken ist, dass

Raufußkauzvorkommen wegen des schwankenden Vorkommens

von Mäusen erheblichen Dichteschwankungen unterworfen sind,

womit eine mehrjährige Untersuchung gefordert wird. Örtlichen

Ornithologen ist der Raufußkauz als Brutvogel im Bereich

Wahlerscheid, Püngelbach, Girvelscheid bekannt. Obwohl schon

im Scopingtermin darauf verwiesen wurde, nehmen die Gutachter

keine Notiz davon.

 

Literatur zu Vogelarten

 

Landesarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte (LAG VSW, 2015):

 

Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen

 

Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April

 

2015). Bericht zum Vogelschutz 51: 15 – 42.

Straub, F., J. Trautner & U. Dorka (2015): Die Waldschnepfe ist

 

,,windkraftsensibel" und artenschutzrechtlich relevant. -Entgegnung zum

 

Beitrag von Schmal (2015) im Kontext der Publikation von Dorka et al.

 

(2014). Naturschutz und Landschaftspflege 47 (2): 49-68.

 

 

Wildkatze

Nur zur Wildkatze liegt ein aktuelles Gutachten aus dem Jahre

2016 vor, welches den Höfener Wald sowohl in seiner Korridor-

als auch in seiner Habitatfunktion für die Wildkatze detailliert

beschreibt. Die im Plangebiet vorhandenen Bunkerruinen als

Reproduktionsstätten finden allerdings keine Beachtung. Die von

den geplanten fünf WEA ausgehenden Störungen des Höfener

Waldes als Balzrevier, Jagdhabitat, Lebensraum und

Wanderkorridor werden beschrieben.

Durch den Bau der fünf WEA gehen pro WEA 12,6 ha, d. h.

insgesamt ca. 63 ha als Reproduktionshabitate verloren. Von den

für die WEA benötigten Zufahrtswegen geht beidseitig eine

Störungswirkung von 2 x 250 m = 500 m aus, womit auch

Jagdgebiete und Wanderkorridore erheblichen Einschränkungen

als Lebensraum unterworfen werden. Die Summation der von den

WEAs und Zufahrtswegen ausgehenden Störungen macht nahezu

das gesamte Plangebiet von 121 ha für die störungsanfällgen

Wildkatzen unbrauchbar.

Leider unterlässt es der Gutachter, detaillierte Untersuchungen mit

Lockstoffen und Fotofallen über einen Zeitraum von zwei Jahren

vorzunehmen, so dass er sich mit einer allgemeinen Beschreibung

der Habitat-und Korridorqualitäten begnügt, aus denen sich seine

Beurteilung speist. Zudem nährt die im Gutachten genannte

Existenz eines ominösen „Ritterbaches“ – wohl in Verwechselung

mit dem Riffelsbach – die Forderung, dass das Gutachten sachlich

erneut überarbeitet werden sollte.

Es wird billigend in Kauf genommen, dass der Höfener Wald als

Wildkatzenhabitat und -korridor verloren geht, womit gegen das

Vergrämungs-und Verschlechterungsverbot verstoßen wird

 

Haselmaus

Die Haselmaus erfordert aufgrund ihrer Lebensweise und ihres

Schutzstatus eine gesonderte Betrachtungsweise als

terrestrisches Säugetier. Sie ist in Anhang IV FFH-RL gelistet. Ihr

Vorkommen ist im Bereich des Höfener Waldes, insbesondere

seine Laubwaldbezirke, zu erwarten. Nachweise aus dem Bereich

liegen laut Säugeratlas-NRW vor. Gleichwohl werden regelmäßige

Untersuchungen mit „tubes“ trotz der Hinweise anlässlich des

Scopingtermins nicht vorgenommen.

 

Nachtfalterfauna

Eine gutachterliche Darstellung der Gefährdung der

Nachfalterfauna und Insektenwelt ist angesichts sich drehender

und befeuerter Rotorenblätter ebenfalls völlig unterblieben. Dies

wäre angesichts eines bekannten riesigen Verlustes an Insekten

und deren Bedeutung als Beutetiere der Fledermäuse von großer

Bedeutung gewesen.

 

Fledermäuse

Die ASP Stufe II aus dem Jahr 2016 kommt ihrer Aufgabe einer

vertiefenden Prüfung gemäß VV Artenschutz (2010) und Leitfaden

Artenschutz (2013) nicht nach, da sie rein verbal die ASP II (2014)

unter Kürzung und Weglassen wichtiger Informationen in ihren

Aussagen ausdünnt und artenschutzrechtliche Tatbestände

anders als der Erstgutachter oder unseres Erachtens

unzureichend beurteilt.

 

Eine ASP II aus 2016, die nicht zumindest den Mindeststandard

des Leitfadens (2013) erfüllt, kann im Jahr 2016 nicht mehr

akzeptiert werden. Bei Rückgriff auf die ASP II aus dem Jahr 2014

-die im Januar 2014 die Ausnahme des Leitfadens (2013) in

Anspruch nehmen konnte -ist in jedem Fall eine dezidierte

Prüfung der Mindeststandards (dies wurde hier nicht

nachvollziehbar dargestellt) erforderlich. So erfreulich der Umfang

der ASP II 2014 ist, so erfüllt sie die Mindeststandards des

Leitfadens an zahlreichen Stellen nicht. Wir verzichten auf

Detaildarstellung zu notwendigen technischen Standards und

akustischen Auswertungen. Aber auch bezüglich der

Flächenabdeckung, Begehungsdichte, Standorte von Horchboxen

(an den WEA-Standorten), des fehlenden Dauermonitorings in der

Zugzeit, Suche nach bekannten Winterquartieren,

Sommerquartieren, Balzquartieren im Umkreis von 1.000 m etc.

bestehen in der ASP II von 2014 Defizite gegenüber den

Standards des Leitfadens (2013).

Die neue ASP II zur Artengruppe Fledermäuse (2016) hat aber

weder die notwendigen Ergänzungen durchgeführt, um die

Defizite der ASP II von 2014 aufzuarbeiten, noch die in der ASP II

zum FNP (2014) vorgeschlagenen Aufträge in Angriff genommen!

 

In der Zusammenfassung (2016) der ASP II (2014) werden

wichtige Aussagen zu notwendigen vertiefenden Kartierungen

fallen gelassen:

 

z.B. zum Große Mausohr (Fang eines laktierenden Weibchens am

Ende der Wochenstubenzeit):

Ein essenzielles Jagdhabitat einer benachbarten Wochenstube ist

nicht auszuschließen, zumal insgesamt 4 Große Mausohren an

unterschiedlichen Tagen auf der Fläche gefangen wurden.

Diesem deutlichen Hinweis auf ein stetiges Nahrungshabitat einer

Wochenstube oder in einem Balzrevier (Weibchen in einer

Männchen-Balzarena) hätte nachgegangen werden müssen. Eine

Kartierung ist nachzureichen oder der „worst case“ -essenzielles

Nahrungshabitat einer Wochenstube von Großen Mausohren oder

Nahrungsplatz an einem wichtigen Reproduktionsplatz im Herbst ist

anzunehmen.

z.B. zur Aktivitätsverteilung der Fledermäuse im Jahresverlauf:

Die saisonale Aktivität wird in der ASP II (2014, S. 14 ASP II) wie

folgt beschrieben: Die Spitzenaktivität liegt im Juni, vorwiegend in

der zweiten Nachthälfte.

Diese beiden Aussagen zeigen, dass die saisonalen

Aktivitätsspitze anders als bei den Untersuchungen von

Brinkmann et al. 2011 ist und auch die Hauptaktivitätszeit in der

Nacht nach Mitternacht liegt (siehe hierzu Brinkmann et al. 2011).

Hier muss eine Nachkartierung erfolgen, ansonsten ist

anzunehmen, dass die für das Brinkmannsche Modell notwendige

Übereinstimmung der Aktivität im Jahresverlauf nicht erfüllt ist. In

dem Fall wäre das Konzept von Brinkmann (Erstellung eines

Abschalt-Algorithmus auf Basis der Daten von Brinkmann et al.

