Gemeinsame Stellungnahme des
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND),
Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU),
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW (LNU)
zur Müllverbrennungsanlage Weisweiler

 

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Vorbemerkung zur Veröffentlichung an dieser Stelle:

 
In der aktuellen Diskussion geht es im Zusammenhang mit der Müllverbrennungsanlage Weisweiler immer öfter um die Erhöhung der Müllgebühren wegen der mangelhaften Auslastung der Anlage. Politiker dürfen unwidersprochen behaupten, man habe seinerzeit weder gewusst noch absehen können, dass es einmal zu dieser Situation kommen würde.
Als einer der an der Verfassung der Stellungnahme der Naturschutzverbände Beteiligten muss ich hier klarstellen, dass die Verbände unter anderem immer wieder auf die Überdimensionierung hingewiesen haben. Seitens Politik und Behörde (vor allem beim Erörterungstermin in der Alsdorfer Stadthalle) hat man die Naturschützer entweder müde belächelt oder als unfähig verhöhnt. Um zu dokumentieren, wie die Naturschutzseite in vielen Punkten richtig gelegen hat, veröffentlicht der NABU Aachen-Land nachfolgend den Originaltext der damaligen gemeinsamen Stellungnahme, welche in zahlreichen Arbeitssitzungen von den § 29 - Verbänden erstellt worden ist.


Wolfgang Voigt

 

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Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND)
Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU)
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW (LNU)


An den
Regierungspräsidenten Köln
Postfach 101548
5000 Köln 1


Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb des sog.
Müllheizkraftwerkes Weisweiler;
Einwendung in der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Ihr Schreiben vom 17.05.1993
Ihr Zeichen: 55.8851.8.1-A 19/92

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident,
sehr geehrte Damen und Herren,

gegen das oben genannte Vorhaben erheben wir Einwendung, die wir im folgenden und in den Anlagen begründen.

Wir werden das Projekt im folgenden durchweg als Müllverbrennungsanlage bezeichnen. Die Bezeichnung "Müllheizkraftwerk" ist irreführend.

1.
Diese Müllverbrennungsanlage (MVA) soll nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 02.04.1993 ("Beschleunigungsgesetz") nur noch nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt werden statt nach Abfallrecht. Unter anderem bleibt uns gem. Ihrem o.a. Schreiben nur die Möglichkeit einer Einwendung nach § 10 Abs. 3 BImSchG, keiner Beteiligung als Träger öffentlicher Belange nach § 29 BNatSchG. Wir beanstanden dieses Verfahren ausdrücklich.

- Das "Beschleunigungsgesetz" ist u.E. verfassungs- und EG-rechtswidrig. Außerdem ist es auch sachlich nicht gerechtfertigt, jedenfalls soweit unsere Beteiligungsrechte beschnitten werden, da es sicher in der Vergangenheit nicht die Naturschutzverbände waren, die auch nur die Möglichkeit gehabt hätten, ähnliche Verfahren ungerechtfertigt zu verzögern.
- Die Anwendung dieses Gesetzes erfolgte missbräuchlich, da sein Inkrafttreten mehrere Monate lang abgewartet wurde (vgl. Presseankündigungen noch von Anfang Dezember 1992 für Offenlage und Behördenbeteiligung zur Jahreswende).
- Wichtige inhaltliche Fragen wie z.B. Bedarf, Standort, Zuverlässigkeit des Betreibers werden im gewählten immissionsschutzrechtlichen Verfahren nicht oder nicht ausreichend geprüft - vgl. dazu u.a. unsere weiteren Einwendungsgründe.
- Die 19 Aktenordner umfassenden Antragsunterlagen beziehen sich im wesentlichen auf ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren. Es ist nicht ersichtlich, welche Teile der Akten bzw. welche inhaltlichen Fragen genehmigungsrelevant sein werden. Die öffentlichen Äußerungen z.B. des AWA-Geschäftsführers in den letzten Wochen tragen hier eher zur Verwirrung bei.
- In einem abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren wäre unserer Stellungsnahme hinsichtlich Zeitpunkt, Verfahrensablauf (Berücksichtigung unserer Bedenken und Anregungen z.B. in den öffentlich ausgelegten Planunterlagen), Gewichtung im Abwägungsprozess, Relevanz inhaltlicher Kritik bei der Genehmigungsentscheidung ein größeres Gewicht zugekommen.
- In Anbetracht der chronischen personellen Unterbesetzung der Genehmigungsbehörden ist eine angemessene Bearbeitung der aus der Einwendungsfrist zu erwartenden gravierenden Einwände und Bedenken innerhalb der vorgegebenen Fristen kaum möglich.


