Satzung des  NABU Aachen-Land e.V.  im Naturschutzbund Deutschland

 

in der Fassung vom 13.9.2021

 

Vorbemerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt, es ist jedoch immer auch die weibliche Form mitgemeint.

Präambel

Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V., vertritt Natur, Mensch und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor. Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern eine föderal strukturierte und demokratisch  organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung  an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.

§1   Name, Sitz und Logo

 

1.          Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund) Aachen-Land e.V.“  und ist eine Untergliederung im Sinne des  §7  des Bundesverbandes des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. sowie des NABU Landesverbandes  Nordrhein-Westfalen e. V.

 

2.          Der NABU Aachen-Land hat seinen Sitz in Würselen und ist im Vereinsregister Aachen eingetragen.

 

3.          Das Logo des Vereins ist der Weißstorch  mit der Bezeichnung NABU Aachen-Land e.V.

 

4.          Sein Wirkungsbereich  ist die StädteRegion  Aachen außer der Stadt Aachen.

 

 §2   Zweck und Zweckverwirklichung

 

1.       Zweck des NABU-Aachen Land ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes  einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU  Aachen-land eV. betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.

 

2.       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a)         das Erhalten, Schaffen und Verbessern  von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt  sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

 

b)         die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen  für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,

 

c)          die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

 

d)         öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des  Natur- und Umweltschutzes, z. B. durch Publikationen und Veranstaltungen,

 e)         das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind   und das Einwirken auf Gesetzgebung  und Verwaltungen gemäß der genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,

 

f)           die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend, den Kindern und im Bildungsbereich,

 

g)         die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an  in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des §58 Nr. 2 der Abgabenordnung,

 

h)         die Beschaffung  finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen  finanziellen Einsatz für Zwecke  des  NABU  Aachen-land e.V.

 

3.       Der NABU ist überparteilich und überkonfessionell  und  bekennt sich zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen  vereinsschädigendem Verhaltens  aus dem  Kreisverband  ausgeschlossen  werden.

  §3   Gemeinnützigkeit

 1.             Der NABU Aachen-land e.V. verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 2.       Der NABU  Aachen-land e.V. ist selbstlos  tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 3.       Mittel des NABU Aachen-Land e.V. dürfen  nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des  NABU Aachen-Land e. V.

 4.       Es darf keine Person  durch Ausgaben,  die dem Zweck des NABU   Aachen-Land e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4   Finanzmittel

1.       Die für den Zweck erforderlichen Mittel   werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

 

2.             Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung  festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.

 

3.             Die Untergliederungen erhalten  zur  Wahrnehmung  satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband  Mittel,  sofern  steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.

 

4.             Die Mitglieder haben bei  ihrem Ausscheiden  oder bei Auflösung des  NABU  Aachen-Land e.V. keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§5   Geschäftsjahr  und  Rechnungswesen

 1.          Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 2.          Für das Finanz- und Rechnungswesen   ist der Kassenwart verantwortlich.

 

 §6   Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

 

1.          Mitglieder können natürliche und juristische Personen  sowie nicht eingetragene Vereine werden.

 

 2.          Der NABU  Aachen-Land e.V. bietet folgende Mitgliedsformen:

 

a.         Ordentliche  Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des    

 

        Mitgliedsbeitrages verpflichten.

 

b .    Ehrenmitglieder  werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.

 

c      Korporative Mitglieder

 

d.         Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres,

 

e.           Jugendmitglieder sind alle  Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten  27.  Lebensjahr.

 

f.             Familienmitglieder - Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen

 

               Gemeinschaft gehörenden  Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres  können   

 

               Familienmitglieder werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift   

 

               ausgenommen.

 

3.          Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft    

 

        im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die

 

        Mitgliedschaft im Gesamtverband  ist verbunden mit dem Recht,  alle Veranstaltungen und

 

        Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes   

 

        entscheiden. Jedes Mitglied  erwirbt zugleich  die Mitgliedschaft im NABU Aachen-Land e.V.,

 

       wenn sein Hauptwohnsitz in der StädteRegion  Aachen liegt,  es  sei denn, das Mitglied

 

       wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen  können

 

        nur die Mitglieder des NABU Aachen-Land e. V. teilnehmen.

