Satzung des NABU Aachen-Land e.V. im Naturschutzbund Deutschland
in der Fassung vom 13.9.2021
Vorbemerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt, es ist jedoch immer auch die weibliche Form mitgemeint.
Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V., vertritt Natur, Mensch und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor. Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.
1. Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund) Aachen-Land e.V.“ und ist eine Untergliederung im Sinne des §7 des Bundesverbandes des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. sowie des NABU Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.
2. Der NABU Aachen-Land hat seinen Sitz in Würselen und ist im Vereinsregister Aachen eingetragen.
3. Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU Aachen-Land e.V.
4. Sein Wirkungsbereich ist die StädteRegion Aachen außer der Stadt Aachen.
§2 Zweck und Zweckverwirklichung
1. Zweck des NABU-Aachen Land ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU Aachen-land eV. betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z. B. durch Publikationen und Veranstaltungen,
e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß der genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,
f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend, den Kindern und im Bildungsbereich,
g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des §58 Nr. 2 der Abgabenordnung,
h) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU Aachen-land e.V.
3. Der NABU ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhaltens aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der NABU Aachen-land e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der NABU Aachen-land e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des NABU Aachen-Land e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Aachen-Land e. V.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Aachen-Land e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.
3. Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Aachen-Land e.V. keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart verantwortlich.
§6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.
2. Der NABU Aachen-Land e.V. bietet folgende Mitgliedsformen:
a. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichten.
b . Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.
c Korporative Mitglieder
d. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres,
e. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
f. Familienmitglieder - Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen
Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können
Familienmitglieder werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift
ausgenommen.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft
im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die
Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und
Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes
entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft im NABU Aachen-Land e.V.,
wenn sein Hauptwohnsitz in der StädteRegion Aachen liegt, es sei denn, das Mitglied
wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können
nur die Mitglieder des NABU Aachen-Land e. V. teilnehmen.
4. Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des
NABU Aachen-Land e.V. oder der Vorstand des NABU-NRW
5. Die Mitgliedschaft im NABU Aachen-Land gemäß § 7 (1) begründet gleichzeitig die
Mitgliedschaft im Landesverband NABU-NRW und im NABU-Bundesverband.
6. Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern
sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU
Aachen-Land e.V. enden auch alle diesbezüglichen Ämter.
7. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ. Die
Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die NABU-
Bundesgeschäftsstelle;
b. durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete
Beitragszahlungen besteht nicht;
c. durch Ausschluss durch die Schiedsstelle (§13) wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU Aachen-Land e.V. des NABU-NRW oder des NABU-Bundesverbandes;
d. durch Streichung von der Mitgliederliste bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung;
e. durch Tod.
f. Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
Der NABU Aachen-Land e.V., der NABU-NRW und der NABU-Bundesverband arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
Organe des NABU Aachen-Land e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. ggf. der Beirat
1. Die MGV ist das oberste Organ des NABU Aachen-Land e.V. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes, des Beirates, der Kassenprüfer und der Delegierten sowie deren Vertreter zur Landesvertreterversammlung (LVV),
b) die Bestätigung des von der NAJU -Aachen-Land e.V. (falls vorhanden) gewählten Jugendsprechers,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Auflösung des NABU Aachen-Land e.V.
g) die Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen
h) die Verabschiedung des Kassenprüfungsbericht.
Diese Punkte sind in der Einladung zur MGV in der Tagesordnung bekannt zu geben.
2. Der MGV gehören alle ordentlichen Mitglieder an.
3. Vor der förmlichen Eröffnung der MGV wird die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder geprüft und der Versammlungsleitung mitgeteilt.
4. Die MGV wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche MGV muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform gem. §126 b BGB einberufen werden.
5. Die ordentliche MGV findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche MGV einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf Verlangen des Beirates oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder.
6. Anträge und Resolutionen zur MGV müssen spätestens drei Wochen vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder gem. § 6.
Hierüber kann entschieden werden, wenn:
a) Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.
b) Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
c) Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MGV nicht mehr zulässig.
d) Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.
7. Jede satzungsgemäß einberufene MGV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8. Die MGV ist öffentlich. Per Mehrheitsbeschluss oder Vorstandsbeschluss kann die
Öffentlichkeit zum Persönlichkeitsschutz ausgeschlossen werden.
9. Der Vorstand des NABU-NRW ist zur MGV einzuladen.
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Sprecher der NAJU , wenn vorhanden,
f) bis zu drei weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der MGV und führt die Geschäfte entsprechend der Satzung.
3. Für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter des NABU Aachen-Land e.V. ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und unter Anhörung der Empfehlung des Beirates zuständig.
4. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart haben Einzelvertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den NABU Aachen-Land e.V. gemeinschaftlich.
5. Im Innenverhältnis vertritt der Vorstand den NABU Aachen-Land e.V. gemeinschaftlich.
6. Die MGV wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Der NAJU-Sprecher wird von der MGV der NAJU gewählt.
7. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden MGV sind zulässig.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten MGV ein Ersatzmitglied zu bestellen.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.
10. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
§12 Haftung der Vorstandsmitglieder:
Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.
1. Der Beirat kann aus maximal zehn Mitgliedern bestehen, die durch die MGV gewählt werden.
2. Der Beirat berät die Organe des NABU Aachen-Land e.V. in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Arten- und Biotopschutzes und bei größeren Investitionen sowie beim Erwerb von Liegenschaften.
3. Der Beirat wird vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Er muss auch zusammenkommen, wenn dies die Hälfte seiner Mitglieder verlangt.
4. In Gremien der Gebietskörperschaften (Naturschutzbeirat, Naturschutzwacht u. ä.) tätige Mitglieder des NABU-Aachen-Land e.V. haben jederzeit die Möglichkeit, an Beiratssitzungen teilzunehmen.
5. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
6. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beiratsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht mindestens zwei Beiratsmitglieder diesem Verfahren widersprechen. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.
Zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung inklusive Schiedsstelle gelten die Ausführungen gem. §15a der Satzung des Bundesverbandes.
Die vom Bundesverband erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für den NABU Aachen-
Land e.V. und seine Mitglieder bindend, insbesondere die Ordnung der Verbandsführung, der Beitragsordnung, die Datenschutzverordnung, die Schiedsordnung und die Ehrenordnung (s. § 19 der Satzung des Bundesverbandes).
1. Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU Aachen-Land e.V. ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarung etwas anderes geregelt ist.
2. Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, können bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet werden.
3. Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Die Organe des NABU Aachen-Land e.V. sind beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5. Über alle Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf wiedergeben. Das Protokoll ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und einem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.
6. Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
1. Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Der Versammlungsleiter kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
2. Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig.
3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
4. Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
1. Satzungsänderungen können von der MGV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung ins Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.
Die Auflösung des NABU Aachen-Land e.V. kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der MGV beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung des NABU-NRW.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU-NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der MGV des NABU Aachen-Land e. V. am 13.9.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 14.03.2013.
Eike Lange
Würselen, 13.9.2021 1. Vorsitzender, NABU Aachen-Land e.V.