2011) auf diesen Standort nicht anwendbar.

Im Übrigen fehlt eine Erklärung, wieso der Gutachter glaubt, die

von Brinkmann et al. (2011) an Windrädern mit 90-100 m

Nabenhöhe und max. 35 m Rotorlänge auf weitaus größere

Anlagen anwenden zu können. Dazu ist eine Nachfolgestudie

(Behr et al. 2015) maßgeblich, die der Gutachter 2016 hätte

berücksichtigen müssen. Auch hier stimmen die Daten nicht mit

den Modelldaten überein. Behr et al. (2015) verweist darauf, dass

in einem solchen Fall ein eigenes Modell zur Erstellung von

Abschaltalgorithmen zu entwickeln ist.

 

Die neue ASP II (2016) beschränkt sich bei der Betrachtung der

Betroffenheit auf das betriebsbedingte Tötungsverbot von als

windkraftsensible bezeichneten Arten und baubedingte Störungen

oder Zerstörungen von Ruhestätten bei Rodungen.

Anlagenbedingte Wirkungen werden in der ASP II (2016) trotz

Waldstandort nicht betrachtet.

 

Eine auch vom Gutachter 2014 geforderte vertiefende Analyse der

möglichen Wochenstuben und Sommerquartiere setzt die ASP II

2016 nicht um, obwohl wichtige Erkenntnisse für bedeutende

Arten (Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, eventuell Große

Bartfledermaus, Braunes Langohr) zu erwarten sind. Die ASP II

(2016) kartiert auch nicht regionale Zugzeiten nach, obwohl

wichtige Erkenntnisse für beide Abendsegler-Arten,

Rauhautfledermaus und Zweifarbfledermaus zu erwarten wären.

 

Nachkartierungen sind unbedingt erforderlich für

 

1. die im Sommer engräumig lebende Bechsteinfledermaus, damit

der Verlust des Quartiernetzes für diese Art ausgeschlossen

werden kann. Für die Bechsteinfledermaus wurde in der ASP II

(2014) ein stetiges Auftreten über den Baumkronen kartiert. Dies

hätte bei dieser kleinräumig in einem Quartiernetz lebenden Art zu

einer Nachkartierung führen müssen, zumal es sich um eine FFHIV

Art in schlechtem Erhaltungszustand handelt. Ihr Auftreten ist

ein ernsthaftes Planungshindernis, falls es sich um einen

Quartierverbund an dieser Stelle handelt. Auf eine Nachkartierung

wurde daher zu Unrecht verzichtet.

Von Bechsteinfledermäusen (und Bartfledermäusen) sind

Quartierstandorte in Nadelbäumen aus der Literatur bekannt.

Erfahrung zeigen, dass in einem Gebiet mit einem Mosaik aus

Nadel-und Laubwald einzelne Laubbäume als Quartierstandorte

ausreichen. Eine tiefgreifende Kartierung ist daher unverzichtbar.

2. das bekannte Wochenstubenquartiere der Zwergfledermaus

(innerhalb des 1.000 m Radius nach Leitfaden). Hier sind

mehrfache Ausflugzählungen des Quartiers erforderlich, um die

Größe und Bedeutung der Wochenstube zu ermitteln und

nachzuvollziehen, ob essenzielle Jagdhabitat betroffen sein

könnten. Diese Zählungen sind, gerade weil das Quartier bekannt

ist, nicht aufwendig.

Aus Waldgebieten (z.B. in Ostdeutschland) sind bedeutende

Wochenstuben mit über 1.000 Zwergfledermäusen an

Forsthäusern bekannt. Ein solches Quartier hätte die ASP II durch

differenzierte Erfassungen ausschließen müssen.

Quartiere sind nach Leitfaden in 1.000 m Umfeld zu

berücksichtigen und nicht wie vom Gutachter beschrieben in 100

m (S. 48 ASP II 2016). Hier hatte die ASP II zum FNP 2014 schon

Vorarbeit geliefert; den dortigen Hinweisen hätte nur weiter

nachgegangen werden müssen.

3. die bekannte Wochenstube der Fransenfledermaus, die wegen

der relativen Nähe auch ihr Quartiernetz und Jagdhabitat in den

1.000 m Raum um die geplanten WEA haben könnte.

Das Verfolgen der Lebensraumnutzung ist, weil das Quartier

bekannt ist, keine „Untersuchung ins Blaue“, sondern hätte sich

fachlich absolut aufgedrängt!

4. das Große Mausohr, da bereits ein laktierendes Weibchen und

weitere Mausohren auf der Fläche gefangen wurden. Es gilt hier

auszuschließen, dass kein essenzielles Jagdhabitat einer

Wochenstube oder eines Balzquartiers betroffen ist. Auch dies

hätte sich aufgrund der Vor-Kenntnisse sachlich absolut

aufgedrängt.

5. die Phänologie der Zugzeit, weil lokale Erkenntnisse zum

Zuggeschehen im März und November (Körber 2014a -Camp

Astrid, Körber 2014b -Life Nationalpark, M. Straube mündlich)

vorliegen.

Die ASP II zum FNP (2014) weist deutlich auf Zugzeiten über

Oktober hinaus hin (Abb. 7.). Bundesweit werden für den Einzug

ins Winterquartier Zeiten im November genannt (Kugelschafter

2015). Dem Gutachter ist sicherlich der Schlagopferfund einer

Rauhautfledermaus Anfang November an den benachbarten WEA

in Schöneseiffen bekannt (siehe auch Dürr Schlagopferliste-

Fundorte).

Die regional in Monschau (Thies mündliche Mitt.) und dem

Nationalpark Eifel (Körber et al. 2005) balzend nachgewiesene

Zweifarbfledermaus kommt oft erst spät zwischen Oktober und

Dezember in die Region. Es ist zu besorgen, dass ihr Vorkommen

wegen zu kurzer Untersuchungszeiträume bisher nicht bzw. nicht

ausreichend erfasst wurde. Eine Nachkartierung im Zuge der

Zugzeitanalyse hätte sich fachlich aufgedrängt.

Das Auftreten ziehender Teichfledermäuse im Herbst ist zu

erwarten (Körber et al. 2005), was ein Ringfund im Winterquartier

im benachbarten Wüstebachtal bestätigt. Eine ausreichende

Literaturrecherche, z.B. beim Nationalpark-Forstamt hätte das

gezeigt.

6. Dem Text fehlt die Betrachtung der bekannten Winterquartiere

im Nationalpark Eifel und seinem Umfeld. Auch dies ist für die

Erfassung der Lebensraumnutzung nachzuholen.

Alle akustischen Neuerhebungen sind mit standardisierten und

kalibrierten Echtzeitdetektorgeräten auszuführen. Die

Standardeinstellung sind nach Behr et al. (2015) zu wählen. Eine

andere Wahl ist detailliert zu begründen. Die Kalibrierung der

Mikrofone ist nachzuweisen. Die Auswertung der Aktivitäten ist

ebenso zu standardisieren und alle Parameter anzugeben.

Rohdaten müssen für Prüfungen zur Verfügung stehen.

 

Die beschriebene Höhlenbaumkartierung (S. 33 ASP II 2016)

wurde mit den Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl sie im Text

erwähnt ist. Dies ist ein Mangel der Unterlagen. Wir bitten um

Nachreichung. Das Angebot an Baumhöhlen (wurden alle

Quartierpotenziale für Fledermäuse, auch alle Stammrisse,

Zwiesel, etc., kartiert?) kann sonst nicht eingeschätzt werden.

 

Die Vermeidungsmaßnahmen der ASP II 2016 müssen sich

entsprechend auf alle geeigneten Bäume und nicht nur auf Bäume

mit deutlichen Baumhöhlen beziehen. Versteckt lebende Arten,

wie Fledermäuse, besiedeln auch kleine und schmale Höhlungen,

etwa die genannten Stammrisse. Daher sind die

Vermeidungsmaßnahmen auch auf solche potentiellen Quartiere

anzuwenden.