 

 

 

4.          Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des

 

NABU Aachen-Land e.V. oder der Vorstand des NABU-NRW

 

5.          Die Mitgliedschaft im NABU  Aachen-Land gemäß  § 7 (1)  begründet gleichzeitig die  

 

       Mitgliedschaft  im  Landesverband  NABU-NRW und  im NABU-Bundesverband.

 

6.          Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und

 

        Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr

 

       vollendet haben.  Alle Mitgliedsrechte einschließlich  der Ausübung  von Vorstandsämtern

 

       sind höchstpersönlich  wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU

 

      Aachen-Land e.V. enden auch alle diesbezüglichen Ämter.

 

7.          Die Mitgliedschaft endet:

 

a.          durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch  das aufnehmende Organ. Die

 

               Frist beginnt  mit  dem  Versand des Mitgliedsausweises  durch die NABU-

 

              Bundesgeschäftsstelle;

 

b.         durch  Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete

 

 Beitragszahlungen  besteht  nicht;

 

c.           durch Ausschluss  durch die Schiedsstelle (§13) wegen  vereinsschädigenden Verhaltens  oder Verstoßes gegen  die Ziele des NABU  Aachen-Land e.V. des  NABU-NRW oder des NABU-Bundesverbandes;

 

d.         durch Streichung von der Mitgliederliste bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung;

 

e.          durch Tod.

 

f.            Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

§7   Gliederungen

Der NABU  Aachen-Land e.V., der NABU-NRW und der NABU-Bundesverband  arbeiten eng und vertrauensvoll  zusammen. Sie unterrichten sich jeweils   rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

§8   Naturschutzjugend (NAJU) im NABU-Aachen-Land kann bei Bedarf gegründet werden.

§9  Organe

 

Organe des NABU  Aachen-Land e.V. sind:

 

1.          die Mitgliederversammlung

 

2.          der Vorstand

 

3.          ggf. der Beirat

§10   Mitgliederversammlung (MGV)

 

1.          Die MGV ist das oberste Organ des NABU  Aachen-Land e.V. Sie ist insbesondere zuständig für:

 

a)         die Wahl des Vorstandes, des Beirates, der Kassenprüfer und der Delegierten  sowie deren Vertreter zur Landesvertreterversammlung (LVV),

 

b)         die Bestätigung des von der NAJU -Aachen-Land e.V.  (falls vorhanden) gewählten Jugendsprechers,

 

c)          die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

d)         die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes,

 

e)         die Änderung der Satzung,

 

f)           die Auflösung des  NABU  Aachen-Land e.V.

 

g)         die Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen

 

h)         die Verabschiedung des Kassenprüfungsbericht.

 

Diese Punkte sind in der Einladung zur MGV in der Tagesordnung bekannt zu geben.

2.             Der MGV gehören alle ordentlichen Mitglieder an.

 

3.             Vor der förmlichen  Eröffnung der MGV wird die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder geprüft und der Versammlungsleitung mitgeteilt.

 

4.             Die MGV wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter  mit einer Frist von sechs Wochen  schriftlich  unter Bekanntgabe der Tagesordnung  einberufen. Eine außerordentliche MGV muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform gem. §126 b BGB  einberufen werden.

 

5.             Die ordentliche MGV findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche MGV einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins  es  erfordert oder auf Verlangen des Beirates oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder.

 

6.             Anträge und Resolutionen  zur  MGV müssen spätestens drei Wochen vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder gem. § 6.

 Hierüber kann entschieden werden, wenn:

        a)      Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.

 

 

        b)     Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln   der abgegebenen  gültigen Stimmen erforderlich.

 

        c)      Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MGV nicht mehr zulässig.

 

        d)     Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind  jederzeit  zulässig.

 

7.             Jede satzungsgemäß einberufene MGV ist  unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.                                                                                                                                              

 

8.          Die MGV ist öffentlich. Per Mehrheitsbeschluss oder Vorstandsbeschluss  kann die

 

        Öffentlichkeit zum Persönlichkeitsschutz ausgeschlossen werden.

 

9.             Der Vorstand des NABU-NRW ist zur MGV einzuladen.

§11  Vorstand

 

1.          Der Vorstand besteht aus:

 

a)         dem  ersten Vorsitzenden,

 

b)         dem  zweiten Vorsitzenden,

 

c)          dem  Kassenwart,

 

d)         dem  Schriftführer,

 

e)         dem  Sprecher der NAJU , wenn vorhanden,

 

f)           bis zu drei weiteren Mitgliedern.