Nach dem Gesagten kann also auch aus der (ausdrücklich als freiwillig bezeichneten) Zusendung der Unterlagen an unsere Verbände keinesfalls eine bereits erfolgte "§29-Beteiligung" konstruiert werden, falls diese infolge geänderter Rechtsauffassung oder neuer Rechtssprechung noch erforderlich werden sollte. Sofern wir uns im folgenden zu denjenigen Fragen äußern, die nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens sind, kann dies weder vollständig noch abschließend geschehen.

2.
Der bisherige Verlauf der Umweltverträglichkeitsprüfung genügt nicht den Anforderungen der EG-Richtlinie und des UVP-Gesetzes. Die UVU selbst bezeichnet sich als Ergebnis einer "Optimierungsphase" der Planung, wodurch sich einige der Mängel erklären. (Man beachte, dass der einzige Vorschlag der UVU zur Optimierung der Planung die Verkehrssicherheit an zwei Kreuzungen betrifft...) Insbesondere fehlen

- die UVP 1. Stufe im Raumordnungs- (bzw. GEP-Änderungs-) Verfahren mit Beteiligung von Verbänden und Öffentlichkeit,
- ein Scoping-Termin mit Umweltverbänden und Bürgerinitiativen zur Festlegung von Untersuchungsumfang und Gutachtern auch für die UVP 2. Stufe (wo wir z.B. einen unabhängigen Gutachter für die UVU gefordert hätten, der nicht schon an der Anlagen- planung beteiligt war),
- eine Gesamtbetrachtung aller gegenwärtiger Planungen für Abfall-"Entsorgungs"- sowie Industrie-Anlagen im Großraum Aachen, d.h. auch im angrenzenden Ausland (vgl. dazu schon das Schreiben der BUND-Kreisgruppe Aachen-Land an den Bundesumweltminister von 1991, Anlage),
- eine ausreichende Alternativenprüfung hinsichtlich Verfahren und Standort incl. Nullvariante, die nicht ernsthaft untersucht wurde (vgl. 3. und 4.) sowie
- ein überzeugender Bedarfsnachweis (vgl. Nr. 6).


3.
Die Entscheidung für das gewählte Abfallbehandlungsverfahren wird nicht nachvollziehbar dargestellt und kam u.E. fehlerhaft zustande. Dies aus umweltschutz-, wirtschaftlichen sowie abfallwirtschaftlichen Gründen. Die entsprechenden Texte in den Antragsunterlagen und der UVU sind sehr knapp, teils widersprüchlich und sämtlich im Nachhinein entstanden. Wie sich z.B. durch Presseberichte nachweisen lässt (aber auch schon in Kreistagsbeschlüssen), wurde diese Entscheidung nämlich schon in einem sehr frühen Planungsstadium festgeschrieben. Insbesondere die Entscheidung gegen biologisch-mechanische Behandlung unter Bezugnahme auf den dann nicht so beschlossenen Entwurf der TA Siedlungsabfall erweist sich als voreilig und wäre selbst dann nicht zwingend, wenn der damals vorliegende Verordnungsentwurf beschlossen worden wäre. Es wurde für die Antragsunterlagen (Band 1) nur ein einziges solches Verfahren betrachtet, für die UVU auch nur wenige der verfügbaren - und dies nicht vorurteilsfrei, wie etwa die Formulierung, der Müll würde bei aeroben Verfahren "sich selbst überlassen", belegt. Ebenso ist die Aussage, rottebehandelte Stoffe seien in einer Deponie als Bioreaktor aktiv, wissenschaftlich nicht haltbar, da hier Untersuchungen fehlen. Bei den Vorhabensalternativen wären auch andere thermische Verfahren (z.B. Vergasung, Thermoselect, Hochtemperatur- verbrennung) zu untersuchen gewesen. Auch eine getrennte Behandlung einzelner (getrennt anfallender - wie Klärschlamm - oder nachträglich aussortierter - wie Kunststoffe -) Fraktionen wäre zu untersuchen gewesen, und zwar nicht nur unter betriebswirtschaftlichen Aspekten. Eine komplette Prüfung der Alternativen gemäß § 6 UVP-Gesetz Abs. 4 Nr. 3 unterblieb und fehlt auch in der allgemeinverständlichen Zusammenfassung.