 

Gondelmonitoring

Das Gondelmonitoring erfasst keineswegs die anlagenbedingen

Zerstörungen von Quartieren oder die Abtrennung oder

Zerstörung des Nahrungshabitats vom Quartier und ist damit nicht

geeignet alle Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ohne

weitere Kartierung auszuschließen. Mit Gondelmonitoring ist an

einem Waldstandort ein Verzicht auf die weiteren Kartierungen

somit nicht zu begründen.

 

Sollten die oben geforderten Vorkartierungen im Ergebnis für ein

Nicht eintreten der Verbotstatbestände (Lebensstättenverlust,

Störung) sprechen, gilt für das Gondelmonitoring folgendes:

 

Mit einem Gondelmonitoring nach Brinkmann et al. (2011) kann

bei Anlagen dieser Größe und bei fehlender Übereinstimmung

jahreszeitlicher Aktivitäten (siehe oben) eine Kollision und damit

die Tötung von Fledermäusen (Verbotstatbestand nach

BNatSchG) nicht sicher vermieden werden.

Eine Kollision kann lediglich bei Stillstand der WEA in der

gesamten Aktivitätszeit der Fledermäuse ausgeschlossen werden.

Dies ist für das Gondelmonitoring der ersten zwei Jahre zu

fordern.

Lediglich eine Verwendung der Parameter Temperatur und

Windgeschwindigkeit sind als Stillstandsregelung möglich. Wir

halten in den Zugzeit an dem Standort Monschau >6 m/ s als „cut

in“ für nicht ausreichend, sondern fordern zum vorsorglichen

Schutz der Fledermäuse vor Kollisionen die an den WEA in der

Gemeinde Dahlem festgesetzten 8m/s als „cut in“. Erst das

Gondelmonitoring kann zeigen, ob dieser Wert verringert werden

darf. Alles andere nimmt Tötung (Verbotstatbestand nach

BNatSchG) billigend in Kauf. Bei der Temperatur sind Werte von

>8° C anzuwenden.

Es muss festgeschrieben werden, dass bei dem vorgeschlagenen

Gondelmonitoring der gesamte Windpark in den genannten Zeiten

stillsteht und nicht nur die mit Batcorder bestückten Windräder,

weil sonst ein Kollisionsrisiko im Großteil des Parks gar nicht

vermieden wird. Dies ist durch eine genaue Formulierung im

Genehmigungsbescheid für alle beantragten WEA sicherzustellen.

 

Die Festlegung des Abschalt-Algorithmus muss berücksichtigen,

dass betriebsbedingte Tötungen auf unvermeidbare Verluste von

Einzelindividuen begrenzt werden. Siehe hierzu auch S. 30 des

Leitfadens von MKULNV/LANUV (2013).

 

Sonstige Aspekte

Die Beobachtung der Breitflügelfledermaus auf einer

Rodungsfläche zeigt auch, dass Rodungsflächen im Wald

Fledermäuse anziehen werden, u. a. Abendsegler. Für diese

ohnehin windkraftsensiblen Arten erhöht die Öffnung des Waldes

die Gefahr nochmals. Gleiche Beobachtungen gibt es über

zahlreichen Schlagfluren im Wald.

 

Die Verallgemeinerung von Licht -und Lärmemissionen über die

gesamte Artengruppe (im Umfeld des Nationalpark mindestens 19

Arten) ist nicht zulässig. Hier müssen Artprotokolle die jeweilige

artspezifische Betroffenheit beschreiben. Dieses Vorgehen ist

wegen der bekannten unterschiedlichen Empfindlichkeiten der

einzelnen Arten nötig. Eine unzulässige Zusammenfassung

verwischt die Probleme.

 

Anders als der Erstgutachter der ASPII (2014) sieht der Gutachter

der ASP II (2016) kein erhöhtes Tötungsrisiko für die in den

Baumkronen fliegenden Bechsteinfledermäuse,

Fransenfledermäuse und Langohren. Diese unterschiedliche

Einschätzung des Zweitgutachters sollte detailliert begründet

werden.

 

Die zum Abtragen der Felsen (S. 22 Bodengutachten, in der Regel

bei allen WEA etwa 2 m tief im Fels x Abtragungskreis d = 23,90

m, siehe Bauskizzen) notwendigen Hydraulikmeißel-Arbeiten

können zu Vibration in alten Bergwerken und damit zum Einsturz

der meist aus Steinen aufgeschichteten Mauern etc. in den

Berkwerken führen. Solche historischen Bergwerke sind

regelmäßig Fledermausquartiere. Durch die Meißel-Arbeiten

könnten also Lebensstätten geschützter Arten verloren gehen – je

nach Jahreszeit auch während der Belegung mit Fledermäusen,

so dass auch der Tötungs-Verbotstatbestand gegeben sein kann.

Zur Vermeidung derartiger Vorkommnisse sollte die Existenz

derartiger historischer Stollen im Umkreis von 2 km um die

Baustellen überprüft werden.

 

 

Verminderungs-und Vermeidungsmaßnahmen

Sinnvolle Vorschläge der ASP II von 2014 wurden zu Unrecht

nicht weiterverfolgt (Mindestabstand der Rotorspitzen zur

Vegetation, Schonung von Laubwaldbeständen). Dies wird dem

Gebot der Eingriffsminimierung des BNatSchG nicht gerecht.

Denn z.B. die Schonung von Laubbäumen hätte eine sachlich

mögliche und naturschutzfachlich sehr sinnvolle Minimierung des

Eingriffs in Natur und Landschaft bewirkt, die auch dem

Artenschutz zu Gute gekommen wäre.

 

Zur Vermeidung von Störungen nicht nur der Fledermausfauna

sollten Nacht-Bauzeiten untersagt werden.

 

Der Verzicht einer Sommerkartierung auf den absehbar zu

rodenden Flächen gefährdet etwaige Wochenstuben-und

Sommer-Quartiere auch seltener Fledermausarten, wie der

Bechsteinfledermaus. Dem Zerstörungsverbot von

Fortpflanzungsstätten ist damit weder bezüglich der Verminderung

und Vermeidung, noch den nötigen vorgezogenen

Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 (5) BNatSchG) Genüge getan. Ein

Ersatz gefundener Baumquartiere ist eben nicht immer möglich.

Dies genügt nicht den rechtlichen Regelungen und birgt eine

große Rechtsunsicherheit für den Betreiber.

 

Fazit:

Der Aussage „Insofern kann nach derzeitigem Stand sowohl eine

direkte als auch eine indirekte Zerstörung von Fortpflanzungs-und

Ruhestätten für Fledermäuse ausgeschlossen werden“ ist nach

Einbeziehung der ASP II (2014) nicht nachvollziehbar.

 

Gefährdung ausgewiesener Naturschutzgebiete

Im Umfeld des Höfener Waldes befindet sich eine Reihe von

Schutzgebieten, die im Wirkbereich des geplanten Windparks

liegen. Bei Errichtung des geplanten Windparks ist eine

Beeinträchtigung von NATURA-2000-Gebieten bzw.

Naturschutzgebieten (NSG) zu erwarten, deren Beeinträchtigung

unzulässig ist. Nach § 23 Absatz 2 BNatSchG sind alle

Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder

Veränderung eines Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile

oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten.

Dabei ist es unbeachtlich, ob die Handlung innerhalb oder

außerhalb des Naturschutzgebietes stattfindet, solange sie das

NSG betrifft.

 

Insbesondere sind die NSGs Holderbachtal/Dürrholderbachtal

(2.1-15) und Riffelsbachtal (2.1-16) als Teile des Natura-Gebiets

Oberlauf der Rur (DE-5403-304) betroffen, da sie in unmittelbarer

Nähe des Windparks Höfener Wald liegen. Um deren

Betroffenheit aufzuzeigen, seien hier einmal die Entfernungen der

geplanten WEA zu ihnen dargestellt (v vom Mittelpunkt der WEA

zuzüglich des Rotorradius von 57,50 m). Hieraus ergeben sich

folgende Abstände: WEA 1: 135,9 m; WEA 2: 174 m; WEA 3:

252,4 m; WEA 4: 249,1 m; WEA 5: 138,9 m.