 

2.          Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der MGV und führt die Geschäfte entsprechend der Satzung.

 

3.             Für die Einstellung und Entlassung  hauptamtlicher  Mitarbeiter des NABU  Aachen-Land e.V. ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und unter Anhörung der Empfehlung des Beirates zuständig.

 

4.             Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart haben Einzelvertretungsbefugnis  im Sinne des § 26 BGB. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den NABU  Aachen-Land e.V. gemeinschaftlich.

 

5.             Im Innenverhältnis  vertritt der Vorstand den NABU  Aachen-Land e.V. gemeinschaftlich.

 

6.             Die MGV wählt die Mitglieder des Vorstandes  in Einzelwahl. Der NAJU-Sprecher wird von der MGV der NAJU gewählt.

 

7.             Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden MGV sind zulässig.

 

8.             Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten MGV ein Ersatzmitglied  zu bestellen.

 

9.             Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können  auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.

 

10.       Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

 

§12 Haftung der Vorstandsmitglieder:

 

Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen  den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.

§13  Beirat

 

1.             Der Beirat kann aus maximal zehn Mitgliedern bestehen, die durch die MGV gewählt werden.

 

2.             Der Beirat berät die Organe des NABU  Aachen-Land e.V. in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Arten- und Biotopschutzes und bei größeren Investitionen   sowie beim Erwerb von Liegenschaften.

 

3.             Der Beirat wird  vom ersten Vorsitzenden  mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Er muss auch zusammenkommen, wenn dies die Hälfte seiner Mitglieder verlangt.

 

4.             In Gremien der Gebietskörperschaften (Naturschutzbeirat, Naturschutzwacht u. ä.) tätige Mitglieder des NABU-Aachen-Land e.V. haben jederzeit die Möglichkeit, an Beiratssitzungen teilzunehmen.

 

5.             Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

6.             Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beiratsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht mindestens zwei Beiratsmitglieder diesem Verfahren widersprechen. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.

§14  Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

 

Zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung inklusive Schiedsstelle gelten die Ausführungen gem. §15a der Satzung des Bundesverbandes.

 

§15  Ordnungen und Richtlinien

 

Die vom Bundesverband erlassenen Ordnungen und Richtlinien  sind für den NABU Aachen-

Land e.V. und seine Mitglieder bindend, insbesondere die Ordnung der Verbandsführung, der Beitragsordnung, die Datenschutzverordnung, die Schiedsordnung und die Ehrenordnung (s. § 19 der Satzung des Bundesverbandes).

§16  Allgemeine Bestimmungen

 

1.             Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU  Aachen-Land e.V. ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarung etwas anderes geregelt ist.

 

2.             Angemessene  Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, können bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet werden.

 

3.             Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung  für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

 

4.             Die Organe des NABU  Aachen-Land e.V. sind  beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

5.             Über alle Sitzungen  sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf wiedergeben. Das Protokoll ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und einem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

6.             Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

§17  Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

 

1.             Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen  entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts  anderes  vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Der Versammlungsleiter  kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

 

2.             Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig.

 

3.             Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

 

4.             Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel  höchstens   so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.

 

5.       Der Vorstand kann vorsehen, dass Vereinsmitglieder:                                                                                          a)  an der MGV ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen   und Mitgliederrechte im  Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können  oder müssen.

          b)  ohne Teilnahme an der MGV  ihre Stimme vor der Durchführung der MGV schriftlich

          abgeben können.

          c)   infolge von Einschränkungen durch  Pandemien  oder ähnlichen Ereignissen, die  öffentlich ausgerufen wurden, über  elektronische Medien  eingeladen werden  können.

§18  Satzungsänderungen

1.             Satzungsänderungen können von der MGV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2.             Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich  nach Eintragung ins Vereinsregister  in geeigneter Weise zu informieren.

§19  Auflösung

 

Die Auflösung des NABU  Aachen-Land e.V. kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der MGV beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung des NABU-NRW.

§20  Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU-NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

§21  Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der MGV des NABU  Aachen-Land e. V. am  13.9.2021  beschlossen  und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom  14.03.2013.  

                                                                                                                           Eike Lange

Würselen, 13.9.2021                                                      1. Vorsitzender, NABU  Aachen-Land e.V.