4.
Die Prüfung der Standortalternativen erfolgte erst im nachhinein und ist auch in sich fehlerhaft. So wurde der Mindestabstand zur Wohnbebauung nicht als Ausschlusskriterium von Anfang an berücksichtigt. Es fehlt ein Vergleich der letzten zwei "übrigbleibenden" Standorte (beide Weisweiler). Die Erdbebensicherheit wird nicht hinreichend berücksichtigt. Weiterhin liegen uns Hinweise vor, dass infolge eines ehemaligen Tagebaus die Standsicherheit am vorgesehenen Standort nicht ausreicht.

5.
Die spezifischen Probleme durch die Angliederung der MVA an das bestehende Kraftwerk in Nachbarschaft von Braunkohletagebauen werden nicht hinreichend berücksichtigt, z.B. durch Abhängigkeit von Sicherheitseinrichtungen; topografische Besonderheiten (Tagebaue, Sophienhöhe), Wechselwirkungen mit den Kraftwerksemissionen bei der Ausbreitungsberechnung u.a.m. Immissionsmessungen in diesem Bereich sind zu ungenau lokalisiert.

6.
Die Relevanz der Mengenprognose für das Entsorgungsgebiet im Rahmen des Verfahrens nach Beschleunigungsgesetzen scheint uns zweifelhaft. Dennoch sind die Mengenprognosen Teil der Antragsunterlagen. Wir hoffen nicht, dass diese Teile nur als Beschäftigungstherapie für EinwenderInnen eingefügt worden sind.
Zunächst verweisen wir auf die beiliegende Stellungnahme zum Abfallwirtschaftskonzept von BUND und Bürgeraktion "Das Bessere Müllkonzept". Dort wird detailliert dargelegt, dass die Mengenprognosen, die Bestandsaufnahme und die Maßnahmen im Abfall- wirtschaftskonzept mangelhaft und unzureichend sind. Es bestehen weiterhin Widersprüche zum in den Unterlagen immer wieder erwähnten und als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Entwurf zur TA Siedlungsabfall.
In den beigelegten "BUND-Müllparaden" finden sich vielfältige Anforderungen und Hinweise für das Abfallwirtschaftskonzept. Wir bemängeln, dass viele der dort genannten Punkte nicht berücksichtigt wurden. Auch die erhebliche Reduzierung des Haus- und Sperrmülls in der Stadt Baesweiler in den letzten Jahren zeigt, dass die Müllmengen wesentlich stärker als prognostiziert reduzierbar sind. Die Anlage ist aufgrund weiterer Mängel stark überdimensioniert:

Für den Fall, dass entgegen unserer Forderung wider Erwarten die MVA genehmigt werden sollte, wäre bei der Genehmigung f estzulegen, dass der zu entsorgende Abfall nur aus den Gebietskörperschaften Stadt und Kreis Aachen kommen darf. Bei der Mengenprognose des Abfallwirtschaftskonzeptes ist unverständlich, dass sich 1992 in der Gesamtbilanz praktisch die gleichen Werte wie 1987 ergeben, obwohl die spätere Prognose gravierende Änderungen z.B. durch die Einführung des "Dualen Systems" berücksichtigt. Es scheint, dass die Zahlen bereits vor Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes feststanden. Beim umfangreichen Abfallartenkatalog fehlen Angaben, ob und in welcher Menge die entsprechenden Abfälle im Einzugsgebiet der Anlage tatsächlich anfallen. ("Tourismus"?) - Heizwert und Emissionsverhalten werden aber genau angegeben... An mehreren Stellen der Unterlagen wird die Verwertung der vegetabilen Abfälle (im Präsens!) erwähnt, die keineswegs gesichert ist (vgl. u.a. auch Sonderproblematik Stolberg/Eschweiler).