 

Der laut Windenergieerlass vorgesehene Normalabstand zu

Naturschutzgebieten beträgt 300 m. Es fehlt völlig eine

naturschutzfachliche Begründung, die eine Unterschreitung dieses

Abstandes rechtfertigen könnte.

 

Gefährdung des Waldbestandes

Der Höfener Wald stellt einen bisher geschlossenen Waldbestand

mit großen Anteilen von Nadelhölzern dar, der nicht zu den

vorbelasteten Waldflächen entsprechend den

„Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in

Nordrhein-Westfalen“ (Kyrillflächen, Windbruchflächen,

Käferbefallflächen, Eisbruchflächen) zählt. Eine bisher

geschlossene Waldfläche wird in einen Flickenteppich aus

Waldstreifen und Kahlschlägen zerstückelt. Die in den

gewachsenen Wald geschlagenen Löcher und Schneisen führen

zu dessen Destabilisierung und auf Grund seiner Exponiertheit zu

flächenhaften weiteren Windwürfen.

 

Die anlässlich des Scopingtermins eingereichten Einlassungen

zielten insofern auch auf eine Bezifferung der zu fällenden

Bäume, einer Bewertung der Destabilisierung des Höfener Waldes

und angrenzender Waldgebiete durch einen unabhängigen

Sachverständigen, einer Darstellung der Waldzerstörung an Hand

beispielhafter Fotos anderer Windparks, z. B. des vorgesehenen

Windparks Bad Laasphe-Fischelbach und des Windparks in

Waldalgesheim in Rheinland-Pfalz. Auch die augenblicklichen

Waldzerstörungen im Lammersdorfer Wald vermitteln ein

erschreckendes Bild. Mangels dieser Darstellung bleibt der

Waldzerstörungseffekt völlig unberücksichtigt.

 

Hydrogeologische Verhältnisse, Boden, geschützte Gebiete

Die Baufelder für die WEA grenzen unmittelbar an die Bachtäler

des Dürholderbachs, Riffelbachs und Holderbachs. Aufgrund ihres

hohen naturfachlichen Wertes sind die Bachtäler als

Naturschutzgebiete ausgewiesen und gelten innerhalb des

Biotopverbundes als „Kernflächen mit herausragender

Bedeutung“. Der für die Bäche und somit auch die geschützten

Flächen bedeutsame Wasserzufluss erfolgt aufgrund der

insgesamt sehr geringen Wasserdurchlässigkeit der

Verwitterungszone nahezu ausschließlich oberflächennah

innerhalb der auf den Verwitterungsböden aufliegenden

Lockergesteinsdecke, d.h. innerhalb der obersten ca. 1,0 – 1,5 m,

wie die vorliegenden Unterlagen bestätigen.

Örtlich treten die Wasserflüsse an der Geländeoberfläche in Form

temporärer Quellen aus. Dies bedeutet, dass die

oberflächennahen Wasserbewegungen im vorliegenden Fall

essentiell für die Existenz, Entwicklung und naturschutzfachliche

Bedeutung der geschützten Flächen sind.

 

Die geschützten Flächen sind dabei sehr eng mit ihren

umgebenden, nicht geschützten Flächen vernetzt, z.B. durch

einen hierüber erfolgenden Zulauf von Wasser und können daher

nicht isoliert (als „Inseln“) betrachtet werden. Die geplanten

baulichen Maßnahmen bis in Tiefen von > 3,0 m zur Errichtung

der Fundamente, der erforderliche, großflächige und dauerhafte

Austausch der vorhandenen, relativ gut wasserwegsamen gegen

hochverdichtete, gering wasserdurchlässige Böden entlang der

Wege, im Bereich der Baustelleneinrichtungs-und

Kranstellflächen etc. stellen einen erheblichen Eingriff in die

oberflächennahen Wasserabflusswege im Umfeld der geschützten

Gebiete dar bzw. führen

unweigerlich zu einer Veränderung der Fließwege des Wassers in

der näheren und weiteren Umgebung der Baufelder. Eine

mögliche Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Flächen ist

aufgrund der Vernetzung der Flächen miteinander somit zu

erwarten. Die Aussage, dass auch bei geringerem Abstand als

300 m keine Beeinflussung zu erwarten ist (siehe Seite 107,

Prüfergebnis zu 6.2) ist willkürlich.

 

Ein negativer Einfluss der Erdarbeiten auch auf die

Naturschutzgebiete kann daher auch bei den vorgesehenen

Abständen nicht ausgeschlossen werden. Konkrete

Untersuchungen (z.B. in Form gängiger Abflussmodelle) hierzu

fehlen. Trotz der störungsempfindlichen hydrogeologischen

Verhältnisse in den oberflächennahen Abschnitten des

Untergrundes im Projektgebiet bzw. den Baufeldern wurden keine

Untersuchungen zu den Auswirkungen der geplanten

Baumaßnahmen auf die hydrogeologischen Gesamtverhältnisse

und insbesondere die Auswirkungen auf die geschützten Flächen

durchgeführt. Die im Rahmen des „Fachbeitrags Bodenfunktion

und Wasserhaushalt“ durchgeführten Erkundungen sind zur

Bewertung der langfristigen Auswirkungen auf die

Gesamtverhältnisse nicht ausreichend. Die gutachterliche

Gesamtbewertung ist daher als willkürlich bzw. im Sinne des

Antragsstellers zu bewerten.

 

Da keine detaillierten Untersuchungen zum Einfluss der Eingriffe

auf die angrenzenden Flächen erfolgte, muss davon ausgegangen

werden, dass die Gesamtbilanz und daher auch der erforderliche

Umfang der Ausgleichs-oder Ersatzmaßnahmen nicht zutreffend

sind. Zudem wurde die Beeinträchtigung der hydrogeologischen

Verhältnisse bei der Bilanzierung nicht berücksichtigt.

 

Gemäß UVS befinden sich im den Baufeldern der WEA 1 – 4

flächendeckend Böden, die aufgrund ihres

Biotopentwicklungspotenzials für Extremstandorte als sehr

schutzwürdig eingestuft werden. Eine Wiederherstellung der

ursprünglichen Bodenverhältnisse auf den temporär genutzten

Flächen ist insbesondere unter Berücksichtigung der

eingeschränkten Platzverhältnisse bautechnisch nicht möglich.

Auf diesen Flächen werden die ursprünglichen Verhältnisse

dauerhaft zerstört.

 

Anmerkungen zum „Fachbeitrag Boden-und Gewässerschutz“

Abschnitt 2.1.4

Die Bewertung des Gefährdungspotentials durch

Bodenverdichtung an den geplanten WEA-Standorten („gering bis

sehr gering“) lediglich anhand des Ton-Anteils der anstehenden

Böden ist angesichts des Umfangs der geplanten Erdarbeiten und

der hierzu erforderlichen schweren Baumaschinen als willkürlich

zu bewerten.

 

Abschnitt 2.2.1

Durch den zu erwartenden, erheblichen LKW-Verkehr auf den

Wegen ist eine massive Beeinträchtigung der Naturschutzgebiete

insbesondere durch Sedimenteinträge und Lärm zu erwarten.

Grundsätzlich muss bei den Erdarbeiten mit einer erheblichen

Staubentwicklung und hierdurch mit Sedimenteintrag in

geschützte Gebiete und Gewässer gerechnet werden.

 

Abschnitt 4.1.7

Eine Kontrolle des Ton-Gehaltes der anstehenden Böden im Zuge

der Erdarbeiten ist nur mit erheblichem Aufwand durchzuführen

und als praxisfern zu bewerten. Es ist nicht geklärt, wie diese

Kontrolle durchgeführt werden soll.