- Eine Vorsorge bei der Mengenauslegung wegen Rücknahme von Abfällen ist nicht nötig, da jede entsorgungspflichtige Körperschaft auch laut AEP nur ihren eigenen Müll entsorgen darf.
- Die Verfügbarkeit der Anlage von lediglich 85 % ist zu gering bemessen. Eine Ausfallzeit von 15 % wird nicht begründet und erscheint somit willkürlich. Diese ist weiterhin nicht zu berücksichtigen, da die prognostizierten Mengen ohnehin zu hoch angesetzt worden sind.
- Die jahreszeitlichen Spitzen, die weitere 10 % Kapazitätserhöhung bringen, sind ebenfalls unbegründet. Eine verständliche Begründung über Gartenabfälle entfällt wegen der geplanten Einführung der Biotonne.

7.
Das vom Betreiber vorgelegte Verbrennungskonzept beinhaltet die chemische Reaktion des zu behandelnden Abfalls mit entsprechend hohen Luftmengen. Verfahrenstechnisch bedeutet dies eine unnötige Aufblähung der entstehenden Schadstoffe und damit der zu behandelnden Rauchgasmassenströme. Insbesondere der über 70%ige Stickstoffanteil in der Verbrennungsluft sorgt dafür, dass die Gesamtemissionen der geplanten MVA das Volumen der behandelten Abfälle vervielfachen sowie Zahl, Masse und Schädlichkeit der Reaktionsprodukte unnötig und damit unverantwortlich erhöhen. Das Verfahren stellt somit nicht nur in Bezug auf die Rauchgasreinigung weder im ökologischen noch im ökonomischen Interesse der Gebührenzahler eine angemessene Behandlung von Abfällen dar. Die Prämisse der weitestgehenden Vermeidung von Deponieprodukten wird durch den unnötigen Anfall an Reinigungsreststoffen sträflich vernachlässigt. Das vom Betreiber vorgelegte Konzept zur Rauchgasreinigung basiert auf einer mehrfachen Abkühlung und Wiedererwärmung der Rauchgase. Bekannterweise findet die Neubildung organischer Stoffe vorrangig während solcher relativ langwieriger Temperaturübergänge statt. Bereits erreichte Schadstoffreduzierungen werden also durch erneute Wieder- erwärmung zunichte gemacht. Eine effektive Schadstoffminimierung erfordert die schockartige Abkühlung der Rauchgase.
Solche Widersprüchlichkeiten in der Reinigungskonzeption belegen, dass eine optimale Reinigungseffektivität sowie die Einhaltung der Grenzwerte nicht, wie erforderlich, nachgewiesen ist, sondern als bloße Absichtserklärung vorliegt. Die geplante Anlage behandelt in erster Linie Probleme, die sie selbst erzeugt. Dies wir unter anderem in der kombinierten Behandlung von Stickoxiden sowie Dioxinen und Furanen mittels Katalysator-Technik deutlich: "Neben der Stickoxidreduzierung unter Einsatz von NH3 hat der Katalysator auch die Eigenschaft, organische Rauchgasbestandteile wie chlorierte Kohlenwasserstoffe (Dioxine und Furane) durch Oxidation zu zerstören. Diese Reaktion läuft vor allem dann ab, wenn der NH3-Abbau durch die Stickoxidreduktion so weit erfolgt ist, dass die ‚aktiven' Zentren im Katalysator überwiegend für die Oxidationsreaktionen zur Verfügung stehen." (Bd. 1, Kap. 4.10, Blatt 23) Die Stickoxidreduzierung, die erst durch das Verfahren Müllverbrennung erforderlich ist, steht somit in eindeutiger Konkurrenz zur Reduzierung organischer Schadstoffe, und zwar in demselben Anlagenbestandteil, dem Katalysator. Eine Kontrolle zur jeweiligen Verfügbarkeit "aktiver" Zentren für die Dioxinreduzierung und damit die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes ist nicht gegeben. Man vertraut hier offensichtlich auf die Tatsache, dass die Dioxinkonzentration nicht kontinuierlich messbar ist. Im Anschluss an die Reinigung im Katalysator findet eine erneute Rauchgasabkühlung mittels Wärmetauscher statt, so dass auch hier Schadstoffneubildungen zu erwarten sind.
Der Verweis auf eine eventuell mögliche "Optimierung in der Anpassung der Katalysatoreigenschaften an den jeweiligen Reaktionsschritt" (a.a.O., Blatt 24) beweist, dass dieses Verfahren noch in den Kinderschuhen steckt und vom "bewährten Stand der Technik" entsprechend weit entfernt ist. Ebenso wie die unnötige Vermehrung der zu behandelnden Massenströme durch den Stickstoffanteil aus der Verbrennungsluft trägt die Flugstaubbehandlung zur verfahrensimmanenten Aufstockung des Müllbergs bei. Zwecks Einhaltung der Grenzwerte pro Kubikmeter Abgas steigert das Verfahren die absoluten Schadstoffemissionen pro Jahr mittels beliebiger Wiederzuführung der zunächst herausgefilterten Massenströme in die Verbrennung samt zugehöriger Luftzufuhr. Die Flugstaub-Behandlung findet nicht verbrennungslinienspezifisch statt. Abgesehen vom Verzicht auf Redundanz: Nach Aussagen der Betreiber wie der politisch Verantwortlichen sollen sukzessiv Verbrennungslinien abgeschaltet werden, sobald Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen in Stadt und Kreis Aachen zu greifen beginnen. Eine rationelle Flugstaub-Behandlung ist dann durch die gemeinsame Auslegung nicht mehr gewährleistet. Dasselbe gilt für die gemeinsame Abwasser- und Reststoffbehandlung.

8.
Die Kenngrößen der Immissionsprognose sind schlecht gewählt und unvollständig. Die untersuchte Fläche für Immissionen ist falsch gewählt. Die Gutachter berechnen eine Fläche von 4x4 km als nötige Messfläche zur Bestimmung der heutigen Belastung und zur Berechnung der Zusatzbelastung. In Band 5, Blatt 20, wird eine zu untersuchende Fläche von 2x2 km errechnet und im Folgenden eine Untersuchung für ein 4x4 km Fläche gemacht. Diese Vergrößerung ist hier nicht nachvollziehbar. Es entsteht der Eindruck, diese Fläche würde sicherheitshalber für alle Schadstoffe untersucht, sie müsste nur dort untersucht werden, wo eine gewisse Vorbelastung überschritten wird. Diese Darstellung steht im Gegensatz zur UVU (Bd. 15, S. 6-2), die ein Untersuchungsgebiet von 4x4 km für alle Schadstoffe als zwingend bezeichnet, da die Anlage größer als 40.000 m2 ist. Die untersuchte Fläche ist wesentlich zu klein,

- da ihre Berechnung mit Hilfe der Mindestschornsteinhöhe von 35 m für die Anlage erfolgte. Der geplante Schornstein ist aber mehr als doppelt so hoch wie die angegebene Mindestbauhöhe und verteilt die Schadstoffe somit wesentlich weiter als berechnet.
- da der Einfluss des benachbarten Braunkohlekraftwerks unberücksichtigt bleibt. Es ist zu untersuchen, ob und wie die emittierten Schadstoffe sich mit dem Abgasstrom des Kraftwerks vermischen und auch zusammen mit dieser Abluft immittiert werden. Deshalb sind Immissionsprognosen in Reichweite der Kraftwerksemissionen zu machen.
- da die Geometrie durch Verzicht auf die Tagebaufläche gerade im NW der Anlage ungünstig ist.