 

In der Summe können die Auswirkungen des Projektes auf Boden

und Wasser (und in der Folge auf die benachbarten

Schutzgebiete) durch die vorliegenden Untersuchungen und

Maßnahmen nicht entkräftet werden.

 

Die Naturschutzverbände halten folgende Aspekte als Auflagen

für geboten:

 

-Bei Bodenaustauschschichten und Einbringen von

Fremdmassen zum Lastausgleich ist auf die Verwendung

orttypischen Materials zu achten, damit Folgeschäden an der

Vegetation und der Wasserqualität durch Einbringung von

Fremdmaterial vermieden wird. Dies ist als Auflage in der

Genehmigung zu formulieren. Eine Verwendung von Bindemitteln

(Kalk etc.) ist für die Herstellung der Planumtragfähigkeit

(Bodengutachten S.24) zu untersagen.

 

-Anfallendes Turmwasser darf nur vorgereinigt in das Umfeld

abgeschlagen werden; hier ist ein Ölschutz (als Schutzmaßnahme

bei unfallmäßigem Austritt von Öl aus dem Rotorbereich) als

technische Vorsichtmaßnahme einzubauen.

 

Unwirksamkeit der 72. Änderung des Flächennutzungsplanes zum

Ausbau der Windenergienutzung

Die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt

Monschau zum Ausbau der Windenergienutzung im Höfener Wald

widerspricht dem Ziel B.III 3.21 des noch gültigen LEP NRW zur

Walderhaltung und zur Inanspruchnahme von Wald.

Nach dem Landesentwicklungsplan sind Waldgebiete so zu

erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine Nutz,

Schutz-und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Er

darf für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden,

wenn diese nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Auch

der neue LEP wird daran im Grundsatz nichts ändern.

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in der Wiener

Ministerkonferenz verpflichtet, zum Schutz und zur Verbesserung

der Vielfalt der Wälder in Europa in Gebieten, deren vorrangiges

Managementziel ihr Schutz ist, Aktivitäten mit negativen

Auswirkungen zu verbieten (Wiener Ministerkonferenz zum Schutz

der Wälder in Europa, Anhang 2 der MCPFE-Erhebungsrichtlinien

für Wälder und andere bewaldete Flächen, Schutzkategorie 2).

Unter dieses Verbot fallen in NRW alle landschaftsgeschützten

Wälder. Laut Bundesamt für Naturschutz (BfN) bestehen

erhebliche Kenntnislücken zu den Auswirkungen von WEA im

Wald. Klar ist, dass Auswirkungen von WEA im Wald erheblich

gravierender ausfallen als in Agrar-Ökosystemen.

 

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Wald ist, dass die

angestrebte Nutzung mit vertretbarem Aufwand nicht auch

außerhalb des Waldes realisierbar ist. Zwar hat das OVG NRW

mit Urteil vom 22.09.2015 (Aktenzeichen: 10 D 82/13.NE) – in

Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des BVG –

entschieden, dass Waldflächen grundsätzlich keine harten

Tabuzonen (mehr) sind. Das OVG ging hierbei davon aus, dass

für die Planung von Windkraftkonzentrationszonen nach

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Wald dann in Anspruch genommen

werden darf, wenn sonst der Windenergienutzung nicht

substanziell Raum gegeben werden kann. Von daher handele es

sich nicht um eine aus tatsächlichen und/oder rechtlichen

Gründen grundsätzlich ausgeschlossene Fläche und

dementsprechend – so das OVG – nicht um ein hartes

Ausschlusskriterium.

Die Stadt Monschau hat bereits eine Windkraftkonzentrationszone

ausgewiesen, die nach den Ausführungen in der Begründung zum

FNP eine Ausschlusswirkung für das gesamte übrige

Gemeindegebiet bewirkte (Ziffer 1.2).

Im Stadtgebiet Monschau steht der Windkraft somit bereits in

substantieller Weise Raum zur Verfügung. Nach der

Rechtsprechung des OVG vom 22.09.2015 liegen schon deshalb

in Monschau die Voraussetzungen für die Wald-Inanspruchnahme

nicht vor.

 

Außerdem wurde der Windkraft durch die 72. Änderung des FNP

und durch das laufende Verfahren zur Aufhebung der

bestehenden Windkraftkonzentrationszone sogar etwas weniger

Raum zur Verfügung gestellt, denn die neue Fläche ist 121 ha und

die bisherige Fläche 126 ha groß. Zur Inanspruchnahme von Wald

besteht auch schon deshalb keine Notwendigkeit.

Unabhängig von diesem grundsätzlichen Einwand ist bei der

Erarbeitung der Standortuntersuchung für die Darstellung von

Konzentrationszonen für Windkraft im Flächennutzungsplan nicht

korrekt untersucht worden, ob bzw. wo der Windenergie im

Gemeindegebiet außerhalb des Waldes weiterer Raum

geschaffen werden kann. Die Standortuntersuchung ist

Bestandteil des Flächennutzungsplanes und dessen

Genehmigung durch die Bezirksregierung.

Die neue Rechtsauffassung des OVG ermöglicht einer Gemeinde

nämlich nicht, über Waldflächen frei zu verfügen. Es ist ihr

verwehrt, bei Flächennutzungsplänen zur Ausweisung von

Windkraftkonzentrationszonen über abwägungsrelevante und

nach dem Willen der Gemeinde aufzustellende weiche Kriterien

verbindliche Ziele des gültigen LEP zu umgehen.

Gleiches gilt für den daran anschließenden Arbeitsschritt, bei der

die gegen die Ausweisung als Konzentrationszone sprechenden

öffentlichen Belange mit dem öffentlichen Interesse, der Windkraft

mehr Raum zu geben, abzuwägen sind. Notwendig ist eine

gerechte Abwägung, bei der nicht durch sachfremde Erwägungen

geeignete Flächen mit dem Ziel ausgeschlossen werden dürfen,

an anderer Stelle eine Waldinanspruchnahme zu ermöglichen.

Die hieraus resultierenden Abwägungsdefizite bzw.

Abwägungsfehleinschätzungen führen nicht zu einem schlüssigen

Planungskonzept.

Auf der nach Abzug der harten und weichen Kriterien geeignete

Fläche 3 zwischen Simmerath und Konzen wären nach der

Standortuntersuchung (Seite 55) insgesamt 10 Anlagen des Typs

E 82 möglich. Dennoch wird diese außerhalb des Waldes liegende

Fläche nicht ausgewiesen, sondern stattdessen eine Fläche im

Höfener Wald.

Soweit auf einen erhöhten Erschließungsaufwand der Fläche 3

aufgrund der Teilflächen hingewiesen wird und bei einer

Beschränkung auf die zusammenhängenden Flächen lediglich

sechs Anlagen möglich seien, ist dies nicht plausibel, weil die

nördliche Teilfläche problemlos über die K 20 erschlossen werden

könnte.

 

Die Empfehlungen in der Standortuntersuchung zur Nicht-

Ausweisung der Fläche 3 sind nicht nachvollziehbar und

widersprüchlich. Einerseits wird das angeblich unvorbelastete

Landschaftsbild herausgestellt und vorgetragen, dass die

Landschaftsbehörde gegen die Ausweisung als

Windkraftkonzentrationsfläche Bedenken habe (Ziffer 1).

Andererseits wird als Ausschlussgrund eine Planungsoption der

Stadt zur gewerblichen und industriellen Nutzung dieser Fläche

angeführt (Ziffer 3), obwohl auf Seite 55 unter der Überschrift

„Regionalplanung“ der fehlende Bedarf hierfür eingeräumt wird.

Und zum angeblich unvorbelasteten Landschaftsbild ist

anzumerken, dass die in ca. 4,3 km Entfernung in Lammersdorf

vorhandene Windkraftanlagen gut sichtbar sind und unmittelbar

anschließend sieben ca. 200 m hohe Anlagen derzeit errichtet

werden. In ca. 1,5 km Entfernung befindet sich außerdem am

HIMO eine kleinere Windkraftanlage.

Schließlich wird in der Standortuntersuchung ein erheblicher

Eingriff in den geschützten Landschaftsbestandteil bzw.in das

Baudenkmal Westwall (Höckerlinie) als Ausschlussgrund

angeführt (Ziffer 3). Ein erheblicher Eingriff ist unter

Berücksichtigung der Schutzziele für die Höckerlinie nicht

erkennbar, zumal diese die Fläche 3 nur in einem kleinen

Randbereich tangiert.

 

Weitere Widersprüche ergeben sich aus der Begründung zum

Flächennutzungsplan. Dort wird bei Ziffer 2.4 zu den

Offenlandflächen ausgeführt, dass “ein dichtes Vorkommen des

Rotmilans im Stadtgebiet Monschau als sehr wahrscheinlich“

gelten würde. Im Planungskonzept steht im Gegensatz hierzu bei

der Fläche 3, dass Hinweise auf Artenschutzprobleme nicht

bekannt seien.

 

Außerdem wird in der Begründung bzw. in der

Standortuntersuchung ausgeführt, dass der Großteil der

festgestellten Potentialflächen außerhalb des Waldes aufgrund

des Landschafts-und Ortsbildes auszuschließen seien (Ziffer 2.4

Begründung). Für die geplanten WEA, die den Wald um das

Achtfache überragen und deshalb weit sichtbar und mehr als

doppelt so hoch sind wie die benachbarten WEA, wird dagegen

eine erhebliche Vorbelastung deutlich herausgestellt und das

schützenswerte Landschaftsbild ignoriert.

In der Begründung zum Flächennutzungsplan wird erläutert, dass

einige der Flächen schon aufgrund der direkten Nähe zu Belgien

und hier liegender überregional bedeutsamen Biotopen

auszuschließen seien. Im Gegensatz hierzu werden zu den

Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen auf

eigenem Stadtgebiet Schutzabstände (Puffer) weder als hartes,

noch als weiches Ausschusskriterium berücksichtigt.

 

Unverständlich sind schließlich auch die Ausführungen in der

Standortuntersuchung bei Ziffer 8.4 und in der Begründung bei

Ziffer 2.1, dass die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen

notwendigen Schutzabstände und die festgestellten Flugkorridore

des Rotmilan harte Tabukriterien seien. Diese Aussagen, die

aufgrund der Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung

aufgenommen wurde, steht eindeutig im Widerspruch zu den

Ausführungen bei Ziffer 5 des Planungskonzepts und Ziffer 2.2 der

Begründung. Abstände zu Einzelhöfen sind dort als weiche

Tabuflächen bezeichnet.

 

Die Stadt beabsichtigt, die bisher ausgewiesene

Windkraftkonzentrationszone „Höfen-Brath“ aufzuheben, weil

diese angeblich durch die Standortuntersuchung nicht bestätigt

worden sei. Dies trifft jedoch nur teilweise zu, weil bei

Berücksichtigung des 450 bzw. 600 m Abstandes ca. 52 ha

weiterhin als Windkraftkonzentrationszone geeignet wären (ca. 15

ha im nördlichen und ca. 37 ha im südlichen Bereich der

bisherigen Konzentrationszone).

Zusammen mit der Fläche 3 würde sich somit bereits eine

Gesamtwindkraftfläche von über 100 ha außerhalb von Wald

ergeben.

 

Einige Bedenken der Stadt gegen die Ausweisung der

Offenlandflächen sind allerdings nachvollziehbar. Diese haben

jedoch nicht das Gewicht, die Inanspruchnahme von Wald zu

rechtfertigen. Die Stadt hätte daher auf die Ausweisung einer

weiteren Windkraftkonzentrationsfläche verzichten können bzw.

müssen, zumal sie der Windkraft durch die vorhandene

Konzentrationsfläche bereits substanziellen Raum verschafft hat.

 

Im Übrigen ist die Waldinanspruchnahme auch mit der

entsprechenden Regelung des Regionalplans nicht in Einklang zu

bringen (Ziel 4 des Kapitels 2.3.1 „Wald“ des Regionalplans

Teilabschnitt Region Aachen).

 

Fazit:

Der Flächennutzungsplan in der Fassung der 72. Änderung

verstößt gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB,

denn er widerspricht dem Ziel B.III 3.21 des LEP NRW zur

Walderhaltung und zur Inanspruchnahme von Wald. Bei der

Flächennutzungsplanänderung wurde außerdem die Wertigkeit

der betroffenen Schutzgebiete (LSG und NSG) unterschätzt und

Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht beachtet (siehe

unten). Der Flächennutzungsplan ist daher unwirksam.

Die Errichtung von WEA im Höfener Wald läuft dem planerischen

Grundkonzept der Erhaltung des Waldes zuwider. Deshalb hätte

auch die Waldumwandlungsgenehmigung nicht erteilt werden

dürfen.

 

 

Beeinträchtigung Landschaftsbild

Bereits mit Eingabe zum Scopingtermin wurde auf die Belastung

des Landschaftsbildes hingewiesen. Die geforderte Videomontage

wurde jedoch nicht vorgelegt. Allerdings zeugen bereits einige

vorgelegte Fotomontagen davon, dass durch die fast 207 m

hohen WEA das Landschaftsbild erheblich negativ beeinträchtigt

wird, obwohl die Fotos die tatsächlichen Beeinträchtigungen nicht

deutlich herausstellen.

 

Offensichtlich sind in der Vergangenheit Windenergieanlagen

genehmigt worden, deren Standorte ebenfalls im

Landschaftsschutzgebiet und in Nähe des Nationalparks liegen.

Dies betrifft insbesondere die unmittelbar benachbarten WEA

südwestlich des geplanten Windparks, die jedoch weniger als halb

so hoch sind wie die geplanten WEA. Außerdem betrifft dies den

südöstlich gelegenen Windpark auf der anderen Seite des

Nationalparks, der etwas über 4 km entfernt ist. Dieser Umstand

ändert indessen nichts an der Unzulässigkeit des Vorhabens.

Sollten jene Anlagen zu Unrecht zugelassen worden sein, könnte

sich die Antragstellerin hierauf nicht berufen. Denn eine Behörde

ist nicht verpflichtet, Fehlentscheidungen aus der Vergangenheit

zu wiederholen; ebenso wenig darf eine rechtswidrige Maßnahme

deshalb gebilligt werden, weil gleichartige Entscheidungen bereits

ergangen sind und in Ermangelung eines Rechtsbehelfs

unanfechtbar wurden (Verwaltungsgericht Arnsberg, 12.08.2015,

AZ: 8 L 668/15).

 

Zu der vorgetragenen Vorbelastung durch den unmittelbar

benachbarten Windpark Höfen-Brath ist außerdem anzumerken,

dass derzeit die Aufhebung der entsprechenden

Flächennutzungsplanausweisung läuft. Die bestehenden

Windenergieanlagen haben also nur noch Bestandsschutz und ein

Repowering ist nicht möglich. Da die Anlagen bereits 2002

errichtet wurden, ist in wenigen Jahren mit dem Abbau der WEA

und somit der Beseitigung der Vorbelastung zu rechnen.

Dass die ästhetische Beeinträchtigung einen Verlust von Eigenart,

Vielfalt und Schönheit im Eingriffsraum bewirkt, wird auch in der

UVS auf Seite 68 eingeräumt. In der UVS wird auf eine

Untersuchung der Juwi Energieprojekte hingewiesen, wonach der

Anteil der Flächen, auf denen nun erstmals ein Blick auf WEA

entstehen würde, bei lediglich 2,3 % liege. Zunächst ist zu

beanstanden, dass die Berechnung hierzu nicht offengelegt wurde

und eine Nachprüfbarkeit nicht besteht. Außerdem sagt diese

Berechnung nichts über die erheblichen negativen Auswirkungen

der beantragten WEA aus, weil die Belastung des

Landschaftsbildes sich durch weit entfernt liegende WEA reduziert

und die im Nahbereich vorhandenen WEA weniger als halb so

hoch sind.