Aufgrund dessen müssten Immissionsprognosen für ein wesentlich größeres Gebiet neu erstellt werden. Bei den Prognosen der Zusatzbelastung sind absehbare meteorologische Änderungen in naher Zukunft nicht berücksichtigt worden. Schon seit Jahren zeichnet sich eine Änderung der Hauptwindrichtung ab. Die Verteilung der nicht zu untersuchenden Planquadrate wegen des Tagebaus auf angrenzende Gebiete im Nord-Westen ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon müssen auch Immissionen im Tagebaubereich betrachtet werden, da dieser in nächster Zeit rekultiviert werden wird. Die topografischen Besonderheiten des Großraums müssten ebenfalls gewürdigt werden. Das Prognosegebiet enthält weiterhin kaum Wohngebiete. Es enthält nur die Randbereiche größerer Besiedlungen, einige Orte (wie Langerwehe) gar nicht. Gerade wegen der besonderen Belastung der Menschen, deren Wohnbereich ständig von MVA-Immissionen betroffen sind, müssten die Wohnbereiche unmittelbar hinter dem Untersuchungsgebiet auf Vorbelastung geprüft werden. Die Wertung, aufgrund der hohen Vorbelastung sei die Zusatzbelastung durch MVA verträglich, kann nur als zynisch bezeichnet werden.

9.
Das medizinisch-toxikologische Gutachten kommt nur zu Einzelbewertungen, eine Gesamtbewertung aller emittierten Substanzen in ihrer Auswirkung auf den menschlichen Organismus - auch in Wechselwirkung mit anderen Emissionsquellen - fehlt, zumindest in der Prognose. Zu bemängeln ist weiterhin, dass die schwerwiegende Feststellung: "Der Errichtung der Anlage MHKW Weisweiler kann aus umweltmedizinischer Sicht zugestimmt werden." (Blatt 277) nicht begründet wird. In den vorangegangenen Einzelbewertungen ist für uns eine Begründung nicht zu erkennen, zumal es durchaus Kenntnisse über die Kombinationswirkung von in MVAn entstehenden Substanzen gibt. Es fehlt ferner der kritische Hinweis des Gutachters, dass über stoffliche Emissionen, die sich momentan noch der Erfassung entziehen, keine Aussagen gemacht werden können und somit die oben zitierte Feststellung aus wissenschaftlicher Sicht nicht absolut getroffen werden kann.

10.
Das ökotoxikologische Gutachten stellt keinen Bezug zur geplanten Anlage her und macht keine Aussagen über zu erwartende Zusatzbelastungen für Boden und Pflanzenwelt (Prognose). Die geplante MVA stellt u.E. einen "Sonderfall" gem- 2.2.1.3 TA Luft dar; eine entsprechende Untersuchung muss eingefordert werden. Die vorliegende Untersuchung ist nicht geeignet zur Beurteilung, da sie die Gefahrlosigkeit der Anlage schon im 2. Absatz postuliert ("Anlass, Konzeption und Ziel der Untersuchung").

11.
Wir lehnen die geplante Maßnahme insgesamt als unverantwortbar ab. Unsere folgenden Äußerungen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) und den zugrundeliegenden Gutachten werden daher nur unter der Voraussetzung gemacht, dass trotzdem ein Baubeschluss zustande kommen sollte. Zunächst bestände u.E. der Eingriff nicht allein in der Errichtung der Anlage, sondern auch in der Belastung der Umgebung durch Emissionen. Dies wird weder im Landschaftspflegerischen Begleitplan noch im ökotoxikologischen Gutachten angemessen berücksichtigt. Der LPB entstand vor der Immissionsprognose. Das Tierökologische Gutachten und der Floristische Fachbeitrag sind offenbar unter Zeitdruck entstanden. Die Beobachtungszeiträume sind in beiden Fällen zu kurz. Das macht eine abschließende Beurteilung unmöglich. Die Vorschläge aus den beiden Gutachten werden außerdem nur teilweise in den LPB übernommen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan geht von der im Grundsatz nicht haltbaren Voraussetzung aus, dass die "ökologische Wertigkeit der beanspruchten Flächen als gering einzuschätzen" sei. Hierin spiegelt sich der Irrtum wieder, dass Flächen umso schützenswerter seien, je mehr sie sich dem Bild des Waldes angleichen. Diese falsche Annahme trägt dann letztlich auch darin Frucht, dass man als Ausgleichsmaßnahme für den Eingriff auf einer Freifläche großangelegte Anpflanzungsmaßnahmen plant. Offenlandbiotope (Äcker, Wildkrautfluren) werden überbaut - Pflanzungen werden als "Ersatz" herangezogen. Es kann nicht Ziel einer derartigen Stellungnahme sein, die ökologische Bedeutung von offenen Flächen darzustellen. Im übrigen ist ja auch im tierökologischen und floristischen Fachbeitrag klargemacht worden, dass hier durchaus gefährdete Arten vorkommen (z.B. Bromus arvensis, die Ackertrespe). Bei der Avifauna wurde allerdings schlecht beobachtet, denn viel seltene Greifvogelarten, die im Gebiet vorkommen wie Rohrweihe, Kornweihe, Rotfußfalke, Merlin, Rauhfußbussard und Wanderfalke, wurden nicht aufgeführt. Für diese Arten haben die Ackerflächen und Wildkrautfluren eine sehr hohe Bedeutung. Dies gilt ebenso für das in unserem Naturraum stark gefährdete Rebhuhn, welches als Steppenbewohner Ödlandflächen benötigt! Kurzum: Zu fordern wäre ein Ausgleich, der sich an den Bedürfnissen der Bewohner von Offenlandflächen orientiert. Konkret heißt dies:

1. Das angestrebte Verhältnis von 70 % Pflanzungen zu 30 % Wildkrautfluren ist umzukehren.
2. In diese Ödlandflächen, die größtenteils der Eigenentwicklung mit sukzessiver Pflege (Schafbeweidung, Mahd) zu überlassen sind, sind vielfältige Strukturen zu integrieren, z.B. Totholzhaufen, Stein- und Sandhaufen (Hermelin, Spinnen, Eidechsen usw.), temporäre (zeitweilig wasserführende) Flachgewässer ohne Bepflanzung (Kreuzkröte) usw.
3. An einigen Stellen sind südexponierte Hänge einzubauen (Aufschüttung). Eine Drainage und ein Sand/Erdgemisch sorgen für die angestrebten trockenen und nährstoffarmen Verhältnisse. Eine lockere Ansaat (max. 5g/qm) mit Arten wie: Bromus erectus, Brachypodium pinnatum, Sanguisorba muricata, Pimpinella saxifraga, Centauresa scabiosa, Salvia pratensis u.a. initiiert die Entwicklung als Trockenrasen. Auch hier kann die Pflege mit Schafbeweidung erfolgen. Zusammenfassend kann zu den Ausgleichsmaßnahmen gesagt werden, dass das Geld viel mehr in den Kauf von Flächen investiert werden sollte, anstatt hiesige Baumschulen zu subventionieren. Als weitere Ausgleichsflächen bieten sich im übrigen auch solche im Bereich des Schlangengrabens an. Alle Eingrünungsmaßnahmen sind - wie im Straßenbau - Teil des technischen Bauwerks und somit nicht als Ausgleich anrechenbar. Die Zahlung von Ausgleichsgeldern lehnen wir ab. Es ist offenbar nie ein Problem, für ein Bauprojekt Landwirtschaftsflächen zu bekommen; notfalls wird mit der Enteignung gedroht. Für Naturschutzzwecke ist dies offenbar nur in den seltensten Fällen möglich.


12.
Die angestrebte Verwertung von Reststoffen ist nicht verantwortbar und auch nicht realistisch. Unter anderem wird die Unbedenklichkeit von "3R"-behandelten Flugstäuben bezweifelt. Der vorgesehene Deponiestandort Inden scheint uns ungeeignet. All dies gefährdet auch die behauptete Entsorgungssicherheit.

13.
Die Zeit- und Kostenplanung ist unrealistisch. Das ist insbesondere relevant im Hinblick auf die Abwägung der MVA mit alternativen Techniken sowie die Entsorgungssicherheit, aber auch die soziale, ökonomische und abfallwirtschaftliche Sinnhaftigkeit bzw. Vertretbarkeit (Akzeptanz) der Anlage.

14.
Die Anlieferung der zu verbrennenden Abfälle soll laut Planunterlagen nur über LKW erfolgen. Das widerspricht der Forderung des AEP nach Bahn-Anlieferung. Bei der "nachgespielten" (s.o.) Standortsuche wird der Bahnanschluss als Kriterium genannt, und nach unseren Informationen wird auch tatsächlich eine Bahnanlieferung geplant. Wo sind die Unterlagen, wo der Alternativenvergleich (UVU)? - Der LKW-Verkehr wird hinsichtlich Quantität und zeitlicher Verteilung u.E. zu "harmlos" dargestellt, was sich u.a. im Lärmgutachten niederschlägt.