 

Bei der Bewertung des Landschaftsbildes ist zu berücksichtigen,

dass der betroffene Bereich eine stark gegliederte

Kulturlandschaft darstellt, der mit naturnahen Lebensräumen und

natürlichen Landschaftselementen reich ausgestatteten ist und

wegen des belebten Landschaftsbildes eine hohe Funktion als

Erholungsraum hat.

Der landschaftsästhetische Wirkraum um den geplanten Windpark

ist schon deshalb sehr vielfältig und abwechslungsreich, weil hier

mehrere naturräumliche Haupteinheiten (tief eingeschnittene

Täler, Vennlandschaft, Monschauer Heckenlandschaft)

aufeinander stoßen. Der Bereich weist eine Fülle von

landschaftlichen Einzelheiten auf, die ästhetisch von großer

Erlebniswirkung sind. Die Fülle an Raumerlebnissen, die auf den

Hochflächen und in dem Vennvorland gewonnen werden können,

erhöht das Vielfaltsangebot und damit auch die ästhetische

Qualität der Landschaft in ganz erheblichem Maße.

Die große landschaftliche Vielfalt und der Erhalt der

landschaftlichen Eigenart in den einzelnen Teilräumen des

Wirkraums und der hohe Grad an Naturnähe sowie die

ungewöhnlichen Weite-Erlebnisse, die in der Landschaft möglich

sind, tragen in ganz erheblichem Maße zur ästhetischen Qualität

der Landschaft im Wirkraum bei.

Die Qualität der Landschaft wird im Wesentlichen nur durch

vorhandene Windparks belastet. Allerdings sind die vorhandenen

WEA, wie bereits ausgeführt, zum Teil nur halb so hoch, so dass

die Landschaftsbeeinträchtigung durch die beantragten WEA

deutlich zunehmen wird.

Die unterschiedlichen Masthöhen, Rotorradien und

Drehgeschwindigkeit der bereits vorhandenen und der nun

geplanten WEA verstärken zusätzlich die Unruhe und Belastung in

der Landschaft.

 

Ungestörte Weitsicht gehört zu den fundamentalen

landschaftsästhetischen Bedürfnissen. WEA ziehen aufgrund ihrer

gigantischen Höhe und ihrer Drehbewegungen die

Aufmerksamkeit des Betrachters besonders leicht auf sich und

lassen damit den restlichen landschaftlichen Kontext nicht zur

Geltung kommen. Sie „strahlen“ in ihrer Höhe und Auffälligkeit

visuell tief in die Umgebungslandschaften hinein. Mit der

Errichtung fast 207 m hoch aufragender WEA werden neue,

unübersehbare Dominanzpunkte und Dominanzlinien in der

schützenswerten Landschaft geschaffen, die in ihrer

großtechnischen Ausformung und visuellen Übermächtigkeit die

wohltarierte Gliederung der vorhandenen Kulturlandschaften

zerstören.

Mit dem Bau von WEA entstehen auf Grund der sich drehenden

Rotoren lärmige Dauergeräusche, die im Nahbereich ein stilles

Landschaftserleben und eine ruhige landschaftsbezogene

Erholung unmöglich machen. Neben dieser direkten

Lärmbelastung ist in ästhetischer Hinsicht jedoch entscheidend,

dass durch die Rotorgeräusche auch jene Stille im Umfeld von

WEA verloren geht, die notwendig ist, um landschaftstypische

Töne und Klänge wie das Gezwitscher der Vögel, das Zirpen der

Grillen, das Klopfen des Spechtes, das Plätschern eines Bachs,

das Rauschen der Bäume usw. wahrzunehmen und ästhetisch zu

genießen. Dieser „Verlust der Stille“, der Offenlandschaften

genauso wie Waldlandschaften bedroht, zieht ganz erhebliche

landschaftsästhetische Beeinträchtigungen nach sich.

Gerade an exponierten Standorten führen die gleichförmig

kreisenden Bewegungen der Rotoren zu unwillkürlichen,

ungeprüften und unkontrollierten Dauerwahrnehmungen. Sie

nehmen die ganze Aufmerksamkeit des Betrachters in Anspruch

und vereiteln so, dass dieser sich ungestört dem Genuss der

Schönheit der Landschaft hingeben kann.

Die sich hoch über die Landschaft erhebenden WEA mit ihren

landschaftsuntypischen Flügelbewegungen sind der spezifischen

Eigenart dieser von Hochlagen und Wiesentälern dominierten

Landschaft ästhetisch völlig unangemessen. Mit der Errichtung

des Windparks würden sowohl die naturräumlich als auch die

kulturräumlich bedingten Eigentümlichkeiten der Eifellandschaft

ästhetisch erheblich und nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen.

Die mit diesem Bauvorhaben ausgelösten Eigenartsverluste

würden sich so verstärken, dass die Landschaft der Nordeifel ihre

Schönheit in ganz erheblichem Maße einbüßen würde.

Ein ganz wesentliches landschaftsästhetisches Problem entsteht

schließlich durch die notwendige Nachtbefeuerung der 207 m

hohen WEA zum Zwecke der Flugsicherheit. Es kennzeichnet

Landschaft (gegenüber verstädterten Gebieten), dass das

nächtliche Firmament nicht durch künstliche Lichtquellen erhellt

wird und schon gar nicht durch gleichmäßig kurze Lichtsignale in

regelmäßiger Abfolge. Bei Nachtbefeuerung ist das ungestörte

Erlebnis eines landschaftlichen Nachthimmels nicht mehr möglich.

Dazu kommt, dass diese offensive Lichtverschmutzung des

nächtlichen Himmels auf sehr weite Entfernungen wirkt. Mit der

Befeuerung der Windkraftanlagen wird eine zusätzliche,

schwerwiegende und weitreichende Belastung der Landschaft

bewirkt, die gerade in Offenlandschaften große ästhetische

Schäden anrichtet.

In der Begründung zum FNP wird dem Landschafts-und Ortsbild

wegen der Lage innerhalb der Fremdenverkehrsregion Monschau

eine besonders hohe Bedeutung beigemessen. Es stellt sich

indes die Frage, warum dieses Argument für den in unmittelbarer

Nähe zum Nationalpark geplanten Windpark keine Beachtung

gefunden hat.

 

Die negative Veränderung der Landschaft erreicht nach

Auffassung der Naturschutzverbände den Grad der Verunstaltung

nach § 35 BauGB.

 

Durch die beabsichtigte Ersatzgeldzahlung kann die

Beeinträchtigung nicht kompensiert werden. Bereits das OVG

NRW zeigte in seiner Entscheidung vom 04.12.2006

(Aktenzeichen 7 A 568/06, Rd. Nr. 78) bei der

Landschaftsbildbewertung die Grenzen von Bewertungsverfahren

auf und führte hierzu aus:

 

„Das der visuellen Eingriffsprognose zugrundeliegende Verfahren

von Nohl […] ist im vorliegenden Zusammenhang von eher

geringer Bedeutung; der dort unternommene Versuch einer

Bewertung des durch eine Landschaftsbildbeeinträchtigung

ausgelösten Kompensationsbedarfs mag bei einem zulässigen

und deshalb kompensationsfähigen Vorhaben von Belang sein

und in diesem Zusammenhang auch eine Rolle spielen, in

welchen Bereichen eine (kompensationsfähige)

Sichtbeeinträchtigung auftritt. Darum geht es im vorliegenden

Zusammenhang aber nicht, da bereits aus einigen, nicht

unerheblichen Sichtbereichen eine Landschaftsbildverunstaltung

eintritt, die nicht mehr kompensationsfähig ist.“

 

Fazit:

Durch die beantragten WEA würde das Landschaftsbild, trotz der

Vorbelastung, erheblich beeinträchtigt. Diese ist so gravierend,

dass eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nach § 35 BauGB

vorliegt. Die angesprochene Ersatzgeldzahlung als Bestandteil

des vorliegenden Genehmigungsantrags unterstreicht geradezu

die gravierende Landschaftsbildzerstörung und die Unmöglichkeit

diese in irgendeiner Form auszugleichen.

 

Beeinträchtigung der Erholungsnutzung

Im GEP/Regionalplan ist der Bereich, in dem die 5 WEA errichtet

werden sollen, zum Schutze der Landschaft und zur

landschaftsorientierten Erholung (BSLE) dargestellt. Er liegt im

Deutsch-Belgischen Naturpark „Eifel-Hohes Venn“ und in

unmittelbarer Nähe zum Nationalpark Eifel.

 

Der Naturpark „Eifel-Hohes Venn“ dient überregional als

Erholungsgebiet für Kurz-und Langzeiturlauber sowie

Wandertouristen. Der Naturpark besitzt in der Eifel eine

Sonderstellung und ist auch innerhalb von NRW in seiner

natürlichen und ideellen Qualität von besonderer Bedeutung für

Erholungssuchende, die Naturnähe, Unberührtheit, Stille und

ähnliche Qualitätskriterien suchen. Der betroffene Bereich ist mit

natürlichen Landschaftselementen reich ausgestattet und hat mit

dem belebten Landschaftsbild eine hohe Funktion als

Naherholungsraum.

Dass Monschau eine Fremdenverkehrsregion ist, steht außer

Frage und die Internetseite der Stadt vermittelt einen Überblick

über das vielfältige Freizeit-und Urlaubsangebot in dieser Region.

Durch den Höfener Wald führen zahlreiche Wander-und

Radwanderwege. Die Attraktivität zur stillen, naturbelassenen und

naturverträglichen Erholung würde durch die WEA erheblich

beeinträchtigt. Durch akustische und optische Wirkungen

(Schattenwurf, Schallemissionen, Hinderniskennzeichnungen,

Befeuerung, erdrückende Wirkung) werden die Möglichkeiten der

Erholung und der Naturerfahrung eingeschränkt, obwohl ihnen

hierfür ein besonders hoher Stellenwert zukommt. Bei Umsetzung

des geplanten Windparks ist die Erholungsfunktion dauerhaft

geschädigt, da es sich nicht um einen kurzfristig zu reparierenden

Eingriff handelt, sondern um jahrzehntelang bestehende Anlagen.

Die Einschränkung der Erholungsfunktion ist nicht auf den

unmittelbar betroffenen Bereich beschränkt, sondern wegen den

negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild wesentlich

großräumiger.

 

Fazit:

Durch den geplanten Windpark würde die Erholungsfunktion

erheblich beeinträchtigt.

 

 

Verstöße gegen den Landschaftsplan

Die Verbote des Landschaftsplanes gelten zwar nicht für WEA

innerhalb von Windkraftkonzentrationsflächen, soweit diese mit

der Landschaftsbehörde abgestimmt sind. Die Unwirksamkeit des

Flächennutzungsplanes (siehe Ausführungen oben) führt jedoch

dazu, dass die Verbote des Landschaftsplanes zu beachten sind

und dem Vorhaben entgegenstehen.

Das Vorhaben verstößt gegen mehrere Verbotstatbestände des

Landschaftsplanes. Nach dem Landschaftsplan sind im

Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den

Charakter des Gebietes verändern können oder dem

Schutzzweck zuwiderlaufen.

Um dieses Schutzziel zu erreichen, beinhaltet der

Landschaftsplan zahlreiche Verbotsvorschriften. Hierzu gehören

u. a.: die Errichtung von baulichen Anlagen, das Verlegen von

Leitungen, die Durchführung von Aufschüttungen und

Abgrabungen sowie das Verfestigen oder Versiegeln von Böden.

Außerdem sieht der Landschaftsplan für das im Bereich der WEA

geltende Schutzgebiet (2.2-10) als Leitziel die Erhaltung des

zusammenhängenden Waldgebietes vor. Nach den Erläuterungen

dient das Gebot neben der Verbesserung der ökologischen

Qualität auch der Erhöhung des Erholungs-und Erlebniswertes

der Landschaft (Seite 106 LP).

In unmittelbarer Nähe zu allen WEA befinden sich zusätzlich

mehrere Naturschutzgebiete mit naturnahen Bachläufen mit einer

hohen strukturellen Vielfalt und faunistische Bedeutung.

Erhebliche negative Auswirkungen sind hier zu erwarten.

 

 

Keine Voraussetzungen für eine Befreiung vom Landschaftsplan

In der Begründung zum FNP wird auf das Ziel des Landes NRW

hingewiesen, den Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung auf

15 % im Jahre 2020 zu steigern und dass auch die Stadt

Monschau das Ziel verfolgt, regenerative Energien zu fördern. Die

Naturschutzverbände unterstützen ausdrücklich die politischen

Ziele zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Sie sind zur

Erreichung der auf internationaler und EU-Ebene (zuletzt Gipfel

der EU-Staatschefs zu den Klima-und Energiezielen bis 2030,

23./24. Oktober 2014) vereinbarten Ziele zur Begrenzung des

Klimawandels und zum Ausbau der Erneuerbaren Energien

ausdrücklich notwendig! Auch die Windkraft wird hierzu ihren

Beitrag leisten müssen. Daher stellen sich die

Naturschutzverbände der Aufgabe, an der Planung von

Windenergieanlagen (WEA) mitzuwirken. Ein Bekenntnis zur

Windkraft kann aber eine ungeeignete Standortwahl nicht

rechtfertigen.

 

Maßgebend ist, ob die Errichtung und der Betrieb der WEA am

vorgesehenen Standort zur Zerstörung, Beschädigung oder

Veränderung des Landschaftsschutzgebietes oder zu seiner

nachhaltigen Störung führen können oder den Charakter des

Gebietes verändert oder dem besonderen Schutzzweck des

Landschaftsschutzgebietes zuwiderläuft (§ 26 Abs. 2 BNatSchG).

Aufgrund der Ausführungen in diesen Einwendungen trifft dies auf

den konkreten Standort zweifelsfrei zu.

 

Es ist in einer bilanzierenden Gegenüberstellung der ökologische

Nutzen der WEA mit den Eingriffen in die Natur und Landschaft zu

vergleichen, um ggf. das für eine Befreiung notwendige

besondere öffentliche Interesse zu belegen. Gründe des

öffentlichen Interesses müssen im Einzelfall so gewichtig sein,

dass sie sich gegenüber den mit den Schutzzielen verfolgten

Belangen durchsetzen.

Soweit eine Befreiungen von den Verbotsvorschriften des

Landschaftsplanes mit dem besonderen öffentlichen Interesse

unter Bezug auf das EEG 2014 (§1 Abs. 2) gerechtfertigt werden

sollte, ist dem zu widersprechen. Von einer sich aus dem § 1 Abs.

2 EEG 2014 abgeleiteten Notwendigkeit zum Bau des Windparks

im Höfener Wald kann keine Rede sein.

 

Fazit

Wegen der besonderen Schutzwürdigkeit des betroffenen

Bereichs lehnen die Naturschutzverbände eine Befreiung von den

Verboten des Landschaftsplanes ab, zumal hierfür notwendige

überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht

vorliegen.

 

 

 

Aus Sicht der Naturschutzverbände ist die Errichtung des

 

geplanten Windparks Höfener Wald ein naturschutzfachlich nicht

 

zulässiges Vorhaben. Die Naturschutzverbände unterstützen zwar

 

die Energiewende – auch unter Nutzung der Windkraft. Dies

 

ändert aber nichts daran, dass Planungen mit so unstrittig großer

 

Tragweite nicht zugelassen werden dürfen, wenn insbesondere für

 

Böden, Gewässer, Biotope, Tierwelt und Landschaftsbild sowie

 

Erholungsfunktion die in dieser Eingabe befürchteten erheblichen

 

Beeinträchtigungen entstehen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Michael Gerhard