15.
Zu verschiedenen Punkten tauchen in den Planungsunterlagen bzw. Gutachten Widersprüche auf, die nicht geeignet sind, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Betreibers zu erhöhen.

16.
Wir sind nicht sicher, ob Sie die richtige Adresse für unser Anliegen sind. Wir wollen nämlich erreichen, dass die Müllverbrennungsanlage Weisweiler, wie sie derzeit beantragt ist, nicht genehmigt wird. Sie haben bereits im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens mehrfach öffentlich erklärt, dass sie die Genehmigung auf jeden Fall erteilen wollen (so z.B. Aachener Nachrichten 8. Mai 1993). Wo Kommunalpolitiker mehr als im Kreis Aachen zögern, MVAn zu beantragen, üben Sie massiven Druck auf Verwaltungen und Parlamente aus bis hin zur Androhung der (u.E. rechtlich gar nicht möglichen) Ersatzvornahme. Dadurch entsteht der Eindruck, dass viele Einwendungen nicht mehr unvorhereingenommen von ihrer Behörde geprüft werden können und ein faires Verfahren nicht gewährleistet ist. Daher bitten wir Sie, die Frage der Befangenheit des Regierungspräsidenten Köln in diesem Verfahren schnellstmöglich prüfen zu lassen und ggf. das Verfahren noch vor dem Erörterungstermin abzugeben.

17.
Aufgrund der vorstehenden Einwendungen beantragen wir,

- die Genehmigung nicht zu erteilen,
- hilfsweise, ein Planfeststellungsverfahren nach Abfallgesetz mit UVP nach EG-Recht durchzuführen,
- hilfsweise eine UVP nach EG-Recht,
- hilfsweise eine erneute Offenlage der korrigierten Pläne, in der u.a. die genehmigungsrelevanten Unterlagen als solche erkennbar sind;
- hilfsweise, die Entscheidung bis zur Abarbeitung der Einwände auszusetzen.


Andernfalls behalten wir uns vor, zur Wahrung unserer Interessen sowie der satzungsgemäßen Ziele unserer Verbände die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten. Wir behalten uns weiterhin vor, unsere Einwendungen beim Erörterungstermin näher zu begründen.

Wir verweisen auf die folgenden Anlagen zu diesem Schreiben, die Bestandteil unserer Einwendung sind,

- Arbeitspapier der BUND-Kreisgruppen Aachen-Land und Aachen-Stadt zum Entwurf für ein Abfallwirtschaftskonzept für Kreis und Stadt Aachen (1989)
- Stellungnahme des BUND - Kreisgruppen Aachen-Land und Aachen-Stadt - und der Bürgeraktion "Das bessere Müllkonzept" - Kreise Aachen und Düren - zum Entwurf vom 12.11.1992 - Abfallwirtschaftskonzept Kreis und Stadt Aachen;
- Schreiben der BUND-Kreisgruppe Aachen-Land an den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 08.11.1991
- BUND-Müllparade 1991 - Kreis Aachen - mit Anhängen;
- BUND-Müllparade 1992 - Kreis Aachen - mit Anhängen;
- Presseinformation und Grafik zur BUND-Müllparade 1993 - Kreis Aachen - ;


sowie auf die Einwendungen (Sach- und Rechtsgutachten) der Bürgerinitiativen Langerwehe, Inden und Weisweiler im Rahmen der Bürgeraktion "Das bessere Müllkonzept" Aachen.

Hochachtungsvoll

für den Naturschutzbund Deutschland:
gez. Wolfgang Voigt, Kreisverband Aachen-Land e.V.

für den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) LV NW e.V.,
Kreisgruppen Aachen-Land, Aachen-Stadt, Düren/Jülich:
gez. Eckhard Karden, Kreisgruppe Aachen-Land

für die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt
Nordrhein-Westfalen (LNU):
gez. Dr. Manfred Bierganz